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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Konkordienbuch; Konkordienformel; Konkremént; Konkreszénz; Konkrēt

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Konkordienbuch - Konkret.

brück. Die preußische Zirkumskriptionsbulle wurde als Gesetz publiziert durch eine allerhöchste Kabinettsorder, welche ausdrücklich die staatliche Souveränität und die Rechte der evangelischen Kirche wahrte. Württemberg hatte 1857 und Baden 1859 ein K. mit Rom abgeschlossen, beide wurden jedoch von den Volksvertretungen mit Entschiedenheit zurückgewiesen und daraufhin in beiden Ländern die Verhältnisse der katholischen Kirche durch Staatsgesetz geordnet. Von den schweizerischen Diözesen wurde die Neuorganisation des Bistums Basel durch das K. von 1828, die des Bistums St. Gallen durch das K. von 1845 geregelt; das Bistum Basel umfaßt die katholischen Gebietsteile der Kantone Solothurn, Bern, Luzern, Zug, wozu später noch Aargau, Thurgau und Baselland traten. Trotz mehrerer zur Regelung der schweizerischen Diözesanverhältnisse abgeschlossener Vereinbarungen herrscht die größte Verwirrung in dieser Richtung, nur das kleine Bistum Sitten ist in Ordnung und dieses ohne K. Von neuern Konkordaten sind vorzüglich zu nennen: das spanische von 1851 und das österreichische von 1855, beide den römischen Forderungen viel nachgebend; das österreichische K., in seinen wichtigsten Bestimmungen bereits vorher mehrfach von Staatsgesetzen durchbrochen, ward 1870 einseitig von Staats wegen formell gekündigt, und die Verhältnisse der katholischen Kirche wurden durch Staatsgesetz geregelt. Endlich hat der römische Stuhl noch mit einer Anzahl von mittel- und südamerikanischen Staaten Konkordate abgeschlossen (Costarica 1853, Guatemala 1853, Haïti 1860, Honduras 1861, Ecuador 1862, Venezuela 1862, Nicaragua 1862, San Salvador 1862), welche ausnahmslos den römischen Ansprüchen günstig sind. Die heutige Rechts- und Staatsanschauung ist allen Vereinbarungen mit dem päpstlichen Stuhl entgegenstehend und fordert, daß auch die kirchlichen Verhältnisse im Staat, soweit diese überhaupt für den Staat von Interesse sind, nur durch Staatsgesetz geregelt werden; dieses Prinzip wurde besonders durchgeführt von Österreich, Preußen, Baden, Württemberg, Hessen und den schweizerischen Kantonen Bern, Genf und Basel (s. Kirchenpolitik). Neuerdings hat man sich in Preußen bei dem Erlaß von kirchenpolitischen Gesetzen der Zustimmung der Kurie vergewissert. Vgl. außer den Lehr- und Handbüchern des Kirchenrechts: Balve, Das K. nach den Grundsätzen des Kirchenrechts, Staatsrechts und Völkerrechts (Münch. 1863); Bornagius, Über die rechtliche Natur der Konkordate (Leipz. 1870); Mejer, Zur Geschichte der römisch-deutschen Frage (Rost. 1871-74, Teil 1-3); Jacobson, Über das österreichische K. (Leipz. 1856); Laspeyres, Geschichte und Verfassung der katholischen Kirche Preußens (Halle 1840); Sicherer, Staat und Kirche in Bayern (Münch. 1874); Brück, Die oberrheinische Kirchenprovinz (Mainz 1868); Mejer, Die Konkordatsverhandlungen Württembergs (Stuttg. 1859); Hinschius in Marquardsens "Handbuch des öffentlichen Rechts", Bd. 1, S. 271 (hier auch ein vollständiges Litteraturverzeichnis).

Konkordienbuch, die vollständige Sammlung der symbolischen Bücher oder vielmehr der Kanon, das neue Corpus doctrinae der lutherischen Kirche. Das zuerst 25. Juni 1580 zu Dresden erschienene K. enthält: die drei ökumenischen Symbole, die sogen. unveränderte Augsburgische Konfession nach dem angeblichen deutschen Originalexemplar sowie auch deren Apologie nach der deutschen Übersetzung von Justus Jonas, die Schmalkaldischen Artikel von 1537 nebst dem Anhang Melanchthons von der Gewalt und Obrigkeit des Papstes, den Kleinen Katechismus Luthers nebst angehängtem Trau- und Taufbüchlein, den Großen Katechismus, die Konkordienformel. Der authentische lateinische Text erschien Leipzig 1584, die letzte deutsch-lateinische Ausgabe besorgte J. T. ^[Johannes Tobias] Müller: "Die symbolischen Bücher der evangelischen Kirche" (6. Aufl., Gütersl. 1886).

Konkordienformel (lat. Formula concordiae, Eintrachtsformel, das Bergische Buch), die letzte symbolische Schrift der lutherischen Kirche, entstand auf Veranstaltung des Kurfürsten August von Sachsen. Sie sollte die Zerwürfnisse beilegen, welche nach Luthers Tode dadurch entstanden waren, daß namentlich Kursachsen der milden Melanchthonschen Richtung folgte, während Niedersachsen und Württemberg streng lutherisch blieben. Zunächst wurde auf einem 1576 zu Torgau gehaltenen Konvent, an dem Jakob Andrea (s. d.) aus Tübingen, Martin Chemnitz aus Braunschweig, David Chyträus, Andreas Musculus und Christoph Körner aus Frankfurt a. O. teilnahmen, auf Grund der von Andreä 1574 entworfenen schwäbisch-sächsischen Konkordie und der sogen. Maulbronner Formel von 1576 das sogen. Torgauer Buch vollendet, dieses aber nach dem Einlaufen zahlreicher Gutachten in Klosterberge bei Magdeburg 1577 von den erwähnten Theologen, zu denen noch Nikolaus Selneccer aus Leipzig kam, abermals umgearbeitet und nun das Bergische Buch oder die K. genannt. Durch diese Formel wurde jede Annäherung an die reformierte Kirche unmöglich gemacht. Kirchliche Anerkennung erhielt dieselbe in Kursachsen, Kurbrandenburg, Kurpfalz, 20 Herzogtümern, 24 Grafschaften und 35 Reichsstädten; verworfen dagegen wurde sie in Hessen, Zweibrücken, Anhalt, Pommern, Holstein, Dänemark, Schweden, Nürnberg, Straßburg, Magdeburg. Die K. ist ursprünglich deutsch abgefaßt und erst später von Osiander ins Lateinische übersetzt worden. Der erste Teil, Epitome genannt, enthält in elf Artikeln die Beurteilung und Entscheidung der bisher streitigen Lehrpunkte und zwar so, daß die Streitfrage (status controversiae) dargelegt, die rechtgläubige Auffassung des streitigen Punktes in der sogen. Affirmativa bündig zusammengefaßt, endlich die ihr entgegenstehende Lehre in der Negativa oder Antithesis ihren Hauptpunkten nach bezeichnet und sofort "verworfen und verdammt" wird. Der zweite Teil, Solida declaratio genannt, erörtert dieselben Artikel im Zusammenhang und ist eigentlich das Torgauer Buch nach den Veränderungen, welche man darin in Klosterberge getroffen hatte. Vgl. Heppe, Geschichte der lutherischen K. und Konkordie (Marb. 1858, 2 Bde.); Göschel, Die K. nach ihrer Geschichte, Lehre und kirchlichen Bedeutung (Leipz. 1858); Frank, Die Theologie der K. (Erlang. 1858-65, 4 Bde.).

Konkremént (lat.), durch bloße Kohäsion oder gegenseitige Verkittung bewirkte Vereinigung gleichartiger oder verschiedenartiger Stoffe, wenn dieselben aus dem flüssigen oder halbflüssigen Zustand in den starren übergegangen sind. In der Medizin heißen Konkremente die Nieren-, Blasen-, Gallensteine.

Konkreszénz (lat.), das Zusammenwachsen.

Konkrēt (lat.), im Gegensatz zu abstrakt (s. d.) Bezeichnung eines Begriffs, welcher auch die individuellen und darum eigentümlichen (anschaulichen) Merkmale eines Dinges enthält. Vom Konkreten wird vornehmlich im populären Vortrag Gebrauch gemacht; alle Beispiele dienen dazu, indem sie dasjenige in einem besondern Fall (in concreto) geben, was zuvor im allgemeinen (in abstracto) aufgestellt wurde.