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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Mark (Grafschaft) – Markenschutz

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Mark (Münze)'

1885 auch) zu 20 Pf. (1/5 M.), sämtlich 900 Tausendteile fein, so daß 90 M. in Silbermünzen 1 Pfd. oder 180 M. 1 kg wiegen. Silbermünzen im Betrage von mehr als 20 M. in Zahlung zu nehmen, sind nur Reichs- und Landeskassen verpflichtet. (Über die deutschen Goldmünzen s. Krone, über die Nickelmünzen s. Nickel und über die Kupfermünzen s. Pfennig; vgl. auch Münze und Münzwesen.)

M.(finländ. Markka) heißt auch die seit 1863 eingeführte Geldeinheit Finlands. Die finländische M. wird in 100 Pf. (Penniä, Einzahl: Penni) geteilt. Die finländ. Markwährung war ursprünglich eine Silberwährung, die M. = ¼ russ. Silberrubel und bis auf ein Unbedeutendes dem franz. Franken Silbercourant (d. i. einem Fünftel des silbernen 5-Frankenstücks) gleich, da sie kaum 1/1000 weniger Feinsilber enthielt. Infolge des Gesetzes vom 9. Aug. 1877 trat 1. Juli 1878 die Goldwährung in Kraft und wurden sämtliche Silbermünzen Scheidemünzen. Die finländ. Goldmark ist genau einem franz. Goldfranken und seit Aug. 1886 auch ¼ Goldrubel (s. Imperial) gleich. (S. Frank.) Es werden Goldstücke zu 10 und zu 20 M. geprägt, 900 Tausendteile fein, also nur im Äußern von den franz. 10- und 20-Frankenstücken verschieden. – Nach M. von 16 Schill. zu 12 Pf. wurde bis zur Einführung der Reichsmarkrechnung in Hamburg, Schleswig-Holstein und Lübeck gerechnet. (S. Banco.) In Dänemark war bis 1875 die M. der sechste Teil des Rigsdalers (s. d.), 16 M. dänisch Courant = 5 M. schleswig-holstein. Courant. In Schweden war der Daler (s. d.) bis 1776 in 4 M. eingeteilt, in Norwegen hatte bis 1873 der Speciesthaler (s. d.) 5 M. oder Ort.

Mark, eine Grafschaft (2200 qm) im ehemaligen Westfälischen Kreise, welche im N. an das Fürstentum Münster, im O. an das Herzogtum Westfalen und im S. und W. an das Herzogtum Berg grenzte, umfaßt jetzt die Kreise Hamm, Soest, Dortmund, Iserlohn, Bochum, Altena und Hagen des preuß. Reg.-Bez. Arnsberg. Das Land wird durch die Ruhr in den Hellweg, den größern, nördlichen, und in das Sauerland, den kleinern, südl. Teil geteilt. Die Grafschaft war in frühester Zeit ein Teil von Westfalen, gehörte seit dem Ende des 12. Jahrh. den Grafen von M., kam im 14. Jahrh. an die Grafen von Cleve und nach dem Jülich-Cleveschen Erbfolgestreit (s. Jülich) durch den Vergleich von Xanten 1614 vorläufig, durch den Erbvertrag mit Pfalz-Neuburg 1666 endgültig an das Haus Brandenburg. Im Tilsiter Frieden 1807 wurde sie an Napoleon abgetreten, von diesem 1808 zum Großherzogtum Berg geschlagen und machte den beträchtlichsten Teil des Ruhrdepartements aus, bis sie 1813 von Preußen wieder in Besitz genommen wurde. Das Haus M., das alte Schloß der Grafen von der M., liegt im Dorfe M. bei Hamm. – Vgl. Natorp, Die Grafschaft M. (Iserlohn 1859).

Mark, Goldene, s. Eichsfeld.

Markánt (frz. marquant), sich hervorhebend, hervorstechend.

Markasit, Graueisenkies, Vitriolerz, das rhombische Eisenbisulfid, Fes2 (dessen reguläre Modifikation der Eisenkies ist). Die graulich-speisgelben Krystalle sind tafelartig (s. nachstehende Fig. 1, Kombination von Geradendfläche, Prisma und 2 Brachydomen),


Figur 1:

schmal säulenförmig oder pyramidal, nach dem Grundprisma vielfach verzwillingt zu speerspitzenförmigen Gestalten ↔ (Speerkies, Fig. 2)


Figur 2:

oder zu kammähnlichen Gruppen (Kammkies); auch finden sich in Mergeln und Thonen Knollen von radial faseriger und stengliger Struktur (Strahlkies), oder Massen von dichter Zusammensetzung (Leberkies). Die weniger festen Vorkommnisse nennt man auch Wasserkies oder Weicheisenkies. Der Verwitterung zu Eisenvitriol ist der M. noch stärker unterworfen als der Eisenkies.

Mark Banco (abgekürzt M/Bco), s. Banco.

Mark Brandenburg, s. Brandenburg (Provinz).

Markbrief, s. Kaper.

Markbrunnen, s. Marcobrunnen.

Marke (Waren-, Fabrik-, Handelszeichen), das Zeichen, welches ein Gewerbtreibender (Kaufmann, Fabrikant u. s. w.) an seinen Waren oder deren Verpackung zur Unterscheidung von den Waren seiner Konknrrenten anbringt. Diese M. genießen in den einzelnen Ländern, falls sie in die sog. Zeichenrolle eingetragen sind, gesetzlichen Schutz (s. Markenschutz).

Marke, beim Pferde, s. Kunde.

Marken, s. Postwertzeichen und Steuermarken.

Marken (ital. Marche), Landschaft (Compartimento) in Italien, umfaßt folgende Provinzen:

_
_Flächenraum in qkm_
__Einwohner_Auf
__1 qkm_
Provincennach
_offiziellStrelbitzkij1881
_
_
Ancona19072041267_338140
Ascoli-Piceno20961995209_185100
Macerata27372777239_71387
Pesaro-Urbino_29643023223_04375
_
_
____Marken__97049386939_27997

Die neue Ausmessung der Generaldirektion der Statistik ergab einen Flächenraum von 9748 qkm, eine Berechnung vom 31. Dez. 1892: 966408 E., d. i. 99 E. auf 1 qkm.

Markenhandel, s. Postwertzeichenkunde.

Markenschutz, der gesetzliche Schutz von Marken (Waren-, Fabrik-, Handelszeichen, s. Marke). Nachdem solche Warenzeichen längst im Verkehr eingeführt waren, hat die neuere Gesetzgebung der einzelnen Staaten die auf Anmeldung (oder Hinterlegung) bei der zuständigen Behörde (in Deutschland bei dem Handelsgerichte, vom 1. Okt. 1894 ab bei dem Patentamt in Berlin) in ein Register eingetragenen und veröffentlichten Warenzeichen in dem Sinne unter gesetzlichen Schutz gestellt, daß der Eingetragene ein ausschließliches Recht auf das Warenzeichen hat. Das Recht ist vererblich und mit dem Geschäft des Eingetragenen veräußerlich.

Das deutsche Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen, welches 1. Okt. 1894 an Stelle des Markenschutzgesetzes vorn. 30. Nov. 1874 in Kraft trat, enthält folgende Bestimmungen: Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma eines andern oder mit einem gesetzlich geschützten Warenzeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. Hat er die Handlung

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 607.