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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Krankenversicherungsgesetz

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Krankenversicherungsgesetz

registrierten Hilfskassen) oder Zwangskassen. Von den letztern entsprechen die Betriebs- und Baukrankenkassen den gleichnamigen deutschen Kassenformen, die Genossenschaftskassen den Innungskrankenkassen und die Bruderladen den Knappschaftskrankenkassen. Die Lehrlingskrankenkassen sind nur eine Einrichtung der Genossenschaftskassen. Hauptträger der österreichischen K. sind die Bezirkskrankenkassen. Dieselben, 524 an der Zahl, sind durchweg vom Staate für bestimmte Bezirke errichtet und umfassen alle in denselben beschäftigten Personen, soweit sie bei keiner andern Kasse versichert sind. Ihr Sitz und Sprengel fällt meist mit dem der Bezirksgerichte zusammen. Ihre Vereinigung ist nicht, wie nach deutschem Reichsrecht, eine freiwillige, sondern obligatorisch; alle Bezirkskrankenkassen im Gebiet einer Unfallversicherungsanstalt (deren es 7 giebt) bilden kraft Gesetzes einen Verband, dem auch die Betriebskrankenkassen des Bezirks mit Zustimmung des Unternehmers freiwillig beitreten dürfen; doch können sich letztere abweichend vom deutschen Reichsrecht zu freiwilligen Verbänden zusammenschließen.

System und Einrichtung der ungarischen Krankenkassen (nach dem Gesetz vom 9. April 1891) stimmen in allen wichtigen Punkten mit den österreichischen überein.

Die Ergebnisse der K. in Deutschland und Österreich sind aus folgenden Tabellen ersichtlich:

Deutschland 1885 und 1891.

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Österreich 1890.

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In Deutschland kamen auf 1 Mitglied im Durchschnitt des J. 1891: 0,3 Erkrankungsfälle, 5,9 Krankheitstage und 13,02 M. Krankheitskosten.

Litteratur. Für Deutschland s. Krankenversicherungsgesetz; für Österreich: Kommentar von Geller; Amtliche Nachrichten des k. k. Ministeriums des Innern, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der Arbeiter (Wien 1888 fg.); Menzel, Die Arbeiterversicherung nach österr. Recht (Lpz. 1893).

Krankenversicherungsgesetz, jedes die Krankenversicherung (s. d.) regelnde Gesetz, also beispielsweise auch die Hilfskassengesetze (s. d.), insbesondere jedoch das Reichsgesetz vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, welches durch die Novelle vom 10. April 1892 auch offiziell diesen Titel erhalten hat.

Bestimmte Personenkreise unterliegen kraft Gesetzes dem Versicherungszwange, während andere demselben kraft statutarischer Bestimmung einer Gemeinde oder eines weitern Kommunalverbandes oder auch durch behördliche Verfügung unterworfen werden können. Zur ersten Kategorie gehören insbesondere alle industriellen Arbeiter, sei es, daß sie im Handwerk oder in Fabriken und sonstigen Gewerbebetrieben, Berg- und Hüttenwerken, Salinen, Brüchen, Gruben, Werften, bei Bauten, bei Eisenbahn-, Binnenschiffahrts-, Post- und Telegraphenbetrieben oder auch im Betriebe der Heeres- und