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Deposition – Depositowechsel
Deposition (lat.), eigentlich der Akt der Hinterlegung beweglicher Sachen im Hinterlegungsvertrag (s. Depositum), wird im engern Sinne als technischer Ausdruck für die Hinterlegung bei einer öffentlichen Behörde oder Anstalt verwendet. Rechtsgrund und Zweck der D. sind sehr verschieden; entweder hat der Schuldner ein Recht zur D., um sich von einer Verpflichtung zu befreien, oder es besteht eine Pflicht zur D. zum Zweck der Sicherheitsleistung (Kaution). Das erstere ist der Fall, wenn der Gläubiger mit Empfang der Leistung im Verzug ist oder wegen Verfügungsunfähigkeit an ihn nicht mit Sicherheit geleistet werden kann, oder wenn er oder sein Aufenthalt unbekannt ist, insbesondere wenn Wechsel oder Inhaberpapiere (z. B. Zinscoupons) dem Schuldner zur Verfallzeit nicht zur Einlösung vorgelegt werden. Das Verhältnis des Deponenten zur Hinterlegungsstelle richtet sich in diesen Fällen im allgemeinen nach den Grundsätzen des Depositum. Wird die D. dagegen zum Zweck der Sicherheitsleistung vorgeschrieben, was sowohl aus prozessualischen wie aus verwaltungsrechtlichen Gründen in überaus zahlreichen Fällen geschieht, so hat die Hinterlegungsstelle (der Fiskus) ein Faustpfand an den deponierten Wertobjekten, und es ist dann in der Regel auch angeordnet, daß die Kaution in barem Gelde oder in inländischen öffentlichen Wertpapieren hinterlegt werden muß. (S. Kaution.) Endlich ist die D. von Wertobjekten bisweilen vorgeschrieben, um die Eigentümer vor Verlust zu schützen, namentlich zu Gunsten der bevormundeten Personen; alsdann erfolgt die D. nicht lediglich zum Zweck der Aufbewahrung, sondern auch zum Zweck der Verwaltung, und das Rechtsverhältnis bestimmt sich nach den Regeln von der Geschäftsführung (Tutel, Quasimandat u. s. w.). – Auch wird in der Gerichtssprache mit D. die Aussage z. B. eines Zeugen zum gerichtlichen Protokoll verstanden.
Die D. als kirchliche Strafe der kath. Kirche gegen Kleriker entzieht dem Geistlichen die Fähigkeit, den empfangenen ordo auszuüben, das Amt und die Pfründe und enthält zugleich die Unfähigkeit zum fernern Erwerbe von Ämtern und Pfründen. Verhängt wird dieselbe durch den kompetenten Bischof, gegen Bischöfe nur vom Papst. Von der depositio wird unterschieden als milderer Grad die privatio beneficii, als härterer die degradatio. Erstere entzieht zwar Amt und Pfründe, nicht dagegen die Fähigkeit zum Erwerbe eines andern. Die Degradation dagegen ist die vom geistlichen Richter ausgesprochene (verbalis) und mit bestimmten Ritualen durch den Bischof vollzogene (actualis) Absetzung eines Geistlichen, die diesen nicht nur seines bisherigen Amtes beraubt und ihm für die Zukunft die Anstellungsfähigkeit entzieht, sondern daneben auch den Verlust der geistlichen Standesrechte herbeiführt. Nach kanonischem Rechte ist die Degradation die Vorbedingung, damit der Staat sich der Person eines verbrecherischen Geistlichen bemächtigen könne; das moderne staatliche Recht nimmt jedoch hierauf keine Rücksicht mehr. (Vgl. Kober, Die D. und Degradation nach den Grundsätzen des kirchlichen Rechts historisch-dogmatisch dargestellt, Tüb. 1867.) – Die preuß. Gesetzgebung von 1873 enthielt umfassende Vorschriften über die Mitwirkung und Aufsicht des Staates in betreff des Absetzungsverfahrens gegen Kleriker. Diese Vorschriften sind jetzt wieder aufgehoben, nur ein geordnetes prozessualisches Verfahren und schriftliche Ausfertigung des Urteils mit Gründen wird gefordert; Mitteilung des Urteils an den Staat ist nicht mehr vorgeschrieben; nur in dem Falle, daß die Sentenz vom Staate zur Exekution gebracht werden soll, bedarf es einer Vollstreckbarkeitserklärung durch den Oberpräsidenten. Die durch gerichtliches Urteil des Staates zu bewirkende Absetzung von Geistlichen ist jetzt verwandelt in Aberkennung des Rechts zur weitern Ausübung des Amtes. Diese letztere Rechtsfolge nebst Verlust des Amtseinkommens, nicht aber den Verlust des Amtes selbst, ziehen endlich auch staatliche Strafurteile auf Zuchthaus, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach sich. ^[Spaltenwechsel]
In der studentischen Sprache nannte man D. im Mittelalter und bis gegen die Mitte des 18. Jahrh. die Aufnahme eines Neulings (damals Beanus oder Bacchant genannt) in die Studentenschaft. Sie war mit symbolischen Bräuchen verbunden, die die Ablegung der frühern Unbändigkeit und die Herstellung des nötigen Schliffs darstellen sollten; dem Beanus wurde der Geckenhut oder Bacchantenhut mit zwei Hörnern aufgesetzt und wieder herabgeschlagen und der «Bacchantenzahn» ausgezogen, hierauf folgte eine derbe Bearbeitung mit Hobel, Zange, Ohrlöffel, Säge, Bohrer u. dgl. Ausgeführt wurde diese Ceremonie durch einen besonders dazu bestellten Beamten oder ältern Studenten, den Depositor, unter Vorsitz des Dekans der Artistenfakultät. Dann wurde der Bean zum Dekan geführt, der ihm Salz (das Salz der Weisheit) in den Mund gab und Wein auf den Kopf goß. Nachdem nun die Gebühren für die D. entrichtet waren, bekamen die Deponierten ihren Depositionsschein, auf Grund dessen sie der Rektor immatrikulierte. – Depositionsähnliche Gebräuche fanden sich, wie Gregor von Nazianz berichtet, schon im 4. Jahrh. in Athen, überhaupt sind derartige Gebräuche bei der Aufnahme von Neulingen in die Gemeinschaften Älterer schon sehr alt. Die Foppereien der Handwerker, das «Hänseln» der Kaufleute (speciell der hanseatischen in der Faktorei Bergen, woher der Name), der Ritterschlag, die Ceremonien der Seeleute beim ersten Passieren der Linie sind alles Arten von D. Auch die Weihung der Lehrlinge in den Zünften zu Gesellen hieß D.; es geschah zum Teil durch besondere Festspiele, die man Depositionsspiele nannte. – Auf den deutschen Universitäten findet sich die D. schon im 15. Jahrh. als obrigkeitlicher Akt; sie fand im Laufe der nächsten Jahrhunderte stets warme Verteidiger bei den Gelehrten, Anfang des 18. Jahrh. aber kam sie allmählich ab. Man zeigte nur noch die Instrumente mit Erklärungen vor, später und zum Teil heute noch finden sich Spuren davon im Universitätsdepositor und im Depositionsschein; in Leipzig z. B. wurde erst durch das Gesetz vom 29. März 1822 die Erlangung des akademischen Bürgerrechts durch bloße D. aufgehoben. – Vgl. Pernwerth von Bärnstein, Beiträge zur Geschichte und Litteratur des deutschen Studententums (Würzb. 1882). Bildliche Darstellungen der D. enthält das Buch Orationes duae de Ritu Depositionis (Straßb. 1666; neu gedruckt ebd. 1879); Schochs Komödia vom Studentenleben (1657; neue Ausg. Münch. 1892).
Deposĭtor, s. Deposition.
Depositorĭum (neulat.), Ort zum Aufbewahren, besonders ein Schrank für Akten und andere wichtige Papiere, auch soviel wie Archiv (s. Depositenwesen).
Deposĭtowechsel, s. Depotwechsel.