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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Handelsregister; Handelsreisender; Handelsrichter; Handelssache; Handelsschiff; Handelsschulen

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Handelsregister - Handelsschulen.

zusteht, wie der Verkauf von Tabak, Branntwein etc. Wo sie heute vorkommen, bilden sie eine besondere Form der Erhebung von Aufwandsteuern (s. d.).

Handelsregister (Handelsmatrikeln), die bei den Gerichten geführten öffentlichen Bücher, in welche die vom Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Einträge der den Einzelkaufmann und die Handelsgesellschaften betreffenden Thatsachen bewirkt werden; so die Firma, eine etwanige Prokura, die Namen der Gesellschafter bei einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei Aktiengesellschaften der Gesellschaftsvertrag, der Name, Stand und Wohnort der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie der Revisoren etc. Die H. zerfallen in Firmen- und Gesellschaftsregister. Beide haben den Zweck, die eingetragenen Thatsachen der Kenntnis des Publikums zugänglich zu machen. Gegen Bezahlung der Kosten kann jedermann Abschriften von Einträgen erhalten. Bezüglich der Firmen haben die H. noch die weitere Bedeutung, daß der Inhaber einer eingetragenen Firma das Recht erhält, zu verlangen, daß jede neue Firma sich von der eingetragenen deutlich unterscheide. Dagegen ist die noch vielverbreitete Ansicht eine irrtümliche, daß die Eigenschaft des Kaufmanns vom Eintragen bedingt sei; es kann vielmehr jemand Kaufmann sein, der nicht eingetragen ist, und umgekehrt ein Eingetragener doch nicht als Kaufmann gelten, da immer nur die Thatsache maßgebend bleibt, daß jemand gewerbsmäßig Handelsgeschäfte treibt. Indessen kann der "Registerrichter" regelmäßig durch Ordnungsstrafen die Anmeldung zum Eintrag ins H. erzwingen. Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei Aktiengesellschaften ist die Entstehung der Gesellschaft von dem Eintrag abhängig. Ebenso tritt die Beschränkung der Haftpflicht eines Kommanditisten erst mit der Eintragung ins H. ein. Zu dem H. gehören auch das Genossenschaftsregister (s. Genossenschaften), das Musterregister (s. Musterschutz) und das Zeichenregister (s. Fabrik- und Handelszeichen). Das Gericht, welches mit der Führung des Handelsregisters betraut, ist regelmäßig das Amtsgericht. Vgl. Funk, Die Vorschriften der Reichsgesetze über die Anmeldungen zum H. (Berl. 1881); Späing, H. und Firmenrecht (das. 1884).

Handelsreisender, s. Handlungsreisender.

Handelsrichter, s. Handelsgerichte.

Handelssache, sowohl dasjenige Rechtsverhältnis, für dessen Beurteilung das Handelsgesetz und der Handelsgebrauch maßgebend sind, als auch dasjenige, über welches die Handelsgerichte zu entscheiden haben. In erster Reihe ist ein Handelsgeschäft (s. d.) zugleich eine H., allein der letztere Begriff umfaßt noch weit mehr Rechtsverhältnisse als das Handelsgeschäft. Nach dem Vorbild des Code de commerce, Art. 631 ff., haben deutsche Gesetze, insbesondere die Einführungsgesetze zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch, diejenigen Rechtsverhältnisse aufgezählt, welche als Handelssachen gelten sollen. Die gegenwärtige deutsche Gerichtsverfassung kennt besondere Handelsgerichte nicht mehr, wohl aber Kammern für Handelssachen, welche bei den Landgerichten eingerichtet werden können (s. Handelsgerichte). Als Handelssachen, welche vor diese Kammern gehören, zählt das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 101) folgende Gegenstände auf: Klagen gegen einen Kaufmann aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft (s. d.), aus einem Wechsel im Sinn der Wechselordnung, aus einem handelsrechtlichen Gesellschaftsverhältnis, aus einem Firmenrechtsverhältnis, aus einem Marken-, Muster- oder Modellrecht, aus der Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts, aus dem Verhältnis zwischen dem Prinzipal und dem kaufmännischen Hilfspersonal sowie aus dem Verhältnis zwischen einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter aus einem Handelsgeschäft haftet, ferner aus dem Verhältnis zwischen einem Handelsmakler und seinem Auftraggeber und endlich auch Klagen aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts.

Handelsschiff, der jetzt übliche Ausdruck für Kauffahrer und Kauffahrteischiff.

Handelsschulen, Lehranstalten, welche jungen Leuten die für den kaufmännischen Beruf nötige Vorbildung geben. Man kann sie nach der Art ihrer Organisation und nach ihren Lehrzielen in höhere und niedere H. teilen. Höhere H. sind entweder selbständige Fachschulen oder bloß Abteilungen andrer höherer Lehranstalten. Zur erstern Kategorie gehören z. B. die öffentlichen Handelslehranstalten zu Leipzig, Dresden, Chemnitz, die Handelsakademien zu Prag, Wien etc., zur letztern die Handelsabteilungen an Gymnasien, Real- und Industrieschulen, wie in Frankfurt a. M., München, Zittau etc. Ferner haben die höhern H. entweder mehr den Charakter einer Akademie (die älteste Anstalt dieser Art war die 1768 gegründete Hamburger Handelsakademie, welche unter der Leitung des berühmten Direktors Büsch etwa 30 Jahre lang in Blüte stand) oder den einer Mittelschule, je nachdem sie von den eintretenden Zöglingen ein höheres oder geringeres Maß allgemeiner Vorbildung verlangen. Im erstern Fall erstreckt sich der Unterricht fast ausschließlich auf Fachwissenschaften, im letztern wird auch der allgemeinen Weiterbildung im Lehrplan eine Stelle eingeräumt. Die Dauer der Schulzeit bemißt sich dort in der Regel auf 1 Jahr, hier auf mindestens 2-3 Jahre, bei einer wöchentlichen Stundenzahl von 30-36. Das Wesen einer höhern Handelsschule verdeutlicht am besten der Organisations- und Lektionsplan der Leipziger öffentlichen Handelslehranstalt, welche auf Veranstaltung der Leipziger Kramerinnung durch Aug. Schiebe 1831 gegründet wurde und vielen andern H. zum Muster gedient hat. Die Mittelschule verlangt von den eintretenden Zöglingen, welche das 14. Lebensjahr erreicht, das 16. nicht überschritten haben dürfen, die Bestehung einer Aufnahmeprüfung und unterrichtet sie in drei Jahresklassen in deutscher, französischer und englischer Sprache, Mathematik, kaufmännischem Rechnen, Physik, mechanischer Technologie, Chemie, Warenkunde, Geographie, Geschichte, Handelswissenschaft, Handels- und Wechselrecht, Kontorarbeiten, Korrespondenz, Buchhaltung, Volkswirtschaftslehre, Schönschreiben, Zeichnen und Turnen. Fakultativ sind: italienische und spanische Sprache und Stenographie. Die Abgangsprüfung ist zugleich Prüfung für die Reife zum einjährigen Militärdienst in der deutschen Armee. Die fachwissenschaftliche Abteilung der Schule, welche erst in neuerer Zeit errichtet wurde, verlangt von den eintretenden Zöglingen bereits die Reife zum einjährigen Militärdienst und unterrichtet sie in zwei Semestern ausschließlich in Fachwissenschaften für den kaufmännischen Beruf. - Niedere H. knüpfen gewöhnlich die Fachbildung direkt an die Volksschule an, gehen in ihren Zielen nicht so weit wie die höhern H. und haben nicht das Recht, Reifezeugnisse mit oben genannter Berechtigung auszustellen. Zu ihnen rechnen wir auch die Lehrlingsschulen, welche Handlungslehrlingen