Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

272
Erfüllungssurrogate - Erfüllungszeit
gefchäfte nicht vorliegen, kann bei bloß wohl'
thätigen Verträgen der Berechtigte die Erfüllung
nur da fordern, wo sich der Verpflichtete aufhält
(I, 5, §. 210); bei andern Verträgen soll, wenn
etwas gegeben werden muß, die Leistung an dem
Orte erfolgen, wo der Berechtigte zur Zeit des ge-
schlossenen Vertrags gewohnt hat (§. 248), Hand-
lungen sind zu leisten, wo der Verpflichtete zur Zeit
des Vertragsschlusses gewohnt hat (§. 250); Ver-
pflichtungen, welche auf anderm Grund als einem
Vertrage beruhen, sind da zu erfüllen, wo der Ver-
pflichtete wohnt oder sich aufhält (l, 16, §. 27, 52).
Der Wohnsitz ist in diesem Falle auch nach dem
Asterr. Gcsetzb. §. 1420 E., während nach einem
Vertrage zu leistende bewegliche Sachen, wenn sich
aus diesem nichts anderes ergiebt, da, wo der Ver-
trag geschlossen ist, zu übergeben sind (§. 905).
Nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 708 gilt bei
unerlaubten Handlungen der Wohnsitz des Ver-
letzten zur Zeit der Erfüllung, bei Geldleistungen
der Wohnsitz des Berechtigten zur Zeit der Ent-
stehung der Forderung iß. 707) als E.; bewegliche
Sachen, welche den Stücken nach bestimmt oder aus
einer an einem bestimmten Orte befindlichen Menge
auszuscheiden sind, sollen an dem Orte übergeben
werden, wo sie sich befinden, wenn dieser Ort den
Beteiligten bei Entstehung der Forderung bekannt
war - eine Bestimmung, welche sich auch im ^odk
s-ivil Art. 1247 und im Schweizer Obligationenrecht
findet.- Sonst gilt als E. derOrt,wo die Forderung
entstanden ist, und wenn hierüber Gewißheit nicht
zu erlangen ist, der Ort, wo der Verpflichtete zur
Zeit der Entstehung der Forderung seinen Wohnsitz
hatte, und wenn auch dieser nicht zu ermitteln ist,
der Ort, wo sich der Verpflichtete zur Zeit der Er-
füllung aufhält (Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 700).
Der Deutsche Entwurf, zweite Lesung, §. 225, stellt
als subsidiär die allgemeine Regel auf, daß die Lei-
stung an dem Orte zu erfolgen habe, an welchem
der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuld-
verhältnisfes seinen Wobnsitz hatte. Bezüglich der
Geldzahlungen ist die Bestimmung des Handels-
gesetzbuchs angenommen; sür den Fall, daß der
Gläubiger den Wohnsitz geändert hat, soll er die
etwaigen Mehrkosten, und wenn sich die Gefahr er-
böht hat, die Gefahr für die an den neuen Wohnsitz
zu machende Sendung allein tragen. Im Einfüh-
rungsgefetz foll die weitere Geltung der landesgesetz-
lichen Vorschriften vorbehalten werden, nach welchen
Geldzahlungen aus öffentlichen Kassen an der Kasse
in Empfang zu nehmen sind. Solche Vorfchriften
haben das Preuß. Allg. Landr. I, 16, §. 53 und
das Sächf. Bürgerl. Gesetzb. §. 709 getroffen.
Bei gegenseitigen Verträgen können diese Regeln
dahin führen, daß jede Partei an einem andern
Orte zu erfüllen hat, daß demzufolge eine Partei
mit der Erfüllung vorangehen muß, ohne unmittel-
bar darauf die Gegenleistung zu erhalten.
Nach einer weitverbreiteten Ansicht ist das Recht
des E. auch maßgebend für die Gültigkeit und den
Inhalt der vertragsmäßigen Verpflichtungen.
Grfüllungssurrogate, welche den Schuldner
ebenso befreien wie die Erfüllung (s. d.) und dem
Gläubiger den Wert der Erfüllung oder die Mög-
lichkeit gewähren sich zu befriedigen, sind die An-
nahme an Zahlungsstatt und Deposition (s. d.).
Erfüllungsversprechen oder Zahlungs-
versprechen haben einige Rechtslehrer das rö'm.
OoQätiwwm äediti (s. d.) genannt, indem sie dessen
heutige Gültigkeit behaupten. Doch ist diese Ansicht
nicht allgemein angenommen, wennschon die Klag-
barkeit eines unter Anerkennung einer bestehenden
Schuld abgegebenen E. allgemein zugestanden wird.
ErfüllUllgszeit, die Zeit, zu welcher eine schul-
dige Leistung erfüllt werden muß und erfüllt worden
darf. Wenn die E. in dem maßgebenden Rechts-
geschäft nicht bestimmt ist und sich die Bestim-
mung auch nicht ans den Umständen ergiebt, so
kann die Erfüllung sofort gefordert und bewirtt
werden. Natürlich muß dem Schuldner die Zeit
gelassen werden, welche zur Herstellung oder zur
Beschaffung der Leistung erforderlich ist, wenn
folche allgemein nicht fofort bewirkt werden kann.
Die E. kann auf verfchiedcne Art bestimmt sein,
durch Angabe eines festen Kalendertags, Anfang,
Mitte oder Ende eines Monats, Angabe eincr Frlst
(nach Monaten oder Tagen), im Verhältnis zu einem
andern Ereignis (auf Künoigung, nach Sicht). Wie
event, der präcise Erfüllungotag zu bestimmen ist,
darüber hat das Deutfche Handelsgesetzbuch Art.
328-333 Regeln aufgestellt. Im Zweifel ist die
im Vertrage bestimmte E. fo zu verstehen, daß der
Schuldner auch schon früher erfüllen, also auf das
Recht der Hinausfchiebung verzichten kann. So
nach Gemeinem Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzb.
§. 717, (^0ä6 civil Art. 1187, denr. Schweizer Obli-
gationsrecht Art. 91 und nach dem Deutschen Ent-
wurf §. 227.
Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 334
soll in allen Fällen, in welchen ein Verfalltag be-
stimmt ist, nach der Natur des Geschäfts und der
Absicht der Kontrahenten beurteilt werden, ob der-
selbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten
hinzugefügt worden ist. Nach Preuft. Allg. Land-
recht gilt die gemeinrechtliche Regel bci Vermächt-
nissen (1,12, §. 330). In andern Fällen kann vor
Ablauf der bestimmten Zeit der Schuldner dem
Gläubiger die Leistung nicht aufdrängen (I, 5,
§§. 241-245, 16, §. 56). Diese letztere Regel stellt
das Österr. Gcsetzb. §. 1413 allgemein auf. Leistet
der Schuldner mit Bewilligung des Gläubigers
vorzeitig eine unverzinsliche Schuld, so ist er keines-
wegs berechtigt, einen Diskont oder die Zinsen der
Zwischenzeit (iutoruLuriuin) abzuziehen, wenn ihm
das vom Gläubiger nicht bewilligt wird (Han-
delsgesetzbuch Art. 334, Sächs. Gesetzb. §. 719,
Schweizer Obligationsrccht Art. 94, Deutscher Ent-
wurf §. 229). Die Feststellung einer bestimmten E.
bat bei Bringschulden (s. d.) die Wirkung, daß der
Schuldner ohne Mahnung in Verzug ss. d.) lommt,
wenn er nicht leistet.
Im übrigen hat die Feststellung einer bestimmten
E. eine verschiedene Wirkung nach der Bedeutung,
welche die E. für das Interesse der Partei hat. Ist
die Leistung zu einer bestimmten Zeit so wesentlich,
daß eine spätere Leistung gar kein Interesse für den
Gläubiger mehr hat, wie das mit Saisonartikeln
der Fall ist, so braucht der Gläubiger auch nach
Ablauf der Zeit die Leistung nicht mehr anzu-
nehmen; und läßt sich nach Ablauf der E. die Lei-
stung überhaupt nicht mehr beschaffen, so kann auch
der Gläubiger die früher nicht geforderte Natural-
crfüllung nach Ablauf der E. nicht mehr bean-
spruchen - beides unbeschadet des Rechts, das
Interesse zu fordern, weil nicht rechtzeitig geleistet
(oder abgenommen) ist. Dicse Regel kommt bei
Handelskäufen zur Anwendung, wenn sie die Be-
deutung eines Fixgeschäfts haben.