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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kaiseroda; Kaiser Oktavianus; Kaiseröl; Kaiserrecht; Kaiserrot; Kaisersagen; Kaisersberg; Kaiserschnitt

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Kaiseroda - Kaiserschnitt.

(Caesar, später nobilissimus Caesar) oder einer kaiserlichen Frau (Augusta, später und selten nobililssima femina) und verschiedene oft figurenreiche Darstellungen auf der Rückseite. Die häufigsten Münzsorten sind der Aureus, der Denar und die vom Senat geprägten Kupfermünzen von verschiedener Größe. Seltener sind große Medaillons in Gold und Silber und Silberquinare sowie Bronzemedaillons, die man irrig Kupferquinare genannt hat. Alle Wertbestimmungen der Kupfermünzen sind zweifelhaft. Die Silbermünze, zuerst rein ausgeprägt, verschlechtert sich allmählich und ist seit Gallienus fast reines Kupfer. Diokletian stellte den reinen Silberdenar wieder her. An die Münzen der römischen, mit Romulus Augustus endenden Kaiser schließen sich die der byzantinischen Kaiser an. Der Kunstwert der K. ist oft sehr bedeutend, namentlich der aus der ersten Zeit und der Bronzemedaillons Hadrians und der Antonine. Seit Konstantin d. Gr. sind Köpfe und Figuren flach, roh und geistlos. Historisch sind die K. sehr wichtig, besonders durch ihre Angaben der Konsulate und Tribunate der Kaiser (letztere unsern Jahreszahlen entsprechend), die aber seit Gallienus ungenau sind und allmählich ganz aufhören. Auch viele schöne und interessante Darstellungen von Gebäuden, Aufzügen, militärischen Exerzitien, Trachten etc. verdanken wir den K. S. Tafel "Münzen des Altertums", Fig. 15 und 16. Vgl. Eckhel, Doctrina numorum veterum, Bd. 6-8 (Wien 1796-98), und die neuern beschreibenden Werke von Cohen und Sabatier.

Kaiseroda, Dorf im weimar. Kreis Eisenach, unfern Salzungen, hat ein 1875 in der Tiefe von 146 m erbohrtes Steinsalzlager u. (1885) 96 evang. Einwohner.

Kaiser Oktavianus, Titel eines deutschen Volksbuches des 16. Jahrh., das nach französischer, aus dem Lateinischen geflossener Quelle die Geschichte einer ungerecht verstoßenen Königin und ihrer Söhne enthält (erster Druck, Straßb. 1535; auch in Simrocks "Volksbüchern"). Die Sage ist besonders durch Tiecks dramatische Bearbeitung (Jena 1804) allgemeiner bekannt geworden. Den altfranzösischen Roman gab Vollmöller heraus (Heidelb. 1883).

Kaiseröl, s. Erdöl, S. 767.

Kaiserrecht (Jus Caesareum), ein Ausdruck der mittelalterlichen Rechtssprache, im allgemeinen das Recht der Kaiser, und zwar sowohl das römische Recht im Corpus juris als auch die deutschen Reichsgesetze, im besondern der "Schwabenspiegel", welcher deutsches Reichsrecht mit römischen Rechtssätzen zu verarbeiten suchte. Zum Unterschied vom Schwabenspiegel nannte man Kleines K. eine Rechtssammlung, welche als ein Weltrecht für die ganze Christenheit von einem unbekannten Verfasser im mittlern Deutschland abgefaßt wurde und vor dem Jahr 1320 entstand (neueste und beste Ausgabe von Endemann, Kassel 1846). Vgl. v. Gosen, Das Privatrecht nach dem Kleinen K. (Heidelb. 1866).

Kaiserrot, s. Englischrot.

Kaisersagen, Volkssagen, die auf verschiedene Kaiser Bezug nehmen, z. B. auf Karl d. Gr., Heinrich den Finkler, Otto d. Gr., Friedrich Rotbart, Friedrich II., und an verschiedene Örtlichkeiten geknüpft sind, z. B. den Desenberg bei Warburg, die Burg Herstalla an der Weser, die Karleburg bei Löhr am Spessart, den Südemerberg bei Goslar, den hessischen Ödenberg unweit Fritzlar, den Untersberg bei Salzburg, den Kyffhäuser bei Tilleda u. a., sind allesamt des Inhalts, daß im Berg ein verzauberter Kaiser mit seinem Kriegsheer sitze und schlafe, um am Tag der Entscheidung zu erwachen und den letzten Kampf auszukämpfen, worauf eine bessere Zeit folgen soll (vgl. Bergentrückung). In dieser Fassung sind sie mythischen Ursprungs: die Sage vom Gewitter- und Erntegott Wodan (Odin), der im Winter tot oder verzaubert einschläft, ist auf die Kaiser der Reihe nach übertragen. Die Raben, die nach der bekanntesten dieser Sagen "um den Berg stiegen", sind Wodans Vögel. Ein andrer Zug, der mit jenen alten K. häufig verwebt erscheint, wonach derjenige Kaiser die Herrschaft der Welt gewinne, welchem es glücke, an einem bestimmten dürren Baum seinen Schild aufzuhängen, stammt aus dem 14. Jahrh. und ist orientalischen Ursprungs. Vgl. Häußner, Unsre Kaisersage (Berl. 1884).

Kaisersberg (Kaysersberg), Kantonsstadt im deutschen Bezirk Oberelsaß, Kreis Rappoltsweiler, an der Weiß, Knotenpunkt der Linien Kolmar-K. und K.-Schnierlach der Kaisersberger Thalbahn, hat ein Amtsgericht, eine Oberförsterei, Baumwollspinnerei und -Weberei, Holzstofffabrikation, bedeutende Säge- und Getreidemühlen, Gerberei, Weinbau, eine Schloßruine und (1885) 2744 meist kath. Einwohner. - K. wurde von Friedrich II. gegründet und erhielt von König Adolf Stadtrecht. Im Bauernkrieg (1525) wurde es von den Bauern eingenommen und im Dreißigjährigen Krieg das dortige Schloß zerstört. Nach K. ist der berühmte Kanzelredner Geiler von Kaisersberg (s. d.) benannt.

Kaiserschnitt (Sectio caesarea, Hysterotomia), chirurgisch-geburtshilfliche Operation, bei welcher die Bauchdecken und die Gebärmutter einer Schwangern kunstgerecht aufgeschnitten werden, um das in letzterer befindliche Kind durch die Wundöffnung zur Welt zu fördern. Der K. an lebenden Müttern kann unbedingt und bedingt angezeigt sein: unbedingt nur bei so engem Becken, daß ein reifer Fötus selbst tot und verkleinert gar nicht oder doch nicht, ohne die Mutter in die größte Lebensgefahr zu versetzen, durch dasselbe hindurchgezogen werden kann, wohin die höchsten Grade der Beckenverengerung, besonders durch Rhachitis, Osteomalacie, Exostosen und andre vom Beckenknochen ausgehende größere Geschwülste, diejenigen, wo der kleinste Durchmesser nur 6 cm und darunter beträgt, gehören; bedingt bei Becken, welche weniger als 8-6,8 cm im kleinsten Durchmesser halten, so daß ein reifer Fötus gewöhnlicher Größe durch den natürlichen Geburtsweg nur nach vorhergegangener Zerkleinerung zur Welt befördert werden kann. In solchen Fällen darf der K. nur unternommen werden, wenn der Geburtshelfer sicher weiß, daß die Frucht lebt, gut organisiert und lebensfähig ist, und wenn die Schwangere sowie deren Ehemann zu der Operation ihre Zustimmung geben. An verstorbenen Schwangern und Gebärenden ist der K., sobald die 28. Schwangerschaftswoche zurückgelegt ist, zur Lebensrettung der Frucht sogar gesetzlich geboten. Wird der K. an Lebenden durch absolute Beckenenge indiziert, so erscheint es am geratensten, denselben bei noch guten Kräften der Gebärenden zu Ende der sogen. Eröffnungsperiode auszuführen. Der K. an verstorbenen Schwangern und Gebärenden muß so schnell wie möglich ausgeführt werden. Zuvor aber werden Belebungsversuche gemacht, und erst wenn diese nichts fruchten, schreitet man zur Operation. Währenddessen aber stirbt die Frucht gewöhnlich ab, oder dieselbe war schon gleichzeitig mit der Mutter oder noch vor dieser gestorben; daher lieferten die nach dem Ableben der Mutter angestellten Kaiserschnitte fast durchgängig tote Kinder. Die Prognose des Kaiserschnitts für die Mutter