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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Falschmünzerei - Falschwerbung
zurechnungsfähig ist, auf Schadenersatz belangt
werden (Österr. Bürgerl. Gefetzb. §. 866). Wo es
au besondern positiven Bestimmungen fehlt, kom-
men die allgemeinen Bestimmungen über Arglist
(s. d.) und Betrug (s. d.) zur Anwendung.
Falschmünzerei, s. Münzfälschung.
aus
den Unterordnungen der ^mpliidiotioH und (^or-
i'0<i6ntiü gebildete Gruppe der Geradflügler (s. d.). >
Falfchsehen, s. Gesichtstäuschungen.
Fälschung (^ai8uin). Die hauptsächlichsten Fälle
strafbarer F. sind die Münzfälschung (s. d.j und die
Urkundenfälschung (s. d.). Daneben kommen im
Deutschen Strafgefetzbuche noch vor! 1) F. des Er-
gebnisses öffentlicher Wahlen (§. 108). 2) F. von
Grenz- und Wasserstandszeichcn (§. 274 ^). 3) F. von
^tcmpelpapier, Stempel-, Post- und Telegraphcn-
karten und Stempelabdrücken (8. 275). 4) F. von
ärztlichen Attesten über den Gesundheitszustand
s§. 277). 5) F. von öffentlichen Registern oder
Büchern durch den zur Führung derselben zustän-
digen Beamten (§. 848), oder in Verbindung mit
Unterschlagung amtlich empfangener Gelder si>. 351).
(S. Unterschlagnng.) 6) F. von Depeschen durch
Telegraphendeamte, welchem Falle der der ungesetz-
lichen Eröffnung, Unterdrückung und rechtswidrigen
Mitteilung gleichsteht (ß. 355).' 7) F. von Pässen,
sonstigen Legitimationspapieren, Dienst- und Ar-
beitsbüchern und ähnlichen Zeugnissen zum Zwecke
bessern Fortkommens (§. 363). 8) F. von Maß und
Gewicht von feiten der Gewerbtreibenden (§.369'^).
Die Strafe ist in den beiden letzten Fällen Haft oder
Geldstrafe bis zu 150 M., im Falle des §. 351 Zucht-
haus bis zu 10 Jahren, in den übrigen Fällen Ge-
fängnis. Ahnliche Bestimmungen bat das Österr.
Strafgesetz von 1852 in H. 199 litt. o. ä. 6.
Die civilrechtlichen Folgen einer F. stellen
sich dahin, daß nur derjenige aus einer Urkunde
haftet, welcher eine verpflichtende Urkunde au^ge-
stellt (unterzeichnet) hat, und nur diejenige Ver-
fngung gilt, welche in einer ecbten Urkunde vorge-
nommen ist. Wird also in einem Civilprozeß eine
Urkunde vorgelegt oder in Bezug genommen, so
kann derjenige, gegen welchen aus der Urkunde
Ansprüche abgeleitet werden, sowobl gegen die
öffentliche Urkunde den Beweis der F. der ganzen
Urkunde, eines Teils ihres Inhalts oder der Unter-
fchriften antreten, als auch, wenn bei einer Privat-
urkunde feine Unterschrift, also deren Echtheit fest-
steht, den Beweis der Verfälschung oder fälsch-
lichen Anfertigung des Inhalts führen. Handelt
es sich um verpflichtende Urkunden, so wird die
in Anspruch genommene Partei mit der Einrede der
F. nicht bloß dem Fälscher und demjenigen Dritten
gegenüber gehört, welcher in Kenntnis der F. die
Urkunde und die Rechte aus derselben erworben
hat, sondern auch dem gutgläubigen Dritten gegen-
über, welcher die Urkunde im Glauben an ihre Echt-
heit erworben hat. Der Aussteller der Urkunde
haftet nur nach Maßgabe des Inbaltv, welchen die
Urkunde wiedergab, als er sie ausstellte, seine Unter-
schrift abgab. Das gilt auch von Wertpapieren.
Eine, wenngleich täufchend nachgeahmte Banknote
braucht von der Bank nicht eingelöst zu werden.
Die Bank von England löst indessen im Interesse
der Umlaufsfähigkeit ihrer Noten gut nachgeahmte
Banknoten dem redlichen Präfentanten thatsächlich
ein. Jener Grundsatz leidet eine Ausnahme, wenn
der Aussteller emes M?/:letts z. B. einen von ihm
iu dlauco acceptierten Wechsel aus der Hand ge-
geben hvt, indem er dem Nehmer die Ausfüllung
überließ. (S.Blankowechsel.) Anders liegt die Sache,
soweit es sich um Übertragung von Nechten
handelt. Auch wenn die Unterschrift des Ausstellern
eines Wechsels falfch oder verfälfcht ist, behalten da^
echte Accept und die echten Indossamente die Wechsel
mäßige Wirkung (Art. 75 der Deutschen Wechsel-
ordnung). Aus einem mit einem falfchen oder ver-
fälschten Accept oder Indossament versehenen Wech-
sel bleiben sämtliche Indossanten und der Aussteller,
deren Unterschriften echt sind, wechselmäftig verpflicht
tet (Art. 70). Der Inhaber eines indossierten Wech-
sels wird durch eine zusammenhängende, bis auf ihn
hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Ei-
gentümer des Wechfels legitimiert (Art. 36). Der so
legitimierte Besitzer eines Wechfels kann nur dann
zur Herausgabe dcsfelben angehalten werden, wenn
er den Wechsel in böfem Glanben erworben hat, oder
wenn ilnn bei Erwerbung des Wechfels eine grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt (Art. 74). Ist also ein
echter Wechsel dem legitimierten Inhaber entwendet
und unter Fälschung des Namens des letzten In-
babers weiter begeben, so kann der redliche neue
Erwerber die Rechte aus dem Wechsel gegen den
Acceptanten, den Aussteller und die Indossanten,
welche den Wechsel vor der F. begeben haben, ohne
daß er darin gestört werden kann, mit Erfolg gel-
tend machen. Jene Bestimmungen der Art. 36 und
74 sind durch Art. 305 des Deutschen Handels-
gefetzbuchs auf alle Papiere, welche an Order lauten
und welche durch Indossament übertragen werden
können, ansgedehnt. In ähnlicher Weise kann der
öffentliche Glaube des Grundbuchs dazu führen,
daß die Einrede der F. gegen den gutgläubigen
Erwerber von Eigentum und dinglichen Nechten,
namentlich Hypotheken und Grundschulden, verfagt
wird. Rechtzeitige Amortisation (s.d.) der betreffenden
Urkunden kann gegen solche Gefahren schützen. Sind
Inbaberpapiere außer Kurs gesetzt, so soll nach einer
Entscheidung des frnhern Preußifchen Obertribu-
nals (vgl. dessen "Entscheidungen", Bd. 24, ^. 318)
ein gefälschter Vermerk über Wiederinkurssetzung
dem Papier die Inhaberqualität nicht znrückgeben,
der redliche Erwerber aber der Vindikation nur
gegen Erstattung dessen unterliegen, was er für das
Papier gegeben hat.
War im Strafprozeß eine in der Hauptver-
handlung zu Ungunften des verurteilten Ange-
klagten als echt vorgebrachte Urkunde fälschlich an-
gefertigt oder verfälfcht, fo findet die Wiederauf-
nahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten
statt (Strafprozeßordn. §. 399), und war eine zu
Gunsten des Angeklagten als echt vorgebrachte Ur-
kunde fälschlich angefertigt oder verfälscht, so findet
Wiederaufnahme des Verfahrens zu feinen Un-
gunsten statt (§.402). - Im Civilprozeß findet
die Restitutionsklage statt, wenn eine Urkunde, aus
die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt
oder verfälscht war (Civilprozeßordn. §. 543).
Falfchwerbung, das in §. 141 des Deutschen
Strafgesetzbuchs vorgesehene Vergehen dessen, der
einen Deutschen zum Militärdienst einer ausländi-
schen Macht anwirbt oder den Werbern der letztern
zuführt; nach Österr. Strafgesetzb. ß. 92 das Ver-
gehen dessen, der ohne besondere Bewilligung der
Regierung für andere als kaiserlich österr. Kriegs-
dienste wirbt. Strafe nach deutschem Recht: Ge-
fängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren. Versuch