Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Höhere Gewalt; Höhere Lehranstalten in Deutschland

639

Höhere Gewalt - Höhere Lehranstalten.

namentlich in Preußen ist kein günstiges Zeugnis für die Kräftigkeit und das Selbstbewußtsein dieser Berufsschicht. Auch die zugelassene Verbindung der höhern Bürgerschulen mit mittlern gewerblichen Fachschulen, welche in zwei aufsteigenden Klassen die Schüler, welche die erstern durchlaufen haben, für maschinen-technische oder chemisch-technische Gewerbe vorbildet, ist nur an wenigen Orten verwirklicht worden. Im allgemeinen Interesse ist den höhern Bürgerschulen die weiteste Verbreitung und der kräftigste Aufschwung zu wünschen. Der Lehrplan (in Stunden) der höhern Bürgerschule ist in Preußen seit 3. März 1882 folgender:

VI. V. IV. III. II. I. Zusammen Stunden

Christliche Religion 3 2 2 2 2 2 13

Deutsch 4 4 4 3 3 3 21

Französisch 8 8 8 6 5 5 40

Englisch - - - 5 4 4 13

Geschichte u. Geographie 3 3 4 4 4 4 22

Rechnen u. Mathematik 4 5 5 5 5 5 29

Naturbeschreibung 2 3 3 3 2 - 13

Naturlehre - - - - 3 5 8

Schreiben 3 3 2 - - - 8

Zeichnen 2 2 2 2 2 2 12

Zusammen: 29 30 30 30 30 30 179

Eine Erweiterung des Zeichenunterrichts ist durch Ansetzung von zwei besondern Stunden für Linearzeichnen gestattet, die auch als fakultative eingerichtet werden können. Für Turn- und Singunterricht in je zwei wöchentlichen Stunden ist außerdem Sorge zu tragen.

Höhere Gewalt (lat. Vis major, franz. Force majeure), Bezeichnung für denjenigen schädigenden Zufall (casus), welchem der einzelne nicht zu widerstehen vermag, und dessen Folgen durch keine Vorkehrungen abgewendet werden können (elementare Ereignisse, Krankheit, Feindesgewalt u. dgl.). Der Begriff der höhern Gewalt gehört dem modernen, insbesondere dem französischen, Recht an. In den neuern Gesetzen findet er sich namentlich angeführt: 1) im allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch, § 395, nach welchem der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts haftet, soweit sie nicht durch h. G. entstanden sind (vgl. auch § 64 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874); 2) im Reichsgesetz vom 7. Juni 1871, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betrieb von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (dem sogen. Haftpflichtgesetz), nach welchem (§ 1) der Betriebsunternehmer, wenn bei dem Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird, für den dadurch entstandenen Schaden haftet, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch h. G. oder durch eignes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist (s. Haftpflicht). Nach vielen Versuchen, den Begriff der höhern Gewalt allgemein zu definieren, ist man zu dem Resultat gelangt, und das vormalige Reichsoberhandelsgericht zu Leipzig hat in diesem Sinn erkannt, daß nur im einzelnen Fall und nach konkreten Voraussetzungen zu entscheiden, ob ein Ereignis als h. G. zu betrachten ist. Es ist also im einzelnen Fall zu prüfen, ob der eingetretene Zufall durch Vorkehrungen, welche zu dem durch dieselben zu erreichenden Erfolg nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in vernünftigem Verhältnis stehen, vermieden werden konnte oder nicht. Neuerdings hat Grünhut die h. G. definiert als "ein Ereignis, welches erstens, außerhalb des Betriebskreises der betreffenden Verkehrsunternehmung entsprungen, durch Hereinwirken in diesen Betriebskreis einen Schaden an Leib oder Gut verursacht hat, welcher zweitens vermöge der Art und Wucht seines Auftretens die im ordentlichen Lauf des Lebens zu gewärtigenden Zufälle augenscheinlich übersteigt". H. G. ist übrigens nicht bloß eine von höherer Hand gesendete Gewalt, sondern kann auch von Menschenhänden ausgehen (Diebstahl, Raub, Brandstiftung u. dgl.). Immer aber ist es notwendig, daß der Eintritt des in Frage stehenden zufälligen Ereignisses von dem Betroffenen nicht verschuldet worden sei. Die Schäden, welche nach den erwähnten Gesetzen von dem Frachtführer, bez. den Eisenbahnverwaltungen, den Bergwerksunternehmern, Fabrikbesitzern etc. getragen werden müssen, sind ebensowohl wie diejenigen Schäden, für welche dieselben gesetzlich nicht haftpflichtig sind, Gegenstand der Versicherung (s. Unfallversicherung). Vgl. außer den Hand- und Lehrbüchern des Handelsrechts: Exner, Begriff der höhern Gewalt (Wien 1883); "Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart" (hrsg. von Grünhut, Bd. 10, das. 1883); Hasner, Über den Begriff der höhern Gewalt im deutschen Transportrecht (Zürich 1886).

Höhere Lehranstalten in Deutschland. Für den Begriff und die Einteilung der höhern Lehranstalten ist im Deutschen Reich entscheidend die in Gemäßheit des § 90, Tit. 1 der Wehrordnung vom 28. Sept. 1875 in verschiedenen Abstufungen eingeräumte Berechtigung hinsichtlich des einjährig-freiwilligen Dienstes. Da nur solche Anstalten, die überhaupt im Besitz eines derartigen Rechts sind, zu den höhern Lehranstalten gezählt werden, faßt man, wenigstens in Preußen, im strengen amtlichen Sinn die höhern Mädchenschulen, die Lehrerseminare etc. nicht mit darunter. Nach der Wehrordnung gibt es vier Arten von höhern Lehranstalten: I. solche, die gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auf Grund des einjährigen erfolgreichen Besuchs der zweiten Klasse (von oben gerechnet) ausstellen dürfen; II. solche, bei denen der erfolgreiche einjährige Besuch der ersten Klasse zur Erlangung dieses Zeugnisses erforderlich ist; III. solche, bei denen dasselbe nur auf Grund der wohlbestandenen Entlassungsprüfung gewährt wird, und IV. solche, bei denen für die Erlangung des Zeugnisses besondere Bedingungen vereinbart sind. Außerdem gibt es bisher eine Anzahl von solchen Schulen, denen das Recht, auf Grund wohlbestandener Entlassungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigen Dienst zu bescheinigen, vorläufig und bis weiter eingeräumt ist. Wie auch bei den unter III. aufgeführten Anstalten, ist dabei vorausgesetzt, daß die Prüfung unter Leitung eines staatlichen Kommissars stattfindet. Da das Zeugnis für den einjährigen Dienst nur nach sechsjährigem Besuch einer höhern Lehranstalt, d. h. sechs Jahre nach dem Beginn des fremdsprachlichen Unterrichts, erteilt werden soll, folgt, daß die Anstalten bei I. neunjährigen, die bei II. siebenjährigen, die bei III. sechsjährigen Lehrgang haben müssen. Nach der in Preußen mit den neuen Lehrplänen der höhern Lehranstalten vom 31. März 1882 festgestellten Bezeichnung gehören daher folgende Arten von Anstalten in die bezeichneten Gruppen: Ia. Gymnasien (Griechisch, Lateinisch, Französisch); b. Realgymnasien (Lateinisch, Französisch, Englisch); c. Oberreal-^[folgende Seite]