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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Niederländer Band - Niederländische Eisenbahnen

‒82); Wijnne, Geschiedenis van het vaderland (2 Bde., 7. Aufl., Gron. 1886); Busken Huet, Het land van Rembrandt (3 Bde., 2. Aufl., Haarl. 1888); Blok, Geschiedenis van het Nederlandsche volk (Bd. 1 und 2, Gron. 1892‒93); Legrand, Geschiedenis der Bataafsche republiek (Arnheim 1895); Waddington, La république des Provinces unies, la France et les Pays-Bas esapgnoles de 1630 à 1650 (Bd. 1, Par. 1895). Von Werken in deutscher und engl. Sprache sind zu nennen: Van Kampen, Geschichte der N. (2 Bde., Hamb.1831‒33); Leo, Zwölf Bücher niederländ. Geschichten (2 Bde., Halle 1832‒35), welches Werk die mittelalterliche Geschichte umfaßt; Motley, Rise of the Dutch Republic (3 Bde., Lond.1856; deutsch, 3 Bde., Dresd. 1857‒60); ders., History of the United Netherlands (4 Bde., Lond. 1860‒68); Wenzelburger, Geschichte der N. (2 Bde., Gotha 1879‒86).

Niederländer Band, s. Bandfabrikation.

Niederländische Bank (Nederlandsche Bank), 1814 gegründete Bank in Amsterdam, die einzige Notenbank in den Niederlanden. Ihre derzeitige Verfassung stammt aus dem J. 1888. Sie ist eine Aktiengesellschaft mit 20 Mill. Fl. Kapital. Die Aktien sind mit 1000 Fl. voll einbezahlt. Die Noten der Bank müssen derzeit mit zwei Fünfteln metallisch (Gold und Silber) gedeckt sein und dürfen nicht unter 25 Fl. lauten. Es existieren Noten von 25, 40, 60, 100, 200, 300 und 1000 Fl. Die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels besitzen sie nicht. Der Präsident, der Sekretär und ein Delegierter sind vom König ernannt und der Staat hat ähnlich wie bei der Deutschen Reichsbank Anteil am Gewinn. Das Privileg der Bank läuft bis 31. März 1904 und dann stillschweigend 10 Jahre weiter, wenn der Staat es nicht vorher kündigt.

Niederländische Befestigungsmanier. Zu Ende des 16. Jahrh. entwickelte sich in den Niederlanden während des Kampfes gegen die span. Herrschaft eine eigentümliche, hauptsächlich durch die Bodenverhältnisse bedingte Befestigung, die aus Erdwällen mit bastioniertem Grundriß, breiten und tiefen Wassergräben, einem gedeckten Weg mit großen Waffenplätzen, dem Glacis und zahlreichen Außenwerken bestand. Zur niedern frontalen Grabenbestreichung diente die Fausse braie (s. d.). Die N. B. wurde zuerst von dem Kriegsbaumeister Freitag («Architectura militaris nova et aucta», Leid. 1630) in ein System gebracht und eingehend beschrieben. Vorstehende Fig. 2 zeigt die Niederländische Front nach Freitag, Fig. 1 das Profil derselben. Die spätere N. B. kam in Coehoorns Befestigungsmanier (s. d.) und der Manier des jüngern Landsberg zum Ausdruck (Fig. 1, 2).

^[Abb. Fig. 1]

^[Spaltenwechsel]

^[Abb. Fig. 2]

Niederländische Brigadestellung, auch Niederländische Ordnung genannt, Kampfform der niederländ. Infanterie gegen Ende des 16. Jahrh., eingeführt durch Moritz von Oranien. Sechs Halbregimenter, jedes in der Mitte aus Pikenieren, nach den Flügeln aus Musketieren bestehend, bilden drei Treffen zu je zwei Halbregimentern, und zwar stehen die Halbregimenter des ersten und dritten Treffens dicht nebeneinander, während die Halbregimenter des zweiten Treffens auseinander gezogen sind und das erste Treffen auf beiden Seiten überflügeln.

Niederländische Centralbahn, s. Niederländische Eisenbahnen.

Niederländische Eisenbahnen. In den Niederlanden fing man in der Meinung, daß die zahlreichen Fluß- und Kanalverbindungen den Bau von Eisenbahnen entbehrlich machen, erst 1836 mit dem Eisenbahnbau an, da sich der deutsche Handel nach den bereits mit Eisenbahnverbindungen versehenen belg. Häfen zog. Die erste Eisenbahn wurde im Sept. 1839 von Amsterdam nach Haarlem (17 km) eröffnet. Es waren im Betrieb Ende 1839: 17, 1845: 158, 1855: 309, 1865: 776, 1874: 1628, 1885: 2410,1892: 2623 und 1895: 2661, einschließlich der Strecken auf fremden Gebieten 3689 km. Der Betrieb der Staatsbahnen wurde auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1863 einer eigens gebildeten Gesellschaft und der Holländischen Eisenbahngesellschaft übertragen. Durch Gesetz vom 22. Juli 1890 ist ferner die Verstaatlichung der Niederländ. Rheinbahn genehmigt worden; zugleich hat die Regierung mit den beiden Betriebsgesellschaften neue Verträge geschlossen und sich darin weitgehende Befugnisse auf die Tarifgestaltung und Feststellung der Fahrpläne vorbehalten. Die Gesellschaft für den Betrieb der Staatsbahnen, an die auch die neu erworbenen Linien der Rheinbahngesellschaft verpachtet sind, hat nach dem mit ihr vereinbarten Vertrage vom 21. Jan. 1890 Anspruch auf alle Betriebseinnahmen und zahlt dafür an die Regierung eine feste Summe von jährlich 3,4 Mill. Fl.