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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kuren; Kürenberg; Kurerzkanzler; Kuresta; Kurēten; Kurfürsten

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Kuren - Kurfürsten.

Rigaischen Meerbusen und der Landschaft Samogitien bewohnte. Sie wurden nach der Schlacht bei Durben (1260) dem Orden der Schwertbrüder unterthan, verschmolzen später aber meist mit den Letten. Nur ein geringer Rest, etwa 2000 Seelen, irrtümlich als Liven bezeichnet, hat sich in einigen Gemeinden beim Vorgebirge Domesnäs erhalten.

Kuren (Karun), Fluß im südwestlichen Persien, entspringt westlich von Ispahan auf den Kalkgebirgen Luristans und mündet nach einem sehr gewundenen Lauf in den Schatt el Arab.

Kürenberg (Der von K., der Kürenberger), mittelhochdeutscher Dichter, stammte aus einem ritterlichen Geschlecht, das in der Gegend von Linz ansässig war. Seine kleinen Liebeslieder, in der Form der Nibelungenstrophe und von seelenvoller Tiefe, fallen etwa in die Mitte des 12. Jahrh. (hrsg. von Wackernagel, Berl. 1827; in Haupts "Des Minnesangs Frühling", 3. Aufl., Leipz. 1882). F. Pfeiffer und Bartsch halten K. für den Dichter des "Nibelungenlieds" in seiner ursprünglichen, uns verlornen Gestalt. Vgl. Vollmöller, K. und die Nibelungen (Stuttg. 1874).

Kurerzkanzler, Titel der geistlichen Kurfürsten im frühern Deutschen Reich; der von Mainz war K. in Germanien, der von Köln K. in Italien, der von Trier K. in Burgund (s. Kanzler).

Kuresta (das alte Orestias), Distrikt im südwestlichen Makedonien, der, von Gebirgen und Hügeln eingeschlossen, ca. 50 Ortschaften christlich-türkischer Bevölkerung mit dem Hauptort Kastoria (s. d.) enthält und zum türkischen Wilajet Monastir gehört. Ein großer Teil der Bewohner begibt sich alljährlich zu Beginn des Herbstes nach Salonichi, Konstantinopel, Smyrna und Athen, um als Zimmerleute, Maurer und Handlanger die Mittel für die Existenz ihrer zurückbleibenden Familien zu gewinnen.

Kurēten, in der griech. Mythologie die priesterlichen Diener der kretischen Rhea, neun an der Zahl, bildeten die Schutzwache des jungen Zeus, solange derselbe die Nachstellungen seines Vaters Kronos zu fürchten hatte, und galten für die ersten Verehrer des Zeus, die auch bei seinem Kultus auf Kreta in mehrfacher Weise beteiligt waren. Der Volksglaube dachte sie sich als jugendliche bewaffnete Tänzer (Pyrrhichisten), welche durch das Getöse ihrer ehernen Waffen, indem sie mit den Schwertern auf die Schilde schlugen, das Geschrei des neugebornen Gottes übertäubten, damit es von dem grausamen Vater nicht gehört werde. Weil sie aber auf Betrieb der Hera den Epaphos, das Kind der Io von Zeus, entführten, wurden sie von Zeus mit dem Blitz getötet. Mit dem kretischen Zeusdienst verbreitete sich der Glaube an die K. weiter, so namentlich nach Kleinasien, wo sie vielfach mit den Korybanten verwechselt oder identifiziert wurden.

Kurēten, ein griech. Volk, das zuerst die Insel Euböa bewohnte, von da nach Ätolien (daher Kuretis genannt) wanderte und, von hier vertrieben, in Akarnanien sich festsetzte.

Kurfürsten (seit 1500 Churfürsten geschrieben, v. althochd. Kür, d. h. Wahl, also "Wahlfürsten", lat. Electores), diejenigen Fürsten des ehemaligen Deutschen Reichs, welchen die Wahl des Kaisers oder Königs oblag. Nach dem Aussterben der Karolinger wurde Deutschland ein Wahlreich. Das Wahlrecht wurde bis ins 12. Jahrh. von allen Fürsten ausgeübt, gleichviel, ob sie ihr Lehen unmittelbar vom Reich oder aus zweiter oder gar aus dritter Hand empfingen. Bisweilen, wie bei Lothars Wahl, wählten diese aus ihrer Mitte einen Wahlausschuß. Erst der "Sachsenspiegel" (um 1230) erwähnt sechs erste Wähler und als siebenten den König von Böhmen, der seine Stimme zur Zeit nicht ausübe. Sie wurden die ersten und seit der Mitte des 13. Jahrh. die einzigen Wähler, weil sie Inhaber der Erzämter (s. d.) und die weltlichen unter ihnen die mächtigsten Vertreter der vier Hauptländer des Reichs waren. Diese Wahlfürsten waren: der Erzbischof von Mainz, als des Deutschen Reichs Erzkanzler; der von Köln, als Kanzler von Italien; der von Trier, als Kanzler von Burgund; der Pfalzgraf bei Rhein, als des Reichs Truchseß; der Herzog von Sachsen, als des Reichs Marschall; der Markgraf von Brandenburg, als des Reichs Kämmerer; der König von Böhmen, als des Reichs Schenk. Die letzten vier hießen weltliche im Gegensatz zu den drei erstgenannten geistlichen K. Böhmens Recht wurde übrigens besonders von Bayern aus nationalen Gründen bestritten und selbst beansprucht. Eine Zeitlang fand dies Anerkennung, mußte aber dann dem bessern Recht Böhmens weichen. Es steht fest, daß seit Rudolf I. für wichtige Reichsgeschäfte die Zustimmung der K. in Willebriefen erforderlich war. Um die Macht der K. einzuschränken, gab Karl IV. 1356 (Reichstag zu Nürnberg 10. Jan., zu Metz 25. Dez.) die Goldene Bulle. Durch diese wurde die Kurwürde immer nur Einer Linie jedes Hauses (in Sachsen der wittenbergischen) zugesprochen, den K. Bergregal, Münzrecht und das Recht verliehen, Obergerichte im eignen Land zu haben und die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten ihrer Unterthanen durch die Reichsgerichte abzulehnen. Auch wurde verordnet, daß Beratungen der K. jährlich in den ersten vier Wochen nach Ostern stattfinden sollten. Seit 1338 war ihr Recht zu Kurvereinen (s. d.), in welchen sie sich zur Aufrechterhaltung ihrer Wahl- und Standesrechte verpflichteten (wichtig der zu Rhense 1338), unbestritten; ihre Macht ward dann durch die seit 1519 üblichen Wahlkapitulationen (Verträge der K. mit dem Kaiser vor der Wahl) vermehrt. Die K. genossen königliche Ehren. Auf dem Reichstag bildeten sie ein besonderes Kollegium (Kurfürstenkollegium) unter dem Vorsitz (Direktorium) des Kurfürsten von Mainz als Reichserzkanzlers. Die Zustimmung dieser Körperschaft, in welcher die Abgesandten der K. saßen, war zu jedem Reichsschluß (Reichsgesetz) erforderlich. Auch durften die K. auf den Reichstagen selbst Gesetzvorschläge machen. Seit dem 15. Jahrh. übte Böhmen sein Wahlrecht nicht mehr aus, erhielt es jedoch 1648 zurück. Die pfälzische Kur wurde 1623 auf Bayern übertragen, jedoch 1648 erneuert und mit dem Erzschatzmeisteramt beliehen, während für Bayern eine achte Kur geschaffen wurde. Hannover (Braunschweig-Lüneburg) erhielt 1692 die neunte Kur mit dem Erzbanneramt. Als 1777 das Haus Bayern ausstarb, fiel dessen Kur an Pfalz, und es gab nun wieder nur acht K. Damals wurde das Erztruchseßamt wieder auf die Pfalz übertragen; Hannover, dem das Erzbanneramt von Württemberg streitig gemacht worden war, erhielt nunmehr das erledigte Erzschatzmeisteramt. Durch den Frieden von Lüneville 1801 und den Reichsdeputationshauptschluß 1803 verloren Köln und Trier die Kurwürde, der Erzbischof von Mainz dagegen behielt einen Teil seines Gebiets mit dem Titel Kurerzkanzler. Neue Kurwürden wurden verliehen dem Großherzog von Toscana für das Erzstift Salzburg, dem Herzog von Württemberg, dem Markgrafen von Baden und dem Landgrafen von Hessen-Kassel. Dadurch wurde die Zahl der K. auf zehn erhöht. Salzburgs Kur erlosch schon 1805, die übrigen mit der