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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Jagdgöttin - Jagdzeug.

schießen, d. h. die Schrote müssen mit solcher Gewalt geschleudert werden, daß sie tief genug eindringen und die Knochen zerschmettern. Man prüft die Leistungsfähigkeit der Gewehre durch das Anschießen (s. d.). Vgl. Brandeis, Handbuch des Schießsports (Wien 1881); Derselbe, Die moderne Gewehrfabrikation (Weim. 1881); Neumann, Die heutigen Jagd-, Scheiben- und Schutzwaffen (das. 1872); Zimmer, Die Jagdfeuergewehre (2. Aufl., Darmst. 1877); Corneli, Die Jagd und ihre Wandlungen (Amsterd. und Leipz. 1884).

Jagdgöttin, s. v. w. Artemis (s. d.).

Jagdhoheit, ein Ausfluß der Landeshoheit, besteht in dem Recht, landesherrliche Vorschriften über die Ausübung der Jagd, insoweit sie aus allgemeinen staatspolizeilichen oder volkswirtschaftlichen Rücksichten notwendig sind, zu erlassen und über deren Befolgung im ganzen Staatsgebiet zu wachen. Mit der Ausübung der Landeshoheit in den einzelnen deutschen Staaten mußte sich auch die J. entwickeln. Zuerst begriff man Forst- und J. unter der gemeinschaftlichen Bezeichnung "forstliche Obrigkeit"; dann trennte man J. als "Wildbann", Forsthoheit als "Forstbann", jedenfalls unter Einfluß der alten Begriffe von den Bannforsten. Auch das Jagdregal, wonach die Jagd als ein nutzbares Hoheitsrecht von dem Landesherrn in Anspruch genommen ward, läßt sich historisch erst mit der Entwickelung der Landeshoheit vom 16. Jahrh. an begründen. Zu den ältern, bei dem Jagdregal als vorbereitend auftretenden Verhältnissen gehören die der Bannforsten, deren Errichtung nur vermöge der königlichen Rechte geschehen konnte, dann die herrschende Idee der Zeit, wonach der Landesherr auch als Landeseigentümer angesehen werden wollte, ferner die weiteste Ausdehnung der Forderungen des öffentlichen Wohls als Ausfluß der Hoheitsrechte, endlich die aus dem römischen Recht uns überkommene Lehre von den herrenlosen Sachen, welche auf die Jagdtiere angewendet wurde. Alles dies führte dazu, das Jagdregal als vorhanden, selbst als bewiesen anzusehen, ehe und ohne daß dieses wirklich der Fall war. Die nächste Folge von der Regalitätserklärung der Jagd war, daß das Jagdrecht aufhörte, grundsätzlich mit dem rechten Eigentum und dem rechten Lehen verbunden zu sein, und nunmehr bloß die Verleihung durch den Fürsten oder die Annahme einer stillschweigenden Gestattung, durch langen, unvordenklichen Gebrauch nachgewiesen, als Grund dieser Befugnis angesehen wurde. Diese Grundansicht mußte offenbar das ganze seitherige Verhältnis umgestalten. Besonders aber ward nun die Regalitätsidee der Jagd dadurch noch weiter geführt, daß die Einteilung der Jagd in hohe und niedere schärfer hervorgehoben, namentlich die hohe Jagd unbedingt als Regal erklärt und bei Jagdverleihungen häufig dem Lehnsherrn vorbehalten wurde; dann, daß die Ansicht sich geltend machte, nur den Adligen stehe die Jagd zu, und daß die Jagd auf fremdem Grund und Boden häufiger wurde. Endlich aber wurde mannigfacher Widerstand gegen das Neue seitens der Vasallen durch Ankäufe der Jagd von dem Landesherrn beseitigt. Die schlimmste Frucht dieser von dem ursprünglichen Rechtsweg abgeirrten Verhältnisse war, neben den unmenschlichen Gesetzen gegen die Wilderer, der Jagddruck, der auf den Bauern lastete (s. Jagd, S. 124).

Jagdhorn, ein von den Jägern im Mittelalter und in der Renaissancezeit an der Hüfte getragenes Blasinstrument aus Ochsen- oder Büffelhorn, aus Elefantenzahn oder aus edlem und unedlem Metall in Gestalt eines Horns. Die aus Elfenbein geschnitzten Jagdhörner waren meist mit ornamentalen und figürlichen Darstellungen versehen ebenso wie die aus Metall gegossenen oder getriebenen. Mit dem J. rief der Jagdherr den Beistand der Weidgehilfen herbei. Später trat an die Stelle des Jagdhorns das metallene Waldhorn (s. Horn), mit welchem der Jägergruß geblasen wird. Das eigentliche J. erhielt sich in der Form des gleichgestalteten Pulverborns. Vgl. auch Hifthorn.

Jagdhunde, s. Hund (mit Tafel "Jagdhunde").

Jagdhunde (Canes venatici), nördliches Sternbild, zwischen 182° und 210° Rektaszension, 29° und 54° Deklination, die beiden durch ein Halsband mit 23 Sternen dritter bis sechster Größe verbundenen Hunde Asterion und Chara, von Bootes geführt, darstellend, bemerkenswert durch einen schönen, von Messier 13. Okt. 1773 entdeckten Spiralnebel.

Jagdkrüge, die aus dunkelbrauner Masse gefertigten Steinzeugkrüge, welche vom Ende des 16. bis zum Ende des 17. Jahrh. in Kreußen bei Baireuth fabriziert wurden und Reliefdarstellungen von Jagden zeigen, die mit Emailfarben überzogen sind.

Jagdleopard, s. Gepard.

Jagdmesser, einfacher, 35-40 cm langer Hirschfänger für den Gebrauch im Wald.

Jagdrecht, die ausschließliche Befugnis zur Aufsuchung, Verfolgung, Tötung und Aneignung der wilden Tiere auf einem gewissen Bezirk; während der Tierfang nur die Befugnis umfaßt, wilde, nicht jagdbare Tiere zu ergreifen und zu töten, also ohne Aufsuchung und eigentliche Jagd. Vgl. Jagdhoheit und Jagd, S. 124.

Jagdregal, s. Jagdhoheit.

Jagdschein, s. Jagd, S. 124.

Jagdstücke, Gemälde, welche eine Jagd oder jagdbare Tiere, sowohl lebend im Wald gruppiert als auch erlegt und in Masse zusammenliegend, darstellen. Ausgezeichnete J. malten Rubens, Snyders, Fyt, Wouwerman, Weenix u. a. Sehr geschätzt sind auch die Riedingerschen Kupferstiche. In neuerer Zeit malten Joh. und F. Deiker, Hammer, v. Krockow, Freese, v. Thoren, Courbet, Kröner, Ockel, P. Meyerheim, Henneberg u. a. vortreffliche J. - In anderm Sinn sind J. auch s. v. w. Jagdgeschütze (s. d.).

Jagdtiger, s. Gepard.

Jagdtücher, dunkle Jagdzeuge im Gegensatz von den lichten Zeugen (Netzen), Wände von starker Leinwand, mit welchen ein mit Wild besetzter Walddistrikt eingestellt (umstellt) wird. Man unterscheidet hohe Tücher, 150 Schritt lang, 3-3,3 m hoch, für eingestelltes Jagen auf Edelwild; Mitteltücher (dänische), 2,5 m hoch, für Damwild und Sauen, und schmale Tücher, 1,9 m hoch, ebenfalls für Sauen verwendbar. Vor dem Einstellen wird das Wild des betreffenden Walddistrikts "bestätigt", entweder durch den Leithund oder durch die Fährten, welche man im Schnee oder im frischen Boden erkennt.

Jagdzeug, das zur Jagd erforderliche Gerät, im engern Sinn die zur Herrichtung von eingestellten Jagen nötigen Tücher, Netze und Lappen. Man unterscheidet: 1) Blendzeuge, welche den Zweck haben, das Wild zurückzuscheuchen; dahin gehören: a) die Federlappen, bestehend aus zwei weißen und einer dunkeln Feder, die zusammen in ca. 1 m Abstand an einer 150 Schritt langen Leine von Federspulstärke eingeknüpft sind; b) Tuchlappen, bestehend aus etwa ½ m im Quadrat großen Lappen von starker grauer Leinwand, welche in etwa 1 m Abstand an