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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kolonialgesellschaft für Südwestafrika; Kolonialhandel; Kolonialhottentotten; Kolonialpiaster; Kolonialpolitik; Kolonialrat; Kolonialrecht

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Kolonialgesellschaft für Südwestafrika - Kolonialrecht

der Zinnminen auf der Insel Billiton (Niederländisch-Indien) gegründete Gesellschaft zu nennen, welche 1852 das ausschließliche Monopol des Betriebes auf 40 Jahre (inzwischen verlängert) erlangt hat. In Frankreich ist man im Begriff, für neuere K. die gesetzliche Grundlage zu schaffen. Deutscherseits sind zu nennen: Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft (s. d.), Neu-Guinea-Compagnie (s. d.), Jaluitgesellschaft (s. d.), Deutsch-Ostafrikanische Plantagengesellschaft, Deutsche Handels- und Plantagengesellschaft der Südseeinseln, Astrolabe-Compagnie, Eisenbahngesellschaft für Deutsch-Ostafrika, Usambara-Kaffeebaugesellschaft, Südwestafrikanische Siedelungsgesellschaft, Deutsche Siedelungsgesellschaft, Südamerikanische Kolonisationsgesellschaft, Hamburger Kolonisationsverein von 1849 (s. auch Kolonialrecht, S. 505 b). Als philanthropische Vereinigung wirkt in allen Zweigen des Kolonisationswesens die Deutsche Kolonialgesellschaft, die 1887 durch Vereinigung des Kolonialvereins (s. d.) und der Gesellschaft für deutfche Ansiedelung entstand. Sie ist in Lokalabteilungen über ganz Deutschland verbreitet und hat auch eine größere Zahl Abteilungen in überseeischen Ländern. Die Mitgliederzahl betrug bei der Fusion 14800, dagegen 1893: 18600. Das Organ der Gesellschaft, und vorher des Kolonialvereins, ist die "Deutsche Kolonialzeitung" (seit 1884). Die im Deutschen Reiche neu eingeführte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s. d.) soll auch die Bildung von K. erleichtern. - Vgl. Ring, Deutsche K. (Berl. 1887); Karl von Stengel, Die deutschen K. (im "Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich", XII, Lpz. 1888); ders., Die deutschen Schutzgebiete (in den "Annalen des Deutschen Reichs", Münch. 1889); Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 4 (Jena 1892), S. 753 fg. und die Litteratur beim Artikel Handelscompagnien.

Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, Deutsche, s. Deutsch-Südwestafrika (Bd. 5, S. 225 a).

Kolonialhandel, der Handel des Mutterlandes mit seinen Kolonien. (S. Kolonialsystem.)

Kolonialhottentotten, s. Hottentotten.

Kolonialpiaster, s. Gurd.

Kolonialpolitik, die seitens des Mutterlandes zur Förderung der bereits vorhandenen und Erwerbung neuer Kolonialgebiete befolgte Politik. (S. Kolonien.)

Kolonialrat, s. Deutsche Kolonien.

Kolonialrecht, das Recht, welches für die Kolonien und in den Kolonien gilt. Dasselbe erstreckt sich u. a. auf: 1) das Verhältnis zum Mutterlande, insonderheit den Grad, in welchem die Kolonie von dem Mutterlande abhängig ist. Das Territorium kann Bestandteil des Staatsgebietes des Mutterlandes sein, sodaß die gesetzgebende Gewalt des Mutterlandes und dessen Recht für die Kolonisten und selbst für die Eingeborenen gelten, soweit nicht der Kolonie eine besondere Autonomie, wie den engl. Kolonien in Canada und Australien, eingeräumt oder für dieselbe besonderes Recht gegeben ist. So ist Algerien Bestandteil des franz. Staats. Ein durch engl. Waffen erobertes Land wird ein Teil des Besitztums der engl. Krone und deshalb ohne weiteres der gesetzgebenden Gewalt des engl. Parlaments unterworfen. Das Verhältnis zum Mutterland kann auch das sein, daß das Mutterland nur ein Protektorat über die Kolonie ausübt, welche im übrigen einer lokalen Staatsgewalt unterworfen bleibt. So wurde das Verhältnis von Serawak zu England 1888 geordnet. Das Verhältnis des Deutschen Reichs zu seinen Schutzgebieten in Afrika und in der Südsee beschränkt sich nicht auf ein solches Protektorat. Nach dem Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete vom 17. April 1886 und 15. März 1888, übt der Deutsche Kaiser die Schutzgewalt in den Deutschen Schutzgebieten aus; die deutsche Reichsgesetzgebung hat Bestimmung getroffen über das für die Schutzgebiete geltende bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren, und in weitem Umfang ist den kaiserl. Verordnungen und selbst der Bestimmung des Reichskanzlers die weitere Anordnung vorbehalten. Es sind Gouverneure und Beamte (s. Kolonialbehörden), welche dem Deutschen Kaiser den Diensteid zu leisten haben, für die einzelnen Schutzgebiete eingesetzt und eine Reichsbehörde, die dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes unterstellte Kolonialabteilung (s. Deutsche Kolonien) dieses Amtes, welcher ein Kolonialrat zur Seite steht, eingerichtet. Die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete werden durch Reichsgesetz festgestellt; es werden dort Zölle und Steuern erhoben, die Gerichtsbarkeit von kaiserl. Richtern,je nach vom Reichskanzler genehmigter Anordnung des Gouverneurs auch über die Eingeborenen, ausgeübt; es wird eine Schutztruppe gehalten u. s. w. - 2) Das Verhältnis der Kolonie und der Kolonialregierung zu andern Mächten, namentlich Kolonialmächten. Darüber sind neuerdings eine Anzahl internationaler Verträge abgeschlossen, u. a. die Kongoakte vom 26. Febr. 1885, die Vereinbarungen zwischen dem Deutschen Reich mit Frankreich vom 24. Dez. 1885, mit England vom 10. April 1886, 30. Dez. 1886 und 1. Juli 1890. - 3) Das Verhältnis zu den lokalen Gewalten und den diesen etwa verbliebenen Machtbefugnissen nach Maßgabe der mit denselben geschlossenen Verträge.- 4) Das Verhältnis zu den bestehenden Kolonialgesellschaften. Es ist nicht ausgeschlossen, daß solche Handels-, Plantagen-, Ackerbau-, Bergbau-Gesellschaften Kolonien durch Abtretung oder Occupation begründen und in denselben im eigenen Namen staatliche Rechte ausüben, sofern dies von dem Staate, welchem sie angehören, zugelassen wird, und wenn sie völkerrechtlich als staatliche Macht von den andern Staaten anerkannt werden. Den Deutschen Kolonialgesellschaften kann nach dem Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete, auf Grund eines vom Reichskanzler genehmigten Statuts vom Bundesrat die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen Rechte auch an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, zu klagen oder verklagt zu werden, alles mit der Maßgabe, daß den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Solche Rechte sind erteilt der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, der Kamerun-Land- und Plantagengesellschaft, der Kaiser-Wilhelms-Landplantagengesellschaft, der Eisenbahngesellschaft für Deutsch-Ostafrika, der Astrolabe-Compagnie; während der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und der Neuguinea-Compagnie Korporationsrechte nach Preuß. Allg. Landrecht verliehen sind. Ausländische Gesellschaften bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes innerhalb der Deutschen Schutzgebiete der Genehmigung der Regierung; sie werden nur zugelassen,

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