Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

661

Ministerialen - Ministrales.

lungsvorständen unterstehen. Die M. sind vorgesetzte Behörden der Verwaltungsstellen, daher auch verpflichtet und berechtigt, Beschwerden über diese entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden. Sie werden dabei unterstützt durch den Vortrag nicht kollegialisch arbeitender Dezernenten, sogen. Ministerial- oder Regierungsräte. Selbst das Justizministerium kann in dieser Richtung auf den Gang der Strafrechtspflege durch Anweisung der ihm unterstellten Staatsanwaltschaft einwirken. Im Deutschen Reich werden die Fachministerien durch die alles überwiegende Stellung des Reichskanzlers ersetzt, wenn auch die Einrichtung eines verantwortlichen Reichsministeriums wiederholt angeregt worden ist. Die für das konstitutionelle Staatsrecht wichtigste Frage der Gegenwart bezieht sich auf die Verantwortlichkeit der M. gegenüber den Kammern und Volksvertretungen. Schon in der ständischen Monarchie des Mittelalters, namentlich in Deutschland, finden sich zahlreiche Beispiele für die Berechtigung der Stände, die höchsten Beamten der Krone zur Verantwortung zu ziehen. In ihrer gegenwärtigen Gestalt jedoch ist die Ministerverantwortlichkeit dem englischen Staatsrecht entnommen, welchem dann zunächst seit 1789 das französische und ebenso das amerikanische Staatsrecht folgten. Grundsatz des englischen Staatsrechts ist nämlich: "der König kann kein Unrecht thun", d. h. der König ist zwar für seine Person unverantwortlich, aber jede Gesetzesverletzung ist durch die im Auftrag des Königs handelnden Staatssekretäre oder M. zu vertreten. Dieser Grundsatz ist in die Verfassungsurkunden der konstitutionellen Monarchien der Gegenwart übergegangen, und auch die deutsche Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Art. 17) bestimmt, daß die im Namen des Reichs erlassenen Verfügungen und Anordnungen des Kaisers zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers bedürfen, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Es ist aber in Ansehung der Ministerverantwortlichkeit zu unterscheiden: 1) Die politische Verantwortlichkeit wegen zweckwidriger, dem Staatswohl nachteiliger Handlungen, z. B. wegen einer das äußere Ansehen der Krone vermindernden Maßregel, wegen schädlichen Abschlusses von Bündnisverträgen mit dem Ausland oder wegen unvorteilhafter Begebung einer bewilligten Staatsanleihe. Diese kann eine Grundlage gerichtlicher Prozedur nicht bilden; wohl aber kann sie zu einem sogen. Mißtrauensvotum der Kammer Veranlassung geben, wodurch in England der Regel nach der Rücktritt eines unpopulären Ministeriums erreicht wird. In den kontinentalen Staaten kann zwar von einer solchen Wirkung keine Rede sein; doch erscheinen die Kammern berechtigt, ein unzweckmäßiges Verhalten des Ministeriums in Form einer Beschwerde oder Adresse zur Erwägung der Krone zu bringen. 2) Die strafrechtliche Verantwortung wegen solcher politischer Verbrechen, die schon in den Strafgesetzbüchern vorgesehen sind. Das Bedürfnis, diese Verantwortlichkeit durch ein konkurrierendes Anklagerecht der Kammern zu verstärken, liegt um deswillen vor, weil eine administrativ abhängige Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft sich nur schwer dazu entschließen wird, ihren eignen Vorgesetzten in den Anklagestand zu versetzen. 3) Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, insofern die M. und namentlich der Finanzminister für die budgetmäßige Verwendung der Staatsmittel den Kammern verantwortlich sind, welche ihnen die Decharge (s. d.) verweigern können. 4) Die staatsrechtliche Verantwortlichkeit für die strafgesetzlich nicht bedrohte Verletzung der Verfassung oder der Gesetze schlechthin. Dahin gehören folgende Hauptfälle: die unterlassen Kontrasignatur einer vom Monarchen ausgegangenen und von den Ministern ausgeführten Verordnung, die Verletzung der Gesetzgebungsrechte der Kammern durch verfassungswidrige Publikation sogen. Verordnungen, die unterlassene Ausführung eines verfassungsmäßigen Gesetzes, die Unterlassung der Einberufung der Kammern zur gesetzlich vorgeschriebenen Zeit, verfassungswidrige Erhebung von Steuern und endlich die unterlassene Abhilfe gegenüber den Gesetzesverletzungen untergeordneter Beamten, sofern solche zur Kenntnis der M. gebracht sind. Wer das Anklagerecht gegen verfassungsverletzende M. auszuüben habe, wird in den Verfassungen nicht überall gleichmäßig bestimmt. In England ist es das Unterhaus, welches anklagt, das Oberhaus, welches entscheidet. Diesem Vorbild ist die amerikanische Verfassung gefolgt, indem sie den Senat als Urteilsbehörde über die Anklagen des Kongresses berufen hat, ähnlich die norwegische Verfassung. In Deutschland ist entweder jede Kammer für sich dazu befugt oder ein übereinstimmender Beschluß beider Kammern erforderlich. Selbstverständlich ist für solche Fälle ein sogen. Staatsgerichtshof nötig, der entweder ein ständiger ist, wie das ehemalige preußische Obertribunal, oder für den einzelnen Anklagefall unter Mitwirkung der Kammern und der Krone zusammengesetzt wird. Als eine Genugthuung für die von Ministern ausgegangenen Verfassungs- und Gesetzesverletzungen kann ohne Rücksicht auf etwa nebenher verwirkte Strafe nur Amtsverlust und Amtsunfähigkeit betrachtet werden. Auch könnte der Endzweck der Ministerverantwortlichkeit vereitelt werden, wenn der Krone auch hier ein Begnadigungsrecht eingeräumt wäre. Vgl. R. v. Mohl, Die Verantwortlichkeit der M. (Tübing. 1837); Derselbe, Geschichte und Litteratur der Staatswissenschaften, Bd. 1 u. 2 (Erlang. 1855); Samuely, Prinzip der Ministerverantwortlichkeit (Berl. 1869); Kerchove de Denterghem, De la responsabilité des ministres (Gent 1866); Rößler, Studien zur Fortbildung der preußischen Verfassung, Bd. 2, S. 86 (Berl. 1864).

Ministeriālen (ministeriales, mittellat., "Dienstleute"), die schon in den ersten Zeiten des Mittelalters an den Höfen der Könige und ihrer Statthalter sowie der Bischöfe fungierenden Hausbeamten, die anfangs wirkliche Dienste zu versehen hatten, später jedoch nur noch zum Hofstaat gehörten. Da sie in einem dienstlichen Verhältnis standen und mithin nicht für vollkommen frei angesehen wurden, so zählten sie ursprünglich nicht zu dem hohen Adel, welchen Fürsten, Grafen und Herren bildeten, sondern machten mit den zu Kriegsdiensten Verpachteten die Ritterschaft aus. S. Adel, S. 108. Vgl. Fürth, Die M. (Köln 1836); Nitzsch, Ministerialität und Bürgertum im 11. und 12. Jahrhundert (Leipz. 1859); v. Schele, Über die Freiheit und Unfreiheit der M. des Mittelalters (Frankf. 1868).

Ministerialrat (Regierungsrat), vortragender Rat in einem Ministerium, ein namentlich in Süddeutschland und in Österreich üblicher Amtstitel für Ministerialbeamte.

Ministerĭum, s. Minister.

Ministerpräsident, s. Minister.

Ministerresident, s. Gesandte, S. 198.

Ministerverantwortlichkeit, s. Minister.

Ministrāles (lat.), in frühern Zeiten und in einigen katholischen Kirchen noch jetzt die Sänger, die beim Gottesdienst, namentlich bei den Altarverrichtungen, bei der Liturgie, mitwirken.