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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Darīusvase; Darjal; Darjeeling; Darkehmen; Darlaston; Darlehn

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Dariusvase - Darlehn

scheidende Schlacht bei Gaugamela (2. Okt. 331) öffnete dem siegreichen Alexander den Weg nach Susiana und in das eigentliche Persien. D. floh nach Ekbatana in Medien, und als ihn Alexander verfolgte, nach den nördl. Provinzen. Auf dem Wege bemächtigte sich Bessus, der Satrap von Baktrien, seiner Person. Alexander selbst eilte, den König zu retten; als aber D. sich weigerte, dem Bessus auf der Flucht zu folgen, verwundete ihn dieser tödlich und ließ ihn hilflos auf seinem Wagen liegen. Sterbend fanden ihn die Reiter Alexanders. Ein Macedonier reichte ihm den letzten Labetrunk und erhielt von ihm den Auftrag, dem Alexander für die Großmut zu danken, die er an seiner Familie bewiesen. Alexander, der gleich darauf hinzukam, fand D. schon verschieden (330). Er sendete den toten Körper der Sisygambis, um ihn zu Persepolis in dem Begräbnisse der pers. Könige beizusetzen. Die neuere Legende der Perser kennt D. I. und D. III. unter dem Namen Dārā; aber der letztere ist der Sohn des erstern und mütterlicherseits Großvater Alexanders.

Als ein mit den Perserkönigen nicht zu verwechselnder D. wird von einigen der im Buche Daniel erwähnte D. der Meder angenommen, und zwar als ein Unterkönig des Cyrus.

Darīusvase, großes Prachtgefäß von gebranntem Thon, mit roten Figuren auf schwarzem Firnisgrunde, im Museo nazionale zu Neapel befindlich, 1851 in einem Grab zu Canosa in Unteritalien gefunden. Das Gefäß, im sogenannten unterital. Stil dekoriert, stammt aus dem Ende des 4. oder Anfang des 3. Jahrh. v. Chr. Das in drei Reihen gegliederte Hauptbild hat den Zug des Darius gegen Griechenland zum Inhalt. Im mittlern Streifen ist Darius selbst dargestellt, inmitten pers. Großer über den Krieg beratend. Die untere Reihe versinnbildlicht in der Darstellung des Schatzmeisters, der den Tribut von den Abgesandten der Provinzen einzieht, den Reichtum der pers. Macht. In der obern Reihe sitzen die Götter zu Gericht über den Streit von Hellas und Asien, die beide in Frauengestalt in der Versammlung erscheinen. Abgebildet ist die D. in den "Monumenti dell’ Instituto archeologico" (Rom 1873), Bd. IX, Taf. 50, 51.

Darjal, auch Darial, Dariel, Engpaß im Kaukasus im russ.-kaukas. Gouvernement Tiflis, an der Grenze des zum Terekgebiet gehörenden Bezirks Wladikawkas, unter 42° 35' nördl. Br. und 44° 55' östl. L. von Greenwich, und durchschnittlich in 1250 m Höhe, wird vom Flußthal des obern Terek gebildet, an dessen rechtem Ufer sich die unter Kaiser Alexander I. erbaute Große Georgische oder Grusinische Heerstraße hinzieht, die die Nordseite des Kaukasus mit Tiflis verbindet. Das im Engpaß liegende Kastell D. soll 140 v. Chr. vom iber. König Mirwan zum Schutz gegen die Chasaren erbaut worden sein. Bei Strabo heißt der Darjal-Paß Porta Caucasica, bei den orient. Schriftstellern Dariallan, bei den Tataren Dar-ioly, bei den Georgiern Hewis-Kari.

Darjeeling, Darjiling (spr. -dschihl-), s. Dardschiling.

Darkehmen. 1) Kreis im preuß. Reg.-Bez. Gumbinnen, hat 758,86 qkm, (1890) 34207 (16587 männl., 17620 weibl.) E., 1 Stadt, 150 Landgemeinden und 79 Gutsbezirke.- 2) Kreisstadt im Kreis D., 25 km von Gumbinnen, an der Angerapp und an der Nebenlinie Insterburg-Lyck der Preuß. Staatsbahnen, hat (1890) 3448 E., darunter 163 Katholiken und 64 Israeliten, in Garnison das 2. Bataillon des Infanterieregiments Nr. 59 Freiherr Hiller von Gärtringen, Post zweiter Klasse mit Zweigstelle, Telegraph, Landratsamt, Amtsgericht (Landgericht Insterburg), Superintendentur; Kreis- und städtische Sparkasse, Vorschußverein, Warendepot der Deutschen Reichsbank; Kreislazarett und -Armenhaus, städtisches Hospital, städtisches Armenhaus, elektrische Straßenbeleuchtung; Eisengießerei, Messingwarenfabrik, Müllerei, Landwirtschaft, Jahr-, Vieh- und Pferdemärkte.

Darlaston (spr. -läßt’n), Industriestadt in der engl. Grafschaft Stafford bei Wednesbury, hat (1891) 14422 E., Kohlengruben und Eisenwerke.

Darlehn, der Vertrag, nach welchem Geld oder andere Vertretbare Sachen (s. d.) einem andern gegen dessen Verpflichtung zu Eigentum gegeben sind, Sachen der gleichen Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. D. wird auch das hingegebene Geld oder die hingegebene Menge von Sachen sowie die geschuldete Geldsumme (Menge von Sachen) genannt. Das hingegebene Quantum braucht nicht im Eigentum des Darlehnsgebers zu stehen, wenn der Eigentümer damit einverstanden ist, daß der Geber sich das Rückzahlungsversprechen geben läßt; der Eigentümer kann auch, ohne daß er dazu einer Vollmacht des Dritten bedarf, sein eigenes Geld im Namen des Dritten so hingeben, daß der Empfänger Rückzahlung an den Dritten verspricht, welcher dadurch Darlehnsgläubiger wird. Abgesehen von diesen Fällen entsteht für den Empfänger die Verpflichtung, das D. an den, welcher fremdes Geld zahlt, als D. in eigenem Namen zurückzuzahlen, wenn der Empfänger das fremde Geld in dem guten Glauben, es gehöre dem Darlehnsgeber, ausgegeben oder so mit seinem Gelde vermischt hat, daß die einzelnen empfangenen Geldstücke nicht mehr nachzuweisen sind. Der Eigentümer des Geldes kann sich dann an den Darlehnsempfänger nicht halten; anders nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 665 fg.

Eine Darlehnsschuld entsteht auch dadurch, daß der Schuldner seinem Gläubiger die aus einem andern Schuldgrunde, z. B. einem Kauf verschuldete Geldsumme als D. zu schulden bekennt; oder daß der Empfänger Sachen zu einer bestimmten Taxe übernimmt und die so berechnete Summe als D. zurückzuzahlen verspricht.

Zinsen hat der Schuldner zu zahlen, wenn er das versprochen hat, sonst nur, wenn er sich mit der Rückzahlung im Verzuge (s. d.) befindet, und zwar seit dem Verzuge. Die Höhe der Zinsen unterliegt der Vereinbarung, soweit nicht Wucher (s. d.) vorliegt.

Nach gemeinem Recht - Senatus consultum Macedonianum aus der Zeit Vespasians - ist ein Gelddarlehn nicht klagbar, welches einem in väterlicher Gewalt stehenden, auch volljährigen Haussohn ohne Zustimmung des Vaters gegeben ist. Der Gläubiger darf aber das Geld behalten, wenn es freiwillig zurückgezahlt ist; und er hat eine Klage, wenn der Empfänger nach Aufhebung der väterlichen Gewalt Rückzahlung verspricht. Ähnliche beschränkende Bestimmungen gelten im Preuß. Allg. Landrecht für die Darlehnsschulden von königl. Prinzen und Subalternoffizieren des stehenden Heers, die ohne schriftliche Genehmigung des Chefs eingegangen sind. Nach manchen Gesetzen ist das D. nicht klagbar, das zum Spielen gegeben ist.

Ist über die Zeit der Zurückzahlung nichts bestimmt, so kann der Gläubiger das D. jederzeit