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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Darlehnskassen; Darlehnskassenscheine; Darlehnskassenvereine

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Darlehnskassen – Darlehnskassenvereine

fordern, der Schuldner jederzeit zahlen, nach Preuß. Allg. Landrecht aber nur nach dreimonatlicher, und bei D. von 150 M. oder weniger nach vierwöchentlicher Kündigung. Der Deutsche Entwurf schreibt allgemein sechswöchentliche Kündigung vor.

Ein über den Empfang des D. ausgestellter Schuldschein beweist zwar gegen den Aussteller, doch kann derselbe den Gegenbeweis führen, daß er die Darlehnssumme nicht erhalten, z. B. den Schuldschein in Erwartung der Auszahlung dem Gläubiger übersendet hat, ohne daß dieser überhaupt oder zum vollen Betrage Valuta geleistet hat. Nach den Bestimmungen des röm. Rechts über die exceptio und querelae non numeratae pecuniae sollte jene Beweiskraft erst nach einer bestimmten Zeit eintreten. Das ist durch das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 295 und die Deutsche Civilprozeßordnung, Einführungsgesetz §. 17 beseitigt.

Der Darlehnsvorvertrag (pactum de mutuo dando) erzeugt eine Klage auf Auszahlung und andererseits auf Annahme der Darlehnssumme unter den vereinbarten Bedingungen. Der Gläubiger ist aber berechtigt zurückzutreten, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners inzwischen so verschlechtert haben, daß der Rückzahlungsanspruch gefährdet sein würde.

Darlehnskassen, vom Staate oder auch von Gemeinden oder Privaten errichtete Kreditinstitute, welche, um einem zu Zeiten einer Geschäftskrisis eingetretenen Notstande abzuhelfen, zu einem mäßigen Zinsfuße Darlehen an Gewerbtreibende und Handwerker gewähren. Nach der Verordnung vom 15. April 1848 wurden D. von der preuß. Regierung, und zwar in Berlin und den größern Provinzialstädten errichtet zu dem Zwecke, Darlehen «zur Beförderung des Handels- und Gewerbsbetriebs gegen Sicherheit» zu geben auf Waren und inländische Wertpapiere in Beträgen von mindestens 100 Thlrn., in der Regel nicht über 3, ausnahmsweise bis auf 6 Monate. Für den Betrag der auf diese Weise gewährten Darlehen wurde ein Staatspapiergeld ohne Zwangskurs, sog. Darlehnskassenscheine, nicht über 10 Mill. Thlr., ausgegeben. Diese Kassen wurden zu Ende 1852 geschlossen und schon seit dem 30. April 1851 laut Gesetz von selbem Tage wurden keine neuen Darlehen mehr gegeben. Ähnliche Verhältnisse veranlaßten 1866 die Wiedereröffnung der D. in Preußen und andern deutschen Staaten, sowie auch bei Ausbruch des Deutsch-Französischen Krieges laut Gesetz vom 21. Juli 1870 im Gebiete des Norddeutschen Bundes. Das Eigentümliche derselben ist, mit andern Kreditinstituten verglichen, daß der Staat in einer allgemeinen Notlage, nicht in der Absicht einen Gewinn zu machen, sondern im Interesse des Gemeinwohls seinen eigenen Kredit einsetzt, um der Kreditnot des Gewerbestandes zu Bedingungen abzuhelfen, die auf andere Weise in solchen Zeiten nicht zu erlangen wären. Auch die sog. Volksbanken von Schulze-Delitzsch können unter so schwierigen Kreditverhältnissen nicht so viel leisten, weil sie schwächer als der Staat sind, ihnen selber der Kredit in solchen Zeitläufen leicht versagt oder doch sehr verteuert wird. Je mehr die D. sich von den Grundsätzen des geschäftsmäßigen Bankbetriebs entfernen, je mehr sie die Rücksicht wohlthätiger Hilfe in den Vordergrund stellen, um so mehr fehlt ihnen allerdings auch die geschäftsmäßige Grundlage, um so weniger sind die mit Vorschüssen beliehenen Sicherheiten als ausreichende finanzielle Deckung der ausgegebenen Darlehnskassenscheine zu betrachten. Übrigens sind D. auch von gemeinsinnigen Privaten oder Gemeinden ausgegangen. S. Darlehnskassenvereine (ländliche). – Vgl. S. Poschinger, Bankwesen und Bankpolitik in Preußen (Berl. 1879). ^[Spaltenwechsel]

Darlehnskassenscheine, s. Darlehnskassen.

Darlehnskassenvereine, ländliche. Die ländlichen D., auch Raiffeisensche D. genannt nach ihrem Begründer, dem Bürgermeister Raiffeisen in Flammersfeld (später in Heddesdorf bei Neuwied, gest. daselbst 11. März 1888), sind 1849 aus einem Vereine hervorgegangen, der zum Zwecke der Befreiung von dem Viehhandel unter Solidarhaft der Mitglieder Vieh kaufte und kleinern Landwirten mit mäßigem Gewinn gegen Raten abließ; sie sind Kreditgenossenschaften, welche den kleinen Landwirten in ähnlicher Weise eine Stütze gewähren sollen, wie die Schulze-Delitzschschen Vorschußvereine den Interessen des kleinen Gewerbestandes dienen. Der Unterschied des Kreditbedürfnisses dieser beiden Klassen liegt darin, daß sich dasselbe bei den Landwirten häufig auf eine Vermehrung des stehenden Kapitals erstreckt (in Gestalt von Bodenverbesserungen, Geräten, Zugvieh u. s. w.) und daß in jedem Falle die Landwirtschaft längere Kreditfristen bedarf, während im Gewerbe der Kapitalumlauf so rasch von statten geht, daß hier in der Regel der kurze, 3 Monate nur ausnahmsweise übersteigende Kredit der Schulze-Delitzschschen Genossenschaften ausreicht. Auch kommt in Betracht, daß die Organisation eines ländlichen Kreditvereins möglichst einfach sein muß und daß alle verwickelten Geschäfte und Rechnungen von demselben zu vermeiden sind. Seit 1862 fing der Bürgermeister Raiffeisen an, nach solchen Gesichtspunkten in mehrern Gemeinden der Gegend von Neuwied D. ins Leben zu rufen und dieselben haben, im wesentlichen unter Festhaltung des ursprünglichen Systems, in der preuß. Rheinprovinz, in Hessen, in neuester Zeit auch in Bayern, Baden, Württemberg und anderwärts trotz mancher Anfeindungen eine beachtenswerte Verbreitung gefunden. Die Kreditgrundlage dieser Vereine wird, wie bei den Schulze-Delitzschschen durch die Solidarhaft der Mitglieder geschaffen; Geschäftsanteile der Mitglieder waren ursprünglich gar nicht vorhanden, und wenn solche gegenwärtig von vielen Vereinen gefordert werden, so sind sie doch möglichst niedrig angesetzt und die Höhe der Dividende ist auf den für andere Kapitaleinlagen zu zahlenden Zinsfuß beschränkt. Der Gewinnüberschuß oder bei den Vereinen ohne Geschäftsanteile der ganze Reingewinn, soll in einen unteilbaren Reservefonds fallen. Die Vereine gewähren ihren Mitgliedern Kredit auf längere Fristen, bis zu 5 und mehr Jahren. Sie erstrecken sich räumlich über kleine Bezirke und ermöglichen damit, daß die Mitglieder untereinander genau bekannt und ihre Lage und Kreditwürdigkeit wechselseitig gut zu beurteilen im stande sind; gewöhnlich umfaßt ein Verein nur einen, höchstens einige wenige Pfarrbezirke. Die Mitglieder, welche die Verwaltung führen, üben diese Funktion als unbesoldetes Ehrenamt aus, oft übernimmt der Pfarrer die Vorsteherschaft. Zu gegenseitiger finanzieller Unterstützung der einzelnen D., insbesondere durch Ausgleichung von Kapitalüberfluß und Mangel, wurde 1877 eine «Landwirtschaftliche Central-Darlehenskasse» in Neuwied gebildet. Für die Beratung, Unterstützung und Förderung der D. wirkt