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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Aufstrich; Auftakeln; Auftakt; Aufthun; Auftoppen; Auftrag; Auftreiben; Auftreibschere

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Aufstrich - Auftreibschere

dere Vermeidung aller schwerverdaulichen Speisen, sowie die Darreichung von gebrannter Magnesia, doppeltkohlensaurem Natrium, Vichypastillen und ähnlichen Mitteln. Auch der Gebrauch der Salzsäure (5-8 Tropfen in einem Weinglas Wasser unmittelbar nach der Mahlzeit genommen) sowie des Pepsinweins erweist sich in vielen Fällen nützlich.

Aufstrich, s. Auftakt.

Auftakeln, ein Schiff mit Takelage (s. d.) versehen.

Auftakt, Aufschlag oder Aufstrich, der Anfang eines Musikstücks, wenn es nicht mit einem vollen Takte, sondern nur mit dem letzten und leichtern Taktteile (Achtel, Viertel u. s. w.) beginnt. Zur Ausgleichung muß dem letzten Takte des Stücks so viel an Zeitwert fehlen, als der A. beträgt. - Ähnlich heißt A. der Teil des altdeutschen Verses, der der 1. Hebung vorhergeht; er kann 1-, 2-, selbst mehrsilbig sein und beliebig fehlen, ohne den Charakter des Verses zu beeinflussen. Die Technik des Minnesangs beschränkte diese Freiheit sehr. In der neudeutschen Verslehre heißen Verse mit A. iambische, ohne A. trochäische, beide gemäß der antiken Metrik streng unterschieden.

Aufthun, bergmännischer Ausdruck für die Zunahme der Mächtigkeit einer Lagerstätte; in der Jägersprache das Aufjagen des Hochwildes.

Auftoppen, s. Toppen.

Auftrag. Wenn jemand einem andern in dessen Angelegenheiten oder in den Angelegenheiten eines Dritten eine Dienstleistung verspricht, ohne zu diesem andern in die Abhängigkeit eines Dienstverhältnisses oder auch nur in die einer Dienstleistung für Lohn zu treten, so hat er von diesem einen A. übernommen. Der Staatsdiener, der Kirchendiener oder Gemeindebeamte stehen so wenig in einem Auftragsverhältnisse wie der gewerbliche Gehilfe, der Dienstbote oder der Lohnarbeiter; auch nicht der Werkmeister, denn er hat nicht eine bloße Dienstleistung übernommen, sondern ihr Resultat, die Herstellung eines Werkes. Wer aber einen Dienst aus Gefälligkeit leistet, oder wessen Dienste und Stand so hoch geachtet werden, daß die Gegenleistung nicht wie ein Lohn, sondern als ein Honorar erscheint, z. B. der Rechtsanwalt, der gilt vor dem Gesetz als Beauftragter. Die Dienste können bestehen in Führung rechtlicher Geschäfte, bei denen der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers handelt. Handelt er auch im Namen des Auftraggebers, so bedarf er einer Vollmacht (s. d.), wenn er Veräußerungen vornehmen soll, welche Dritten gegenüber so gelten sollen, als wären sie von dem Auftraggeber vorgenommen, oder wenn er den Auftraggeber verpflichten soll. Das Preuß. Allg. Landrecht hat eine andere Terminologie; es spricht von einem A. nur bei der Verpflichtung zur Vornahme von Rechtshandlungen, bei der Verpflichtung zur Vornahme von Diensten thatsächlicher Art, von Dienstmiete oder Vertrag über Handlungen. Richtiger bezeichnet das Sächs. Gesetzb. §. 1295 den A. als einen Vertrag, durch welchen sich jemand einem andern verpflichtet, dessen Willen gemäß Geschäfte unentgeltlich zu führen. Denn Geschäfte können auch wirtschaftliche, brauchen keine Rechtsgeschäfte zu sein. So kann der Beauftragte die Überwachung des Geschäftspersonals, der Dienstleute, die Führung einer Landwirtschaft während der Abwesenheit des Geschäftsherrn übernehmen. Der A. kann auf ein einzelnes Geschäft, auf eine Reihe von Geschäften, aus Führung aller Geschäfte einer Person gehen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, das übernommene Geschäft auszuführen, im Zweifel in Person, also ohne sich einen Stellvertreter bestellen zu dürfen, es sei denn im Notfall oder nach eingeholter Genehmigung. Er hat die ihm erteilte Instruktion zu befolgen; er darf von derselben nur abweichen, wenn Umstände vorliegen, welche die Annahme begründen, die Abweichung würde von dem Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage gebilligt werden. Kann er vor der Abweichung die Entschließung des Auftraggebers einholen, so muß er es thun. Soweit die Instruktion nicht ausreicht, hat er so zu handeln, wie es die Natur des Geschäfts fordert oder dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht. Er hat über die Ausführung Rechenschaft abzulegen, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was infolge des A. an ihn gekommen ist, so daß ihm kein Vorteil bleibt; Gelder, die er im eigenen Nutzen verwendet hat, muß er verzinsen. Für allen Schaden, der durch seine Fahrlässigkeit entstanden ist, hat er Ersatz zu leisten. Umgekehrt hat ihm der Auftraggeber seine Aufwendungen mit Zinsen zu ersetzen, auf Verlangen im voraus Vorschuß zu leisten, ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten durch deren eigene Erfüllung zu befreien. Der Auftraggeber kann den A. zu jeder Zeit widerrufen; ein Verzicht auf die Widerruflichkeit ist ungültig. Auch der Beauftragte kann kündigen, doch ist er zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er zu einer Zeit kündigt, wo der Auftraggeber anderweit Fürsorge zu treffen nicht im stände ist. Der Tod auf einer von beiden Seiten hebt das Auftragsverhältnis auf, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist; doch soll ein begonnenes Geschäft, zumal wenn Gefahr im Verzüge ist, auch von den Erben des Beauftragten, zu Ende geführt werden. Wird der Konkurs über das Vermögen des Beauftragten eröffnet, so erlischt der A. nach Code civil Art. 2003 und nach österr. Gesetz §. 1024; nach Preuß. Allg. Landr. I,13, §. 197, wenn der Beauftragte Kaufmann ist. Ebenso erlischt nach Code civil der A., wenn der Konkurs über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wird; nach österr. Gesetz sind alle Handlungen, welche der Beauftragte nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Gemeinschuldners unternimmt, ohne Rechtskraft. Nach Preuß. Allg. Landrecht soll der Beauftragte die Instruktion des Konkursverwalters einholen.

Für A., welche einem Kaufmann erteilt werden, gilt nach dem Handelsgesetzbuch Art. 323 die besondere Bestimmung, daß, wenn zwischen ihm und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder wenn sich der Kaufmann zur Ausführung solcher A. erboten hat, er zur Antwort ohne Zögern verpflichtet ist, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des A. gilt. Der Rechtsanwalt hat nach §.30 der Rechtsanwaltsordnung die Ablehnung eines A. ohne Verzug zu erklären, widrigenfalls er den durch Verjährung entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

Wer gewerbsmäßig in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers Handelsgeschäfte schließt, heißt Kommissionär (s. d.).

Im Österr. Bürgerl. Gesetzbuch wird A. auch in der Bedeutung von Auflage (s. d.) gebraucht.

Auftreiben, s. Aufgetriebenheit des Leibes.

Auftreibschere, ein in der Form der Schafschere ähnliches, mit schmalen, zugespitzten, nicht schneidigen Blättern versehenes Werkzeug der Glasmacher, das zusammengedrückt in die Öffnung des