Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

236
Erbschaftsgebühren - Erbschaftskauf
Erbe zeigt (pro lisreäe F68tio). Der Erbe kann also
die Erbschaft an t r e t e n oder au s sch l a g e n, ebenso
wie auch nach den geltenden Rechten der Vedachte
das Vermächtnis (s. d.) ausschlagen kann (nach
Gemeinem Recht und Sachs. Bürgers. Gesetzbuch
jedoch nicht teilweise). Dieses System gilt nach Ge-
meinem Recht für andere Personen als die 8ui, ferner
nach Sächs. Gesetzb. §§. 2009,2010,2250,2549, nach
Bayrischem Landr. Ill, 1, §. 8, nach den Thüringer
Erbgesetzen, nach dem (^odo civil in andern als den
oben bezeichneten Fällen und endlich nach dem Asterr.
Bürgerl.Gcsetzb.§§.547,550,533,534. Nach beiden
Systemen ist die Ausschlagung (abgesehen von
der Ausschlagung der 8ui, die noch in drei Jahren
zurückgenommen werden taun), nach dem zweiten
auch die einmal erklärte Erbschaftsantretung (ab-
gesehen etwa von einer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, s. d.) unwiderruflich. Auch nach dem
ersten System schließt die innerhalb der Frist abge-
gebene Erllürung, Erbe sein zu wollen, das Recht
der Ausschlagung aus. Für die Erklärung der An-
nahme oder der Ausschlagung ist nach Gemeinem
Recht, nach dem Sächs. Gesetzbuch und nach den
Thüringer Erbgesetzen keine Form vorgeschrieben,
nach Preuß. Allg. Landr. I, 9, §§. 398 fg. muß die
Entsagung vor Gericht oder in notariell beglaubig-
ter, eigenhändig unterschriebener Urkunde, nach l^oäe
civil Art. 784 zu gerichtlichem Protokoll, nach dem
Deutschen Entwurf in öffentlich beglaubigter Form
erklärt werden. Ausschlagung und Antritt werden
auf die Zeit des Anfalls der Erbschaft zurückbezogen,
sodah im Fall des Antritts der Erwerb als schon
beim Anfall gemacht, im Falle des Ausschlagens
der Ausschlagende als niemals berufen gilt.
Eine Erbschaft kann derselben Person aus meh-
rern Gründen anfallen, z. V. aus dem Testamente
und auf Grund der gesetzlichen Erbfolge. Im röm.
Rechte konnte dies so, daß ein Teil der Erbschaft
aus dem Testamente, ein anderer kraft gesetzlicher
Erbfolge erworben wurde, nur bei Soldatentesta-
menten vorkommen. Einige geltende Rechte geben
besondere Vorschriften, z. V. Prcusi. Allg. Landr.
1,9, §§. 401 (Ausschließung von der gesetzlichen
Erbfolge, wenn aus dem Testamente entsagt wird),
405 (Unabhängigkeitdes Vertragserbrechts); Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 808 (wie erstere Vorschrift). In
einem gewissen Zusammenhange mit dem E. steht
die Frage, ob und inwieweit der Erbe eigenmäch-
tig von dem Nachlaß Besitz ergreifen kann. Wäh-
rend für das Gemeine Recht in dieser Hinsicht Be-
schränkungen nicht bestehen, bestimmen einzelne
Rechte, daß der Erbe sich stets gegenüber dem Nach-
laßgerichte als Erbe auszuweisen habe, und daß
ihm der Nachlaß, erst nachdem dies geschehen, von
dem Gerichte ausgehändigt werde (z.B. in Württem-
berg und Baden; vgl. neuestens die Vadische Ver-
ordnung vom 2. Nov. 1889). Auf ähnlichem Boden
steht das osterr. Recht, welches davon ausgeht, daß
das Erbrecht vor Gericht verhandelt und von dem
Gerichte die Einantwortung des Nachlasses bewirkt
wird, daß also der Nachlaß nur dem rechten Erben
ausgefolgt wird, aber auch nur der reine Nach-
laß, d. h. frei von Schulden und Lasten. Das
Bayrische Landr. 111, 1, 8.17 läßt stets die Ver-
lassenschaft obsignieren (man spricht demgemäß von
Obsignation des Nachlasses), d. h. versiegeln, bez.
in gerichtliche Obhut nehmen, mit der einzigen
Ausnahme, wenn nach dem Tode der Ehefrau der
Mann noch lebt; in einer großen Zahl von Fällen
soll nach dem Gcneralmandat vom 30. Okt. 1767
das Gericht sich einmischen. Andere Rechte lassen
den Nachlaß nur in gewissen Fällen versiegeln oder
sogar inventarisieren, insbesondere wenn der Erbe
unbekannt oder abwesend oder minderjährig ist, oder
sich nicht meldet. Zu den letztern gehört der Ooäe
civil, Art. 819; ihm ist aber überdies eine gerichtliche
Einweisung in gewissen Fällen bekannt, z. V. wenn
uneheliche Kinder als gesetzliche Erben oder der über-
lebende Gatte oder der Fiskus erben (Art. 724, 770,
773) und in einigen Fällen der testamentarischen
Erbfolge (Art. 1007, 1008). (S. Erbe.) Zu den
lctztern gehört weiter mit einigen Maßgaben das
preuß. Recht (Preuß. Allg. Landr. I, 9, §z. 461 fg.,
Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875, ß. 15).
Das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch schreibt im §. 2349
vor, daß die Erbteilung gerichtlich zu erfolgen habe,
wenn ein Erbe darauf anträgt oder wenn Bevor-
mundete als Erben beteiligt sind. Von den Rechten
geringern Geltungsgebietes wird zum Teil vorge-
schrieben, es müsse stets ein Verfahren vor dem
Nachlaßgerichte stattfinden, falls das Inventarrecht
geltend gemacht wird.
Wenn derjenige, welchem die Erbschaft kraft Testa-
ments als Alleinerben angefallen ist, ausschlägt, so
wird nach Gemeinem Rechte das Testament in der
Regel unwirksam (äestituturn), indessen giebt es ge-
wisse Ausnahmefälle (s.Transmission); sind mehrere
Erben eingesetzt, so tritt Anwachsung (s. Anwach-
sungsrecht) ein, sofern ein Ersatzerbe nicht bezeichnet
ist; in Ermangelung eines solchen und emes Mit-
erben fällt die Erbschaft an den gesetzlichen Erben.
Handelt es sich um einen gesetzlichen Erben, der an-
zutreten hat, so fällt die Erbschaft nach einigen dem
Fiskus, nach andern den folgenden gesetzlichen Erben
an, soweit nicht auch hierÄnwachsung platzgreift.
In Ansehung des 8uu3, für welchen der Erbschafts-
antritt erforderlich ist, wird es rechtlich so angeseben,
als wenn er gar nicht Erbe geworden wäre. Das
Sächs. Bürgert. Gesetzbuch greift zu der Annabme
(Fiktion), als wäre der Ausschlagende vor dem Erb-
lasser gestorben (ebenso für die Fälle der Unwürdig-
keit und Enterbung, §z. 2278, 2599). Das Preuß.
Allg. Landr. I, 9, §. 406 läßt denjenigen an die
Stelle des Ausschlagenden treten, welchen der rechts-
beständige Wille des Erblassers oder in dessen Er-
mangelung die Gesetze als den nächsten nach ihm be-
rufen. - Der ^oclo civil bestimmt in Art. 785, 786,
der Ausschlagende sei so anzusehen (68t c6U86), als
wäre er nie Erbe geworden; wenn das Anwack-
sungsrecht nicht Raum finde, so sei der nächstfol-
gende Grad berufen.
Grbschaftsgebühren, s. Erbschaftssteuer.
Grbschaftsgeld, s. Abschoß.
Grbschaftskauf. Zum Verkauf einer Erbschaft
! ist derjenige berechtigt, welchem eine Erbschaft an-
gefallen ist. Nach Gemeinem Recht, dem Sächs. Ge-
setzb. §8. 2372 fg., dem Ooäs civil Art. 1696 fg.,
Österr. Gesetzb. §'§. 1278 fg., dem Züricher Gesetzb.
tz§. 2141 fg. und dem Deutschen Entwurf §z. 488 fg.
hat der E. die Bedeutung, daß der Verkäufer die
einzelnen zur Erbschaft gehörigen Gegenstände dem
Käufer zu übertragen hat, die machen zum Besitz
nnd Eigentum, die Forderungen durch Abtretung,
soweit der Erbschaftsverkäufer von dem E. zur
Erbfchaft gehörige Gegenstände veräußert, For-
derungen eingezogen hat, nnift er dem Käufer den
Wert gewähren. Dagegen ist der Käufer dem Ver-
käufer verpflichtet, die Erbschaftsschulden zu bezah-