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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kolomna; Kolon; Kolonāt; Kolōne; Kolonialabteilung; Kolonialbehörden; Kolonialgesellschaften

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Kolomna - Kolonialgesellschaften

Kolomna. 1) Kreis im südöstl. Teil des russ. Gouvernements Moskau, im Gebiet der Oka, hat 2118,4 qkm, 108820 E., Weberei, Fabriken und Marmorbrüche. - 2) Kreisstadt im Kreis K., an der Mündung der Kolomenka in die Moskwa und an der Eisenbahn Moskau-Rjasan, hat (1892) 28869 E., 17 Kirchen, 2 Klöster, 1 Kreml, 1 Gymnasium, Mädchenprogymnasium, Städtische Bank; Baumwollfabriken, Ziegeleien, Seifensiedereien, Handel mit Vieh, Getreide, Holz; zwei Flußhäfen (an der Moskwa und an der nahen Oka), in die einliefen (1888) 35 Schiffe, 314 Flöße mit Waren im Werte von 1,27 Mill. Rubel; Dampfschiffahrt.

Kolon (grch.), ursprünglich ein Glied im allgemeinen, dann insbesondere ein Satzglied. Schon die alten griech. Grammatiker übertrugen jedoch das Wort auf ein Interpunktionszeichen, das durch einen Punkt über der Zeile angedeutet wurde. Von den Griechen erhielten auch die Römer das K., die aber als Zeichen dafür den noch jetzt üblichen doppelten Punkt (: Doppelpunkt) einführten. Jetzt bedient man sich des K., gleich dem erst gegen Ende des 15. Jahrh. von A. Manutius eingeführten Semikolon (d. i. halbes K.;), zur Trennung der Hauptglieder einer vollen Satzperiode. Das K. steht vorzugsweise da, wo nach einem Allgemeinen die Aufzählung des Besondern folgt, oder vor Anführung direkter Rede.

Kolon (grch.), der Grimmdarm (s. Darm, Bd. 4, S. 809 a).

Kolonāt (lat. colonatus), ursprünglich Pacht; der Pächter hieß Kolone (colonus). Das K. der röm. Kaiserzeit bestand darin, daß Menschen und ganze Familien nebst ihrer Nachkommenschaft mit einem Grundstück zu dessen Kultur untrennbar verbunden waren. Diese coloni, agricolae, rustici, Glebae adscripti (s. d.) konnten sich verheiraten und Vermögen erwerben, das aber wie sie selbst unveräußerlich dem Gute (als peculium) verbunden blieb. Dem Staate hatte der Herr ein Kopfgeld zu zahlen, weshalb sie in Steuerkataster eingetragen wurden; die Soldaten, die der Grundeigentümer zu stellen hatte, wurden aus den Kolonen genommen. Von dem Gut mußte der Kolone dem Herrn eine Abgabe, gewöhnlich in Früchten entrichten. Der Herr durfte ihn züchtigen, wenn er entlief, wie einen flüchtigen Sklaven verfolgen, von einem Dritten, welcher ihn zurückhielt, vindizieren, aber er durfte die Abgabe nicht erhöhen (der Kolone sollte deshalb vom Richter geschützt werden); auch sollte der Herr den Kolonen, welcher beim Verkauf des Gutes auf den Käufer mit überging, nicht von der Scholle entfernen. Sklaven wurden durch Eintrag in das Steuerkataster Kolonen, Freie durch Vertrag, wenn diesem Eintrag oder gerichtliche Bestätigung hinzutrat; auch durch Verjährung. Eine Freilassung aus dem K. giebt es so wenig wie seit Justinianus eine Aufhebung durch Verjährung. Nur wenn der Kolone Soldat oder Bischof wurde, wurde er frei vom K. Die Abhängigkeit der unfreien Bauern (s. Bauer, Bauerngut, Bauernstand) im spätern Mittelalter und der neuern Zeit (das deutsche K.) hat sich nicht aus dem römischen K. entwickelt. - Vgl. Savigny in der "Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft", Bd. 6 (Berl. 1828) und in den "Vermischten Schriften", Bd. 2 (ebd. 1850); Zumpt, Über die Entstehung des K. (1843).

Kolōne (lat. colonus), s. Kolonat.

Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes, s. Deutsche Kolonien.

Kolonialbehörden, Deutsche. Die Schutzgewalt über die deutschen Kolonien ist gesetzlich dem Kaiser übertragen. Demgemäß erfolgt die Organisation der K. durch den Kaiser. Die centrale Leitung hat der Reichskanzler, nach dessen Anweisungen die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes die Geschäfte besorgt; als Beirat fungiert der Kolonialrat (s. Deutsche Kolonien). Die lokale Organisation ist verschieden. An der Spitze steht ein kaiserl. Kommissar oder ein Gouverneur mit den erforderlichen Unterbeamten an Kanzlern, Sekretären, Dolmetschern, Zollbeamten u. a.; die einzelnen Stationen werden durch Bezirksamtmänner verwaltet. Dazu kommen die Schutztruppen und die militärisch organisierte Polizeimannschaft. Für die Gerichtsbarkeit wurden besondere Kolonialgerichte nach dem Vorbild der Konsulargerichte geschaffen (Richter, Oberrichter teils als Einzelrichter, teils als Kollegium mit 2-4 Beisitzern); oberste Instanz ist das Reichsgericht in Leipzig.

Kolonialgesellschaften, Kolonisationsgesellschaften, sind teils kapitalistische, teils auch mehr oder weniger philanthropische Vereinigungen zu dem Zwecke, Ansiedler nach bestimmten Kolonialgebieten zu führen. Als spekulative Unternehmungen gehen die K. einfach darauf aus, große Landbesitzungen für einen geringen Preis anzukaufen und dieselben im kleinen mit Vorteil an die herbeigezogenen Kolonisten zu verkaufen. Philanthropische K. haben hauptsächlich den Zweck, der notleidenden oder arbeitslosen Bevölkerung des Mutterlandes einen Ausweg und ein Unterkommen in den Kolonien zu verschaffen. So ging die erste deutsche Einwanderung nach Pennsylvanien von einer in Frankfurt a. M. gebildeten Gesellschaft aus, die 1683 eine Anzahl Familien unter der Leitung von Pastorius dorthin sandte. In den vierziger Jahren des 19. Jahrh. wurden einige philanthropische Vereine dieser Art zur Beförderung und Leitung der Massenauswanderung gegründet. So der 1844 von deutschen Fürsten und Standesherren in Mainz gebildete "Verein zum Schutze deutscher Auswanderer in Texas", der trotz bedeutender Mittel traurige Erfahrungen machte und sich 1848 wieder auflöste. Eine Berliner Gesellschaft unter dem Protektorat des Prinzen Karl von Preußen versuchte 1844-52 ebenfalls erfolglos eine deutsche Kolonisation in Nicaragua und Costa-Rica. Günstige Resultate dagegen erzielte der noch bestehende "Kolonisationsverein von 1849 in Hamburg", von dem die blühende Kolonie Dona Francisca in dem jetzigen südbrasil. Staat Sta. Catharina gegründet wurde.

Die neuesten Kolonialbestrebungen der Völker, namentlich zur Erwerbung bez. Erhaltung von Kolonialbesitz in Afrika, haben in den letzten Jahrzehnten zur Bildung von K. geführt, welche in den alten Monopolgesellschaften ihr Vorbild haben. Von englischen neuern K. seien genannt: The Royal Niger Company, The East Africa Company, The South Africa Company, The North Africa Company, The North Borneo trading Company, welche aber meistens große Erfolge nicht aufzuweisen haben. Für Belgien kommt die Compagnie belge du Congo in Betracht, welche 26. März 1887 die Konzession der Kongoeisenbahn erhalten hat. In Portugal wurde 1888 die Mozambique-Compagnie, eine Rivalin der benachbarten Südafrikanischen Englischen Compagnie, mit großen Privilegien begründet. Von neuern holländischen K. ist die zur Ausbeutung

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]