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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Notenschreibmaschine; Notensteuer; Noterben; Notfeuer; Notflagge; Notfristen; Nothafen; Nothelfer; Nothemd

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Notenschreibmaschine - Nothemd

sprechender Schlüssel erforderlich. Namentlich die ältere Musik bediente sich ihrer reichlich, da sie bestrebt war, sämtliche Noten im Bereiche der fünf Linien zu placieren. Jetzt werden für Klavier und Sologesang gewöhnlich nur zwei N. angewendet, Violin- und Baßschlüssel. Der erste als Schlüssel für die höchsten Noten steht auf der G-Linie, der andere für die tiefsten Noten steht auf der F-Linie, daher werden sie auch G- und F-Schlüssel genannt. Für die mittlern Tonlagen hat man den C-Schlüssel, der meist bei Gesang- und Instrumental-Partituren gebraucht wird und nach den verschiedenen Stimmen auch verschiedene Lage und Namen hat (Diskant-, Alt- und Tenorschlüssel).

Notenschreibmaschine, soviel wie Melograph (s. d.).

Notensteuer, s. Banknoten, Privatnotenbanken, Reichsbank, Österreichisch-Ungarische Bank.

Noterben, die von dem Gesetz gegen die Bestimmung des Erblassers berufenen Erben. Der Begriff ist nicht der gleiche wie der der notwendigen Erben (heredes necessarii), welche letztern nach Gemeinem Rechte nicht ausdrücklich oder stillschweigend die Annahme der Erbschaft erklären dürfen, vielmehr ausschlagen müssen, wenn sie nicht erwerben wollen. (S. Erbschaftserwerb.) Nach Gemeinem Rechte müssen N. von dem Erblasser, welcher letztwillig verfügt, entweder als Erben eingesetzt oder enterbt werden, andernfalls wird das Testament nichtig.

Im Zusammenhange mit der Bezeichnung N. spricht man vom Noterbrecht und versteht darunter die Rechtsvorschriften, welche das Recht der N. sichern und als gesetzliche Schranken der Freiheit, letztwillig zu verfügen, zu Gunsten gewisser gesetzlicher Erben in die Erscheinung treten. Das Gemeine Recht unterscheidet zwischen materiellem Noterbrecht oder Pflichtteilsrecht (s. Pflichtteil) und formellem Noterbrecht. Formell sind N. die intestaterbberechtigten Ascendenten gegenüber ihren Abkömmlingen, die intestaterbberechtigten Abkömmlinge gegenüber ihren Ascendenten. Diese N. müssen, wenn sie nicht enterbt sind oder enterbt werden dürfen (s. Enterbung), in dem vom Erblasser errichteten Testament (s. d.) als Erben, wenn auch nur auf einen kleinen Bruchteil, eingesetzt werden. Sind sie das, das Hinterlassene beträgt aber nicht den Pflichtteil, so haben sie Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils. Sind sie nicht als Erben eingesetzt, so dürfen sie, sie mögen nun mit Vermächtnissen oder in anderer Form oder gar nicht bedacht sein, gegen die im Testament berufenen Erben ihr Noterbrecht geltend machen. Ob in diesem Falle eine Nichtigkeit (s. d.) des Testaments oder eine Anfechtbarkeit (s. Anfechtung) vorliegt, und wenn das letztere, ob die Anfechtung mit der sog. querela inofficiosi testamenti geltend zu machen ist, gehört zu den beliebtesten Streitfragen der heutigen Romanisten (vgl. Windscheid, Pandekten, Bd. 3, §§. 591 fg.). Bei Erbverträgen wird die Verpflichtung, zum Erben einzusetzen, überhaupt geleugnet.

Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2589 erklärt den Pftichtteilsberechtigten als Erben hinsichtlich seines Pflichtteils und giebt ihm die Erbschaftsklage auf Gewährung oder Ergänzung des Pflichtteils. Ihm folgen die meisten thüring. Rechte, jedoch nicht ohne Ausnahme. Der Code civil und das Badische Bürgerl. Gesetzbuch beschränken den Erblasser zu Gunsten gewisser Personen in der Befugnis, zu verfügen (s. Enterbung und Erbeinsetzung). Da diesen Personen rechtswirksam nicht mehr, als das Gesetz bestimmt, entzogen werden kann, so bedürfen sie eines weitern Schutzmittels nicht. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 762 nennt alle Pflichtteilsberechtigten N.; dennoch kennt es nur ein materielles Noterbenrecht, nicht aber ein formelles. Die N. haben stets ausschließlich Anspruch auf Zuwendung eines bestimmten Nachlaßteiles. (Vgl. Unger, Das Österr. Erbrecht, 3. Aufl., Lpz. 1879, §. 78, insbesondere Anm. 6.) Nach Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1, §. 631; Ⅱ, 2, §§. 391 fg.; Ⅱ, 3, §§. 32, 33 hat der Berechtigte nur einen als Bruchteil des reinen Nachlaßwertes zu berechnenden Wertbetrag (also einen Pflichtteil) aus dem Nachlasse zu beanspruchen. (Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Ⅵ [Lpz. 1882], S. 252; ⅩⅩⅠ [ebd. 1888], S. 272.) Für die Mark Brandenburg gilt noch heute das Gemeine Recht. Das engl. Recht kommt ganz ohne das Noterbenrecht und Pflichtteilsrecht aus. Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich (§. 2303) kennt nur ein Pflichtteilsrecht, nicht ein Noterbenrecht (Motive Ⅴ [Berl. 1888], S. 386 fg.). – Die Personen der N. sind dieselben, welchen andere Rechte einen Pflichtteilsanspruch gewähren. – Vgl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. 5 (2. Aufl., Berl. 1885), §. 305; Schultzenstein, Beiträge zur Lehre vom Pflichtteilsrecht (2. Ausg., ebd. 1883); Schröder, Noterbenrecht (Tl. 1, Heidelb. 1877).

Notfeuer, im german. Kult ein Feuer, das man ursprünglich bei Seuchen, die unter Vieh oder Menschen ausgebrochen waren, anzuzünden pflegte. Es wird als Nied- oder Nodfyr (d. h. Reibefeuer, von althochdeutsch hniudan = reiben, durch Reibung trocknen Holzes entstandenes Feuer) bereits im 8. Jahrh. erwähnt und hat sich bis zur Gegenwart erhalten. Aus den bei besonderer Veranlassung entzündeten Feuern entwickelte sich ein alljährlich wiederkehrendes N., das im Beginn des Sommers, wo im Volksaberglauben Drachen und böse Geister in der Luft hausten, angebrannt wurde. Dies wurde in vielen Gegenden auf den Johannistag festgesetzt und es entstanden die sog. Johannisfeuer, die oft N. genannt wurden. – Vgl. Jahn, Die deutschen Opfergebräuche bei Ackerbau und Viehzucht (Bresl. 1884).

Notflagge, s. Flaggen (Bd. 6, S. 864 a).

Notfristen, Fatalien, nach der Deutschen Civilprozeßordnung diejenigen gesetzlichen Prozeßfristen, welche im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es handelt sich dabei namentlich um Fristen für die Einlegung der Rechtsmittel und des Einspruchs. (S. Frist.)

Nothafen, der Hafen, den ein Schiff wegen eines zufälligen Umstandes anzulaufen genötigt ist. Geschieht das Einlaufen in einen N. zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung bei Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr, so liegt ein Fall der großen Haverei (s. d.) vor.

Nothelfer, diejenigen Heiligen der kath. Kirche, von denen man in besondern Nöten Hilfe erwartet. Meist werden 14 N. angeführt: Achatius, Ägidius, Blasius, Christophorus, Cyriacus, Dionysius, Erasmus, Eustachius, Georg, Pantaleon, Vitus, Barbara, Katharina und Margareta. – Vgl. H. Weber, Die Verehrung der heiligen 14 N. (Kempt. 1886).

Nothemd, Georgenhemd, ein Hemd, das dem Aberglauben zufolge hieb-, stich- und schußfest machte, dem kreißenden Weibe das Gebären erleichterte und manche andern Kräfte besaß. Es mußte aus dem von einem unschuldigen Mädchen gesponnenen Garn auf besondere Weise bereitet werden.