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Falsa demonstratio non nocet – Falsches Vorgeben
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Falsa causa'
Irrtum gekannt hätte, die Verfügung nicht getroffen haben (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2079; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 572; Preuß. Allg. Landr.
I, 4, §. 150 und 1,12, §. 25; Deutscher Entwurf §. 1781).
Falsa Demonstratĭo non nocet (lat.),
Rechtsregel: eine falsche Bezeichnung (z. B. des Namens einer Person, der Hausnummer oder der Lage eines Grundstücks) ist nicht nachteilig,
d. h. dann nicht, wenn der wirkliche Wille des Erklärenden bei dem rechtlichen Akte erkennbar ist.
Falsarĭus (lat.), Falsār,
Fälscher von Urkunden ; Falsation, Fälschung.
Falsche Bai (engl. False Bay), die im O. des Tafelberges an der Südspitze
Afrikas gelegene halbkreisförmige Bucht zwischen Kap der Guten Hoffnung im W. und Kap Hanglip im O., mit steiler, 31 km langer Küste. Sie
besitzt einen vorzüglichen Hafen in dem mit Kapstadt durch Bahn verbundenen Simons Town (etwa
5200 E., darunter 3000 Europäer), der einzigen Schiffsstation der brit. Marine in Südafrika, und bedeutenden Fischfang (auch Walfische).
Kalk Bay Station und Somerset West sind besuchte Seebäder. Die
Castor-and-Romanklippen in der Simons Bay tragen einen Leuchtturm.
Falsche Frucht, s. Mole
.
Falscheid. Die Arten des F. sind nach dem Deutschen Strafgesetzbuch §§ 154–163):
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1) Meineid («mein», mittelhochdeutsch soviel wie falsch), d.i. wissentliches Falschschwören, und zwar entweder eines Parteieneides oder eines
Zeugen- oder Gutachtereides. Im ersten Falle muß der Eid zugeschoben, zurückgeschoben oder auferlegt sein (s. Eid); ein
von den Parteien vergleichsweise vereinbarter (sog. Kompromißeid) gehört nicht hierher. Im zweiten Falle kann auch das absichtliche
Verschweigen einer Thatsache selbst dann, wenn der Zeuge den Umstand für unerheblich hielt, wenigstens in dem Falle strafbar sein, wenn er
danach besonders befragt wurde. Im übrigen kommt es darauf, ob die Zeugenaussage in wesentlichen oder unwesentlichen Punkten von der
Wahrheit abweicht, nicht an. In beiden Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu 10 Jahren, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und dauernde
Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Zuchthaus nicht unter 3 Jahren tritt ein, wenn das Zeugnis oder
Gutachten in einer Strafsache zum Nachteile eines Angeschuldigten abgegeben und dieser zum Tode, zu Zuchthaus oder zu einer andern mehr
als 5 Jahre betragenden Freiheitsstrafe verurteilt ist. Dagegen tritt Strafermäßigung ein, wenn die Angabe der Wahrheit Strafverfolgung wegen
Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte, ferner wenn geschworen ist zu Gunsten von nahen Angehörigen ohne vorherige
Belehrung des Rechts der Zeugnisverweigerung und endlich im Falle rechtzeitigen Widerrufs. Der Ableistung eines Eides steht gleich die
Berufung auf einen frühern und der generelle Sachverständigeneid, sowie die Beteuerungsformel, die gesetzlich einigen Religionsgesellschaften
gestattet ist.
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2) Die wissentlich falsche Versicherung an Eidesstatt vor der zuständigen Behörde. Strafe: Gefängnis von 1 Monat bis zu 3 Jahren und die oben
erwähnten Nebenstrafen. Hierher gehört z.B. die falsche eidesstattliche Versicherung vor ↔ der preuß.
Steuer-Reklamationskommission und die zur Glaubhaftmachung eines Arrestgesuches im Civilprozeß abgegebene.
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3) Die versuchte Verleitung zum Meineid (Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren) und zur wissentlichen Angabe einer falschen Versicherung an
Eidesstatt (Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre); zu unterscheiden von der, gleich dem Meineide zu bestrafenden, Anstiftung, bei welcher die
Ableistung des Meineids vorausgesetzt ist.
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4) Die Verleitung eines andern zur Ableistung eines falschen Eides (Strafe bis zu 2 Jahren mit fakultativem Ehrverlust, oder bis zu 6 Monaten,
wenn zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet wurde). Dies ist der dem österr. Rechte unbekannte Fall, wo der
Verleitete in der Meinung, die Wahrheit zu sagen, in Wirklichkeit die Unwahrheit beschwört, während der Verleiter weiß, daß falsch geschworen
wird.
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5) Der fahrlässige F. (Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahre; Straflosigkeit bei rechtzeitigem Widerruf). (S. Eidesbruch). Ist in einem
Civil- oder Strafprozeß ein F. geleistet worden, so kann das den Grund für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens (s. d.) darbieten.

Textfigur:
Falsche Schieferung, transversale Schieferung, eine Art der Schieferung, die
darin besteht, daß die Schieferigkeit und Spaltbarkeit des Gesteins, und zwar namentlich der Thonschiefer, nicht der Schichtung parallel läuft,
sondern letztere quer durchschneidet. In vorstehender Abbildung ist die F. S. bei a, die normale Schieferung bei b ersichtlich. Sie ist oft so
vollkommen ausgebildet, daß sie die ursprüngliche Schichtung und Schieferung gänzlich verwischt. In erstaunlicher Regelmäßigkeit und
Deutlichkeit läßt sie sich oft durch ganze Bergzüge verfolgen, indem sie alle Schichtenfaltungen in stets gleichbleibender Richtung durchsetzt.
Die durch besonders regelmäßige F. S. entstehenden dünnen Platten liefern die Dachschiefer (s. d.), während durch zwei
sich kreuzende Schieferungssysteme Griffelschiefer erzeugt werden.
Falsches Johannisbrot, s. Cercis.
Falsches Vorgeben. Beim Abschließen von Verträgen und im Civilprozeß ist die Partei der andern Partei gegenüber zu
einem anständigen, der Wahrheit entsprechenden Verhalten in ihren Behauptungen verbunden. Ein davon abweichendes Verhalten kann
verantwortlich machen. Wer sich dem gegenüber, welcher den Besitz einer ihm gehörigen Sache verloren hat, fälschlich für den Besitzer der
Sache ausgiebt, haftet dem getäuschten Eigentümer nach Gemeinem Recht, nach Preuß. Allg. Landr. I, 15, §. 12, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 377,
Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 299, 304 auf das Interesse. Dasselbe kann darin bestehen, daß der Beklagte auf den Wertersatz verurteilt wird, als
ob er besäße. Wer seinem Mitkontrahenten vorspiegelt, er könne sich durch Verträge verpflichten, obwohl das nicht, oder bezüglich des
beabsichtigten Vertrags nicht der Fall ist, kann, wenn er für ein Verschulden
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 551.