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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Konzessiv; Konzil; Konziliieren; Konzinn; Konzipieren; Konzis; Konzitieren; Kooge

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Konzessiv - Kooge.

gewiesener Befähigung erteilt; sie müssen aber auch auf Grund derselben erteilt werden. Eine solche Approbation ist für Apotheker und für diejenigen Personen nötig, welche sich als Ärzte oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen wollen oder seitens des Staats oder der Gemeinde als solche anerkannt werden sollen. Ebenso bedürfen Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten auf Seedampfschiffen und Lotsen einer Approbation. Konzessionen im engern Sinn sind erforderlich für die Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatirrenanstalten, für Schauspielunternehmer, für Personen, welche Gastwirtschaft, Schenkwirtschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben wollen, sowie für diejenigen, welche gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in ihren Wirtschafts- oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung ihre Räume benutzen lassen wollen. Auch Pfandleiher und Rückkaufshändler mit beweglichen Sachen sind konzessionspflichtig. Neben diesen reichsgesetzlich konzessionspflichtigen Gewerben gibt es aber auch noch solche, für welche die Konzessionspflicht im Weg der Landesgesetzgebung eingeführt werden kann, so für den Handel mit Giften, für das Lotsengewerbe (neben der reichsgesetzlich vorgeschriebenen Approbation), für das Gewerbe der Markscheider und für das Hebammengewerbe. Auch der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landesgesetzgebung von dem Nachweis der Befähigung abhängig gemacht werden. Der Inhaber einer K. wird Konzessionär genannt. Vgl. Deutsche Gewerbeordnung, § 16 ff.

Konzessiv (lat.), einräumend, ein Zugeständnis enthaltend (Konzessivpartikel, -Satz etc.).

Konzil (lat. Concilium, Kirchenversammlung, Synode), eine Versammlung kirchlicher Würdenträger, um in Angelegenheiten der christlichen Kirche gemeinschaftliche Beschlüsse zu fassen. Man unterscheidet partikuläre Konzile (Diözesansynoden, Provinzial- und Nationalkonzile), d. h. solche Kirchenversammlungen, an denen sich nur die Vertreter einer bestimmten Provinz etc. beteiligen, und ökumenische Konzile, zu welchem die sämtlichen Bischöfe der katholischen Christenheit zusammentreten. Die ersten Konzile wurden in Kleinasien gegen Ende des 2. Jahrh. aus Anlaß der Montanistischen Bewegungen und der Passahstreitigkeiten gehalten. Im 3. Jahrh. machten sie in Griechenland, Italien und Nordafrika schon ein wesentliches Element der Kirchenverfassung aus. Die Bischöfe der Provinzialhauptstädte beriefen und leiteten als Metropoliten die Synoden. Dagegen wurden die ökumenischen Konzile von den römischen Kaisern berufen und geleitet. Ihre Entscheidungen galten als Aussprüche des Heiligen Geistes. Im Morgenland wurden die letzten ökumenischen Konzile aus Anlaß des Bilderstreits gehalten, während im Abendland, besonders in Gallien und Spanien, Nationalkonzile an ihre Stelle traten. Seitdem der Primat (s. d.) durchgesetzt war, ging von den Päpsten die Berufung allgemeiner Konzile aus, die sie im Lateran um sich zu versammeln und durchaus zu beherrschen pflegten (s. Lateransynoden). Dagegen stellten die durch das Schisma hervorgerufenen Konzile zu Pisa (1409) und Konstanz (1414-18) die Autorität der allgemeinen Kirchenversammlung über diejenige des Papstes, und denselben Grundsatz befolgte auch das K. zu Basel (1431 bis 1443). Aber aus dem so sich ergebenden Gegensatz des Kurial- und des Episkopalsystems (s. d.) gingen die Päpste als Sieger hervor, und schon auf dem sogen. vierten allgemeinen K. vom Lateran (1512) ward der Satz, daß der Papst unter der allgemeinen Synode stehe, ausdrücklich verworfen, und auf dem 1542 berufenen, 1545 eröffneten und 1563 geschlossenen K. zu Trient dankte im Grunde die Autorität des Konzils ab zu gunsten der seine Beschlüsse bestätigenden und ausführenden Papstgewalt. Den Schlußstein auf dieses Gebäude setzte das vom 8. Dez. 1869 bis 20. Okt. 1870 tagende vatikanische Konzil (s. d.) mit seiner Dogmatisierung der päpstlichen Infallibilität. Übrigens erkennt die römisch-katholische Kirche als ökumenische Konzile an: das von den Aposteln zu Jerusalem gehaltene (s. Apostelkonvent); das erste K. zu Nicäa (325), gegen die Arianer; das erste K. zu Konstantinopel (381), gegen die Makedonianer; das erste K. zu Ephesos (431), gegen Nestorius; das K. zu Chalcedon (451), gegen Eutyches; das zweite K. zu Konstantinopel (553), zur Beilegung des Dreikapitelstreits; das dritte, sogen. Trullanische K. zu Konstantinopel (680), gegen die Monotheleten; das zweite K. zu Nicäa (787), gegen die Bilderstürmer; das vierte K. zu Konstantinopel (869), gegen den Patriarchen Photius; die vier allgemeinen Lateransynoden (1123, 1139, 1179, 1215); die beiden Synoden zu Lyon (1245 u. 1274), zur Wiedervereinigung der griechischen und lateinischen Kirche; die Synode zu Vienne (1311), besonders gegen die Beghinen; die Synode zu Florenz (1439), dem K. zu Basel entgegengestellt; die fünfte lateranensische (1512) und die beiden päpstlichen Konzile zu Trient und von Rom. Dagegen werden die Konzile zu Pisa, Konstanz und Basel, als der päpstlichen Zustimmung ermangelnd, nur teilweise anerkannt. Die griechische Kirche läßt nur die sieben ökumenischen Konzile vom ersten bis zum zweiten nicäischen gelten. Innerhalb des Protestantismus kann die vom 13. Nov. 1618 bis 9. Mai 1619 zu Dordrecht tagende Synode als eine Art allgemeines K. für die reformierte Kirche gelten. - Die Akten und Dekrete der katholischen Konzile sind oft gesammelt worden, am besten von Mansi in "Conciliorum nova et amplissima collectio" (Flor. u. Vened. 1759-98, 31 Bde., bis 1590 reichend; neue Ausg., Par. 1884 ff.). Vgl. Hefele, Konziliengeschichte (Freiburg 1855-69, 7 Bde., 2. Aufl. 1873 ff., fortgesetzt von Hergenröther, 1887 ff.), und die betreffenden Artikel über die einzelnen Konzile.

Konziliieren (lat.), vereinigen, versöhnen; Konziliation, Vereinigung, Versöhnung; konziliant oder konziliatorisch, vereinigend, vermittelnd, zur Versöhnung geneigt, versöhnend.

Konzinn (lat. concinnus), ebenmäßig und gefällig zusammengefügt, besonders in Bezug auf den Wohllaut eines Redesatzes. Diese Konzinnität zeigt sich als eine äußere, wenn der Redner oder Schriftsteller im Ausdruck (in den Tropen und Figuren, im Satzbau etc.) das nötige Ebenmaß beobachtet; als eine innere durch die harmonische Darlegung der Gedanken. Unter den Alten gelten die Reden des Demosthenes und Cicero als Muster einer konzinnen Ausdrucksweise.

Konzipieren (lat., "empfangen"), schwanger werden; ein Schriftstück aufsetzen, entwerfen, abfassen; Konzipiént, Abfasser eines Schriftstücks etc.

Konzis (lat.), kurzgefaßt, bündig (vom Stil).

Konzitieren (lat.), aufregen, aufwiegeln.

Kooge, s. Polder.