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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Grundlasten; Gründling; Grundlinie; Grundmiete; Gründner; Gründonnerstag; Grundrechnung; Grundrechte; Grundrente

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Grundlasten - Grundrente.

Grundlasten, im weitern Sinn alle dauernden, vom Grundeigentümer zu tragenden Lasten mit Einschluß der öffentlichen Abgaben, im engern Sinn die Reallasten (s. d.), wie Fronen, Zehnten, Gülten und Grundzinsen etc., oft auch die Dienstbarkeiten (Servituten), von denen viele übrigens sich von Reallasten nur wenig unterscheiden. Die G. sind jetzt meist, insbesondere durch Ablösung (s. d.), beseitigt.

Gründling (Gobio Cuv.), Fischgattung aus der Ordnung der Edelfische und der Familie der Karpfen (Cyprinoidei), Fische mit unterständigem Mund, zwei langen Bartfäden in den Mundwinkeln, bis an die abgeplattete Stirn hinaufgerückten Augen, hakenförmig endenden, in zwei Reihen stehenden Schlundzähnen und Rücken- und Afterflosse mit kurzer Basis. Der Flußgründling (Greßling, Flußkresse, G. vulgaris Flem.), bis 18 cm lang, oben schwärzlich grau, dunkelgrün oder schwarzblau gefleckt, unten silberglänzend mit rötlichem Schimmer und gelblichen Flossen, von denen die Rücken- und Schwanzflosse schwarzbraun gefleckt sind. Er findet sich weitverbreitet in Europa und Westasien in Seen, Flüssen, Bächen, auch in Sümpfen, überall sehr häufig, bevorzugt reines Wasser mit Sand- und Kiesgrund, lebt gesellig, nährt sich von Fischbrut, Würmern, Aas und Pflanzenstoffen und steigt im Frühling in die Flüsse, um im Mai zu laichen. Er wird wegen seines wohlschmeckenden Fleisches viel gefangen und dient auch als Futterfisch in der Teichwirtschaft.

Grundlinie (Basis), die unterste Seite einer Figur, auf welcher letztere gleichsam steht und ruht.

Grundmiete, s. Grundhauer.

Gründner, deutsche Bewohner der sechs Zipser Bergstädte Schmöllnitz, Stoß, Schwedler, Remete (Einsiedel), Göllnitz und Wagendrüßel in Ungarn. Sie stammen von thüringischen Einwanderern (14. Jahrh.), sprechen eine vom Zipser sächsischen Dialekt verschiedene, der Sprachweise der Deutsch-Lombarden, Thüringer und Sudetenbewohner ähnliche, die sogen. Gründner Mundart und betreiben meist Bergbau.

Gründonnerstag (Dies viridium, Feria bona quinta, Dies absolutionis oder indulgentiae, Coena domini), der Donnerstag vor Ostern, welcher, als Gedächtnistag der Einsetzung des Abendmahls gegen Ende des 7. Jahrh. zum Festtag erhoben, seitdem in der christlichen Kirche gefeiert wird. Die Benennung G., die zuerst um 1200 vorkommt, leitet man entweder von dem ihn auszeichnenden Leseabschnitt Ps. 23,1 oder von der noch heute verbreiteten Sitte ab, an diesem Tage grüne Frühlingskräuter zu genießen, denen man eine heilbringende Kraft beilegte. Allein der G. ist auch der "Tag der Grünen", d. h. der öffentlichen Büßer, die nach der während der Fastenzeit vollbrachten Buße von ihren Vergehen und Kirchenstrafen losgesprochen und als Sündenlose (virides) wieder in die Gemeinschaft der Christen aufgenommen wurden. Daher auch der häufig für G. vorkommende Name Antlaßtag ("Tag des Erlasses der Kirchenstrafe und der Wiederaufnahme in die Kirchengemeinde"). In der katholischen Kirche findet am G. noch jetzt das Fußwaschen (s. d.) statt.

Grundrechnung, s. Spezies.

Grundrechte, diejenigen Rechte und Freiheiten der Staatsbürger, welche die Grundlage des Rechtsstaats bilden sollen, wie sie die Engländer in ihrer Magna Charta, ihrer Petition of rights und Bill of rights besitzen, und welche man in der ersten französischen Revolution als "allgemeine Menschenrechte" (droits de l'homme) bezeichnete. Die neuern Verfassungsurkunden haben (wenigstens teilweise) diese G. ausdrücklich sanktioniert, namentlich die sogen. politischen oder Volksrechte, welche den Staatsbürgern, unbeschadet ihrer Unterwerfung unter die Staatsgewalt, zustehen sollen, so namentlich die Personalfreiheit, die Unverletzlichkeit des Eigentums, die Unabhängigkeit der Rechtspflege und die Gleichheit vor dem Gesetz. Das Streben nach Erweiterung dieser Volksrechte fand einen besondern Ausdruck in den 1848 von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossenen, 21. Dez. d. J. von dem Reichsverweser als Reichsgesetz verkündeten und auch in die Reichsverfassung vom 28. März 1849 mit aufgenommenen Grundrechten für das deutsche Volk, welche demnächst auch von den deutschen Staaten mit Ausnahme Österreichs, Preußens, Bayerns, Hannovers und einiger der kleinsten anerkannt wurden. Die durch diese G. gewährleisteten Rechte waren im wesentlichen folgende: ein allgemeines deutsches Staatsbürgerrecht, verbunden mit dem Recht, überall innerhalb des Reichsgebiets sich aufzuhalten, Grundeigentum zu erwerben, Gewerbe zu betreiben, das Bürgerrecht zu erlangen etc.; Abschaffung der Strafe des bürgerlichen Todes; Auswanderungsfreiheit und Stellung der Ausgewanderten unter den Schutz des Reichs; Gleichheit vor dem Gesetz mit Aufhebung aller Standesvorrechte und Standesunterschiede; gleiche Wehrpflicht für alle und gleiches Recht aller zu allen Staatsämtern; Freiheit der Person und Sicherheit vor willkürlicher Verhaftung; Abschaffung der Leibes- und der Todesstrafen; Unverletzlichkeit der Wohnung und des Briefgeheimnisses; Preß-, Glaubens- und Kultusfreiheit und Selbständigkeit der einzelnen Religionsgesellschaften; Zivilehe; Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre; Unterrichtsfreiheit und allgemeine Volkserziehung unter Aufsicht und Mitwirkung des Staats; Recht der Petition und Beschwerde sowie Versammlungsrecht; Garantie des Eigentums und der freien Verfügung darüber, jedoch mit Aufhebung der Fideikommisse und Beschränkung der Liegenschaften in Toter Hand; Beseitigung aller noch bestehenden Reste des Feudalwesens; unabhängige und für alle Staatsangehörigen gleiche Rechtspflege und öffentliches, mündliches Verfahren dabei; Schwurgerichte in Strafsachen, Entscheidung durch sachkundige Richter, soweit thunlich, bei Zivilstreitigkeiten; Trennung der Verwaltung von der Justiz; freie Gemeindeverfassung; Gleichberechtigung der nichtdeutschen Stämme im Reich im Gebrauch ihrer Sprachen; wirksamer Schutz für jeden deutschen Reichsbürger in der Fremde. Der 1851 restituierte Bundestag hob durch Beschluß vom 23. Aug. d. J. die G. förmlich auf und verfügte, daß sie allerorten, wo sie eingeführt worden, wieder außer Geltung gesetzt und, wo sie schon in die Landesgesetzgebung selbst übergegangen seien, wenigstens revidiert und mit den Bundesgesetzen in Übereinstimmung gebracht werden sollten. Infolge dieses Bundesbeschlusses sind die G. nach und nach in allen deutschen Staaten, wo sie eingeführt worden waren, wieder aufgehoben oder revidiert worden. Die dermalige deutsche Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat uns jedoch fast alle wichtigern Institutionen von praktischem Wert gebracht, welche einst jene G. des deutschen Volkes verheißen hatten.

Grundrente, s. v. w. Bodenrente (s. d.); dann auch die auf einem Grundstück als Reallast ruhende Rente. Um die Ablösung derselben, bez. um die Tilgung von aus Ablösungen hervorgegangenen Renten zu erleichtern, wurde in einigen Ländern ein eignes Papiergeld, die Grundrentenscheine, ausgegeben.