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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Depositum - Depot
Depositum (lat., "Hinterlegtes"), Verwah-
rungs-(Hinterlegungs-)Vertrag, der Ver-
trag über Hinterlegung einer beweglichen Sache, zu-
folge dessen die eine Partei, der Depositar, das von
der andern, dem Deponenten, Hinterlegte zu be-
wahren und ihr auf Verlangen zurückzugeben über-
nimmt. Das D. gehört zu den Nealkontrakten, weil
die gegenseitigen Pflichten erst durch die wirkliche
Übergabe der Sache zur Verwahrung begründet wer-
den. Der Depositar haftet für getreue und sorgfältige
Aufbewahrung und muß dem Deponenten die (^ache
auf Verlangen augenblicklich zurückgeben. Er hat
den Schaden zu tragen, welchen er durch grobes
Versehen oder vorsätzlich veranlaßt, nach Preuß.
Allg. Landrecht und nach dem franz. Recht haftet er
für die von ihm in seinen eigenen Sachen bethätigte
Sorgfalt (s. unten); der Deponent hingegen muß
ihm die darauf gewandten Auslagen erfetzen. Ge-
brauchen darf der Depositar die Sache nicht. Wenn
jedoch vertretbare Sachen unversiegelt oder unver-
schlossen hinterlegt werden, so steht dem Verwahrer
das Recht des Verbrauchs zu, wenn dies besonders
ausgemacht ist oder sich aus den Umständen ergiebt.
Alsdann hat derselbe seinerzeit nur eine gleiche
Summe oder Menge von Sachen derselben Gattung
und Güte zurückzugeben. Das ist das unre gel-
mäßig e oder irregulär eD. Nach röm. Recht gilt,
wie bei dem Geschäft der heutigen Depositenbanken,
als ausgemacht, daß bares Geld zur Benutzung
hinterlegt ist, wenn es offen übergeben wurde.
Das ist im Süchs. Bürgert. Gesetzb. §! 1274 ausge-
dehnt auf Hinterlegung vertretbarer Sachen; aber
unter einem Hinterlegungsvertrage wird hier nur
verstanden die Übergabe zur unentgeltlichen Auf-
bewahrung. Vom Darlehn unterscheidet sich das
irreguläre D. in seinen Wirkungen insoweit, als
der Schuldner wie beim regelmäßigen D. sich
seiner Verpflichtung der Rückgabe nicht durch Kom-
pensations- und Rctentionseinreden entziehen kann.
Die Klage gegen den ungetreuen Depositar ging
nach röm. Recht auf das Doppelte bei dem Dspo-
8itum mi86i-adii6, d. i. dem D. im Falle der Not,
z.V. bei Feuersbrunst, Plünderung, Schiffbruch.
Bei Anvertrauung unbeweglicher Sachen spricht
man nicht von D., sondern von Sequestration (s. d.).
Aufbewahrung kann auch mittels eines andern
Vertrags übernommen sein. Dann richten sich die
Wichten des Aufbewahrers nach den gesetzlichen
Bestimmungen über diesen Vertrag, so wenn der
Beauftragte oder der Kommissionär die Aufbewah-
rung übernommen hat. Diese haften nach Maß-
gabe des betreffenden Vertragsverhältnisses, ge-
wöhnlich für die Sorgfalt eines ordentlichen Haus-
vaters. Ein Kaufmann, welcker im Betriebe seines
Handelsgeschäfts ein D. - hier gewöhnlich Depot
(s. d.) genannt - übernimmt, namentlich also
Banken und Bankiers, haftet nach dem Handels-
gesetzbuch für die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
manns, übernimmt jemand, der nicht Kaufmann
ist, ein D. gegen Entgelt, so haftet er nach Preuß.
Allg. Landrecht für mäßiges Vergehen. Daß der
Einkaufstommissionär berechtigt wäre, über die
für Rechnung des Auftraggebers gekauften oder
von ihm durch Selbsteintritt in den Vertrag gelie-
ferten und "zum Depot" des Kunden genommenen
Stücke ohne Erlaubnis des letztern zu verfügen,
um ihm demnächst gleichwertige andere Stücke zu
liefern, ist ein weitverbreitetes Vorurteil, welckes
in den Gesetzen ieme Stütze findet, übrigens wird
die gesetzliche Regelung dieses Verhältnisses für das
Deutsche Reich vorbereitet.
Deposfedieren (frz.), jemand ohne seinen Willen
des Besitzes entsetzen, wobei die Frage nicht in Be-
tracht gezogen wird, ob der fragliche Besitz oder die
Besitzentsetzung dem Rechte gemäß ist. Deposse-
dierte nennt man in neuerer Zeit besonders
Monarchen, welche ihrer Kronen verlustig gingen,
namentlich die ital. Fürsten, die zu Gunsten der Ein-
heit Italiens depossediert wurden, und diejenigen
deutschen Fürsten, deren Länder 1866 von Preußen
annektiert worden sind. Eine solche Besitzentsetzung
hat völkerrechtlich den Verlust der Ebenbürtigkeit
nicht zur Folge. Auch bleiben den Depossedierten
im allgemeinen alle diejenigen Rechte, welche nicht
durch die wirkliche Negierung bedingt sind, die
"Ehren der Souveränität", zu welchen auch das Recht
der Exterritorialität (s. d.) gerechnet wird. Auf die
Erben der Depossedierten, welche vor dem Verlust
der Krone ihre Nachfolger gewesen sein würden,
gehen diese Rechte nicht über, sie werden mindestens
zeitige Unterthanen des Staates, in welchem sie
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen.
Depot (frz., spr. -poh), Niederlage, Magazin;
im Militärwesen eine Niederlage von Kriegs-
material. Auck die Ersatztruppen werden D. genannt
(Depotbataillone, Depoteskadrons u.s. w.),
ebenso die Orte, woselbst sie für den Kriegsdienst
ausgebildet werden.
In der Handels spräche ist der Ausdruck D.
üblich für die gewöhnlich bei einer Bank zur Auf-
bewabrung oder Verwaltung oder auch zur Sicherung
eines Bankguthabens hinterlegten Wertgegenstände
und Wertpapiere. Man unterscheidet zunächst ver-
schlossene und offene D. Verschlossene D. wer-
den der Bank in versiegelten Paketen mit oder
ohne Wertangabe zur Aufbewahrung übergeben,
und die Bank berechnet dafür zunächst ein Lagergeld,
welches sich gewöhnlich nach dem Umfang und dem
Gewicht der Pakete richtet. Soll sie über einen sta-
tutengemäß festgesetzten Betrag hinaus haften, so
müssen die Pakete mit Wertangabe versehen und
für die Haftung gewöhnlich eine besondere Versiche-
rungsgebühr bezahlt werden. Offene D. sind zur
Aufbewahrung und Verwaltung übergebene Wert-
papiere. Die Banken (f. Depositenbanken) über-
nehmen in diesem Falle außer der Verpflichtung
für getreue und sichere Ausbewahrung auch die
Fürsorge für rechtzeitige Abtrennung und Ein-
ziehung der Zins- und Dividendenscheine, die
Besorgung neuer Zins- und Dividendenbogen,
die Durchsicht der Ziehungslisten bei verlosbaren
Papieren und die Einziehung der Kapitalbeträge
im Falle der Auslosung u. s. w. Für ihre Mühe
erHeden sie eine gewöhnlich in Prozenten oder
Promille nach dem Nennwert der Effekten berech-
nete Provision. Übrigens setzen die Geschäftsord-
nungen der Banken sämtliche Bedingungen ^eft,
unter welchen sie offene und verschlossene D. an-
nehmen, insbesondere auch die Art und den Umfang
der zu übernehmenden Gefahr, sowie die Form der
Scheine (Depot-, Depositen-, Deposital-
scheine), welche über die D. ausgestellt werden
und welche bei derEntnahme derD. (quittiert) zurück-
gegeben werden müssen. Für die Deutsche Reichs-
dank sei bemerkt, daß verschlossene D. bei der Neichs-
bauptbank in Berlin, bei allen Reichsbankhaupt-
stellen und Reichsbantstellen und einigen Neben-
stellen angenommen werden, während sür ossene D.