Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

622

Inquisitionsprozeß – Insekten

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Inquisitionsprincip'

stellung von Schuld oder Unschuld geleitet wird (s. Inquisitionsprozeß).

Inquisitionsprozeß, im Gegensatz zum Anklageprozeß (s. Anklage) diejenige Gestaltung des Strafverfahrens, bei welcher der Richter, Inquirent, in Vertretung der verletzten Rechtsordnung, ohne erst einen privaten Strafantrag abzuwarten, die Spuren und Beweise eines Verbrechens selbst ermittelt, sowie von dem nicht als Partei, sondern wesentlich als Objekt der Untersuchung in Betracht kommenden Verdächtigen ein Geständnis zu erlangen sucht, zugleich aber auch von Amts wegen dasjenige erforscht, was zur Entlastung oder Entschuldigung gereichen kann. Der I. ist seit dem Mittelalter unter dem hauptsachlichen Einflusse des kanonischen Rechts und der Praxis in Deutschland allmählich an die Stelle des allerdings mannigfacher Reformen bedürftigen alten Anklageprozesses getreten und hat sich in seiner Fortbildung durch die Reichs- und Landesgesetzgebung, wenn auch nicht überall in folgerichtiger Durchführung, in Deutschland und Österreich erhalten, bis die besonders 1848 hervortretende Reformbewegung ihn allmählich in den deutschen Einzelstaaten verdrängte. Ihren Abschluß fand diese Bewegung in der ganz auf dem Anklageprincip ruhenden Österr. Strafprozeßordnung von 1873 und der wesentlich demselben Princip folgenden Deutschen Strafprozeßordnung von 1877. Der deshalb nur noch historisch interessierende I. zerfällt in folgende Hauptabschnitte:

  • 1) Die allgemeine Feststellung des Thatbestandes eines Verbrechens ohne Rücksicht auf einen bestimmten Thäter und die Verfolgung aller Spuren, welche zur Entdeckung des Urhebers führen (Generalinquisition).
  • 2) Die Sammlung der Verdachtsgründe gegen bestimmte Verdächtige, die Vernehmung der letztern über ihr Thun und Lassen, insofern dasselbe mit dem Verbrechen in Verbindung gebracht werden kann, und die Bestrebung, ein Geständnis von denselben zu erlangen, wozu geeignete Vorhalte, Konfrontationen u.s.w. dienen; nächstdem die vollständige Aufnahme aller andern Beweise, namentlich in der Richtung, um ein vorliegendes Geständnis auf dessen Glaubhaftigkeit zu prüfen. Das ganze Verfahren in diesem Abschnitte wird summarische Untersuchung, von einigen «minder feierliche Specialinquisition» genannt. Ergiebt sich kein voller Beweis der Schuld ungeachtet starker Verdachtsgründe, so ergeht ein «von der Instanz entbindendes» Urteil (absolutio ab instantia, s. Freisprechung), welches den Angeschuldigten auf so lange befreit, als nicht neue Umstände in betreff der vorliegenden verbrecherischen That sich gegen ihn ergeben; bisweilen wird auch auf Reinigungseid erkannt. Ist aber der Beweis der Schuld nicht bis zu hoher Wahrscheinlichkeit gebracht oder ist die Nichtschuld als Gewißheit gestellt, so erfolgt ein völlig lossprechendes Erkenntnis. Bei Geständnis oder Überführung wird bei geringern Verbrechen, auf Verlangen des Inkulpaten nach vorgängiger Verteidigung, sofort ein Straferkenntnis gefällt. Liegt dagegen ein Verbrechen vor, welches wenigstens schwere Leibesstrafen nach sich zieht, und ist der Angeschuldigte entweder geständig oder doch halber Beweis gegen ihn vorhanden, so geht das Verfahren
  • 3) in den eigentlichen feierlichen Kriminalprozeß oder die Specialinquisition über, und es tritt in der Regel nach vorgängigem Erkenntnis das artikulierte Verhör, eine Vernehmung des Angeschuldigten, der jetzt Inquisit heißt, über die in ↔ Artikel gebrachten Hauptpunkte der Anschuldigung vor gehörig besetztem Kriminalgericht ein. Diese Specialinquisition zieht eine Ehrenschmälerung für den durch sie Betroffenen nach sich; daher vorherige Verteidigung zu ihrer Abwendung gestattet zu werden pflegt. Hierauf folgt Verteidigung und Enderkenntnis. (S. auch Strafprozeß.) –

Vgl. Glaser, Handbuch des Strafprozesses, Bd. 1 (Lpz. 1883).

Inquisītor (lat.), der Vorsteher der Inquisitionsgerichte, s. Inquisition.

Inquisitōri di stato (ital., «Staatsinquisitoren»), nach der Anzahl der Mitglieder auch Dieci (die Zehn) genannt, waren seit 1310 die oberste richterliche Behörde im alten Venedig. (S. Doge, Tiepolo [Jacopo], Gradenigo [Pietro].)

In rem versĭo (lat.), s. Nützliche Verwendung.

I. N. R. I. (oder J. N. R. J.), die Anfangsbuchstaben von Jesus Nazarenus Rex Judaeorum (lat., d.i. Jesus von Nazareth, König der Juden), angeblich die Überschrift, welche Pontius Pilatus über das Kreuz Jesu setzen ließ. Dieselben Buchstaben waren auch das Erkennungszeichen der ital. Carbonari (s. d.) als die Abkürzung von deren Losungswort «Justum necare reges Italiae» (es ist recht, die Könige [Fürsten] Italiens zu töten).

Insalieren (ital.), einsalzen.

Insalivation (neulat.), «Einspeichelung» der Speisen beim Kauen.

In salvo (lat.), in Sicherheit.

Insanĭa. (lat.), Irrsinn, Geistesstörung.

Insar. 1) Kreis im nördl. Teil des russ. Gouvernements Pensa, ein welliges Land, von tiefen Schluchten durchschnitten, mit Schwarzerde und Eisenerzen, hat 4533 qkm, 185833 E. (darunter Mordwinen und Tataren), Ackerbau, Vieh- und Bienenzucht. –

2) Kreisstadt im Kreis I., 102 km nordwestlich von Pensa, an den Flüssen I. und Issa, hat (1888) 4847 E., Post und Telegraph, fünf Kirchen und Ackerbau.

Insasse, im allgemeinen jeder Bewohner eines Hauses oder einer Anstalt, im jurist. Sinne eine Person, welche in einer Gemeinde wohnt, ohne gemeindeberechtigt, nach andern Gemeindeordnungen ohne gemeindeangehörig und ohne heimatsberechtigt zu sein.

Insatiābel (lat.), unersättlich.

Inscenieren, in Scene (s. d.) setzen, ein Bühnenstück zur Aufführung vorbereiten; auch in übertragenem Sinne gebraucht.

Inschallah (arab. richtig: In schâa allâh, d. h. so Gott will), wird von Mohammedanern aller Zungen angewendet, wenn sie von Vorsätzen oder Hoffnungen hinsichtlich der Zukunft sprechen. Damit verwandt ist Mâschallâh (s. d.).

Inschan (Yin-Schan), Gebirgskette am linken Ufer des mittlern Hoang-ho zwischen 108 und 112° östl. L., auf der Südgrenze der Mongolei und im NW. der chines. Provinz Schan-si, über 2500 m hoch, wurde 1872 von Prshewalski besucht. Hier waren die Hauptsitze der alten Hiung-nu.

Inschrift, Inschriftenkunde, s. Aufschrift und Epigraphik.

Inscription en faux (frz., spr. ängskripßióng ang foh), s. Faux.

Insectivŏra (Insektivōren), in der Botanik soviel wie Insektenfressende Pflanzen (s. d.), in der Zoologie soviel wie Insektenfresser (s. d.).

Insekten (lat. Insecta, d.h. Eingeschnittene; grch. Entoma, was dasselbe bedeutet, oder Hexapoda, d.h. Sechsfüßer), Kerf- oder Kerbtiere, die

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 623.