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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Hypothekarische Klage - Hypothetisch.

bestimmte Summen eingetragen werden, daher für Forderungen von noch unbekannter Größe, z. B. für Ansprüche aus einer Vormundschaft, und ebenso bei sogen. Kautionshypotheken Maximalbeträge vereinbart werden müssen, über welche hinaus das Grundstück nicht haftet. Der öffentliche Glaube, den das Hypothekenbuch gewährt, erfordert, daß eine H. so lange als bestehend gilt, als sie dort eingetragen ist.

Von dem Hypothekenbuch kann jeder Beteiligte Einsicht nehmen. Für dessen ordnungsmäßige Führung sind die damit beauftragten Beamten verantwortlich, und der Staat ist zu ihrer Vertretung verpflichtet. Nach der preußischen Hypothekenordnung und den ihr nachgebildeten Gesetzen hat jedes Grundstück im Hypothekenbuch sein eignes Blatt, und hier sind in verschiedenen Rubriken die Person des Eigentümers, dessen Besitztitel, die sonstigen dinglichen Verhältnisse des Grundstücks, endlich die darauf haftenden Hypotheken mit allen Nebenbestimmungen und allen Veränderungen, die sich damit zugetragen, eingeschrieben. Durch dieses Hypothekensystem ist der Realkredit vollkommen gesichert. Eine wesentliche Änderung ist in Preußen durch die Gesetze vom 5. Mai 1872 über Grundeigentum und Hypothekenrecht herbeigeführt worden, an welche sich eine Grundbuchordnung vom gleichen Tag anreiht. Der Grundsatz der Eintragung wird vollständig durchgeführt. Das Recht der H. und der Grundschuld entsteht durch die Eintragung ins Grundbuch (s. d.). Zur Beurkundung der Eintragung der H. wird ein gerichtlicher Hypothekenschein (Schuld- u. Pfandurkunde, Hypothekenbrief, Hypothekeninstrument, Grundschuldbrief) ausgefertigt. Der Hypothekengläubiger kann sich zum Zweck seiner Befriedigung nicht mehr selbst in Besitz der Pfandsache setzen, er muß vielmehr die gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Zwangsversteigerung herbeizuführen (s. Zwangsvollstreckung). Im Konkurs (s. d.) des Schuldners sichert ihm die H. gesonderte und vorzugsweise Befriedigung. Um die Aufnahme von Darlehen gegen Unterpfand noch mehr zu erleichtern, dienen die hypothekarischen Kreditinstitute und die von diesen ausgegebenen Papiere auf den Inhaber mit Realsicherheit (s. Hypothekenbanken). Eine weitere Sicherung des Kredits bietet die Hypothekenversicherung (s. d.). Vgl. Bremer, H. und Grundschuld (Götting. 1869); Achilles, Die preußischen Gesetze über Grundeigentum und Hypothekenrecht (3. Aufl., Berl. 1881); Paris, Kollision der H. mit dem Eigentum (Kösl. 1875); Buchka, Die H. des Eigentümers nach der neuesten deutschen Gesetzgebung (Wism. 1875); "Deutsches Hypothekenrecht" (hrsg. von Meibom, Leipz. 1871-81, 8 Bde.), bearbeitet von Bar (Hannover), Meibom (Mecklenburg), Regelsberger (Bayern), Siegmann (Sachsen), Dernburg und Hinrichs (Preußen), Exner (Österreich), Puchelt (rheinisch französisches Hypothekenrecht), Römer (Württemberg) u. a.; Kurtz, Verfügungen und Verhandlungen in (preußischen) Grundbuchssachen (Brest: 1884).

Hypothekarische Klage, s. Hypothek.

Hypothekenbanken (Grundkreditanstalten, Bodenkreditanstalten, Crédits fonciers), Unternehmungen, die durch Aufnahme von Anlehen auf längere Zeit gegen Inhaberpapiere (sogen. Pfandbriefe) die Mittel erlangen, um dem Grundbesitz hypothekarische Darlehen zu gewähren, und durch diese bankmäßige Kreditvermittelung für die Unternehmer (Aktionäre, Genossenschafter u. dgl.) einen Gewinn zu erzielen beabsichtigen. Näheres s. Banken, S. 330.

Hypothekenbrief, s. Hypothek.

Hypothekenbücher, s. Hypothek.

Hypothekenversicherung. Durch die H. wird denjenigen Kapitalisten, welche einen Grundbesitz innerhalb gewisser Wertgrenzen desselben hypothekarisch beleihen, gegen eine im voraus bestimmte Prämie die Sicherheit geboten für richtigen und vollen Rückempfang ihres Darlehens am Fälligkeitstag oder bei einer etwanigen Subhastation des Grundstücks sowie für den vollen und pünktlichen Eingang der Hypothekenzinsen an den Zinsterminen. Da es meist die Schuldner sind, welche die Versicherung nehmen, um dadurch eher Gläubiger für die gesuchten Darlehen zu finden, so liegt es auf der Hand, daß die Hypothekenversicherungsanstalten nur dann gute Geschäfte machen können, wenn sie selbst in der Lage sind, ihren Versicherten die Kapitalien zu verschaffen, welche von denselben gesucht werden. Die Hypothekenversicherungsanstalten müssen also, wenn sie gedeihen wollen, zugleich Hypothekenbanken sein. Demgemäß sind denn alle Institute, welche die H. betreiben, in der Hauptsache Hypothekenbanken. In Deutschland gibt es gegenwärtig nur eine Anstalt für H., die Preußische Hypothekenversicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin, gegründet 1862, während die Norddeutsche Grundkreditbank und Hypothekenversicherungs-Gesellschaft in Berlin das Hypothekenversicherungsgeschäft 1883 aufgegeben hat, nachdem schon vorher die Sächsische Hypothekenversicherungs-Gesellschaft in Dresden eingegangen war. Diese Versicherungsbranche ist in Deutschland wenig verbreitet. Vgl. Versicherungswesen.

Hypothenar (griech.), Kleinfingerballen.

Hypothese (griech., "Unterstellung"), in der Logik ein angenommener, nur auf Wahrscheinlichkeit beruhender Satz, durch welchen etwas zunächst nicht Erweisliches erklärt werden soll; daher in der Naturwissenschaft vorzüglich unzureichend bewiesene Erklärungsgründe von Naturerscheinungen. Ja diesem Sinn bezeichnet man auch passend die Hypothesen als Wagerklärungen, d. h. als Voraussetzungen einer noch unbekannten Ursache des nach der Erfahrung Vorhandenen oder als Voraussetzungen einer noch unbekannten Art und Weise, wie gewisse Kräfte in der Natur etwas bewirken, welchen Voraussetzungen jedoch darum Wahrheit beigelegt wird, weil sie vorläufig hinreichen, jenes Vorhandene zu erklären. Man schließt also von der Wahrheit vieler oder aller bekannten Folgen eines nur auf Wahrscheinlichkeit beruhenden Satzes auf die Wahrheit des Satzes selbst. Ist ein Satz wahr, so müssen auch alle Folgen daraus wahr sein, und sind alle Folgen eines Satzes wahr, so muß auch der Satz selbst wahr sein; denn wäre etwas Falsches in ihm enthalten, so würde dies durch irgend eine Folge daraus offenbar werden. Somit muß die H. zwei unentbehrliche Eigenschaften besitzen: sie darf nie einen Widerspruch in sich enthalten, und ebensowenig darf aus ihr in Verbindung mit ausgemachten Wahrheiten etwas Falsches folgen. Sind solche Voraussetzungen schon im gemeinen Leben wichtig, so muß dieses noch mehr in den meisten Wissenschaften der Fall sein, da die Ursachen vieler Dinge nur durch Kombinationen der Erfahrungen und Verkettung der Schlüsse entdeckt und näher erkannt werden können. Auch bedeutet H. einen fingierten Fall.

Hypothetisch, angenommen, voraussetzlich, auf einer Hypothese (s. d.) beruhend, was also, obgleich unerwiesen, doch als wahr angenommen werden kann; h.-gewiß, was gewiß ist, insoweit die Hypothese,