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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Personage - Personifikation.

persönlichkeit, zukommt. - In der Grammatik versteht man unter P. das beim Konjugieren ausgedrückte Verhältnis, wodurch man den Gegenstand unterscheidet, welcher spricht (erste P.), zu welchem (zweite P.) u. von welchem (dritte P.) gesprochen wild.

Personage (franz., spr. -ahsch), s. v. w. Person, Persönlichkeit, gewöhnlich mit spöttischem Nebensinn.

Persōna grata (lat.), eine angenehme, in Gunst stehende Person (Gegensatz: Persona ingrata).

Personāl (neulat.), Gesamtheit von Personen, welche gemeinsame Thätigkeit in einem Berufs- oder Wirkungskreis verbindet, z. B. Bühnenpersonal.

Personalarrest, s. Arrest.

Personalgenossenschaften, Genossenschaften, bei welchen lediglich die Person als Träger der Mitgliedschaft erscheint, während bei der Realgenossenschaft die Person, welche Mitglied ist, näher durch ein Vermögensrecht bestimmt wird und der jeweilige Besitzer eines Grundstücks, Waldteils etc. der Genossenschaft angehört.

Personalĭen (lat. Personalia), die Lebensumstände einer Person; auch Nachricht, Bericht darüber.

Personalisten, im frühern Deutschen Reich diejenigen Herren, welchen, ohne daß sie eine reichsunmittelbare Herrschaft oder ein Thronlehen besaßen, vom Kaiser Sitz und Stimme auf dem Reichstag verliehen war; auch Bezeichnung für Neuadlige, welche in die reichsfreie Ritterschaft aufgenommen wurden, und von Altadligen, welche in der letztern verblieben, obwohl sie nicht mehr im Besitz von reichsunmittelbarem Territorium waren.

Personalität (neulat.), Persönlichkeit, das gesonderte Sein, nach welchem ein Wesen ein Wesen für sich, eine Person, ist. Personalitäten, persönliche Beziehungen, Anspielungen, Anzüglichkeiten etc. in Rücksicht auf eine Person.

Personalkredit, s. Kredit, S. 178.

Personalmatrikel, s. Adelsmatrikel.

Personalsteuer, s. Steuern.

Personal- und Qualifikationsberichte, in Preußen durch Kabinettsorder vom 29. Juni 1848 an Stelle der frühern geheimen Konduitenlisten für alle Offiziere, Fähnriche, Ärzte, Militärprediger, Auditeure und Zahlmeister eingeführte Berichte über die persönlichen Verhältnisse (Name, Charge, Alter, Religion, Familienverhältnisse, militärische Laufbahn - Personalbericht -), denen ein Urteil über Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Felddienstfähigkeit und Geeignetheit für die Beförderung (Qualifikationsbericht) angeschlossen wird. Sie werden alle vier Jahre, zuletzt 1. Jan. 1886, die Qualifikationsberichte für sich in allen geraden Jahren und über Stabsoffiziere und Generale alle Jahre zum 1. Jan. eingereicht. Im Zivilstaatsdienst, woselbst die Konduitenlisten gleichfalls abgeschafft sind, werden solche Berichte nur bei besonderer Veranlassung erstattet, namentlich wenn das Aufrücken in eine höhere Stelle in Frage kommt. In Österreich wird dem Gesuch eines Staatsdieners um eine andre Staatsanstellung eine amtliche Qualifikationstabelle von dem unmittelbaren Vorstand des Bewerbers beigefügt.

Personalunion, die vorübergehende thatsächliche Vereinigung mehrerer Länder unter einem und demselben Monarchen, im Gegensatz zur Realunion, bei welcher diese Vereinigung eine verfassungsmäßige und dauernde ist (s. Staat).

Personalversicherung, s. Versicherung.

Persōna publĭca (lat.), eine öffentliche Person, d. h. jemand, der eine öffentliche Stellung einnimmt (im Gegensatz zu Privatperson).

Personāten, s. v. w. Skrofularineen.

Personatenschichten, s. Juraformation.

Personenkonto, s. Buchhaltung, S. 565.

Personenrecht (Jus personarum), derjenige Teil des Privatrechts, welcher die peinlichen Verhältnisse im Gegensatz zu den Vermögensverhältnissen regelt. Man unterscheidet dabei zwischen P. im engern Sinn, betreffend die Rechte, welche einer Person als solcher zukommen, und Familienrecht, betreffend die Stellung der Person als Glied einer Familie (Ehe-, Verwandtschafts-, Vormundschaftsrecht).

Personenstand (Zivilstand, Familienstand), die rechtliche Stellung des Menschen in Ansehung seiner durch eheliche oder außereheliche Geburt, durch Annahme an Kindes Statt oder durch Verheiratung begründeten Familienverhältnisse. Die Beurkundung des Personenstandes, also namentlich der Begründung desselben durch Geburt und Verheiratung und seiner Endigung durch den Tod, ist in neuerer Zeit vielfach von den kirchlichen auf bürgerliche Behörden (Zivilstandsbeamte, Standesbeamte) übertragen worden. Für das Deutsche Reich ist dies durch Gesetz vom 6. Febr. 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung geschehen. Aber auch die belgische, englische, französische, holländische, italienische und schweizerische Gesetzgebung haben die staatliche Registerführung angeordnet. In Deutschland hat die Beurkundung durch das zuständige Standesamt mittels Eintrags in das Standesregister zu erfolgen, dessen Führung einem bürgerlichen Standesbeamten übertragen ist. Die Bildung der Standesamtsbezirke und die Bestellung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter ist Sache der höhern Verwaltungsbehörde. Fällt der Standesamtsbezirk mit dem Gemeindebezirk zusammen, so hat in der Regel der Gemeindevorsteher die Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen; doch kann die Gemeindevertretung auch die Anstellung besonderer Standesbeamten beschließen. Jeder Standesbeamte hat drei Standesregister zu führen, nämlich Geburts-, Heirats- und Sterberegister. Auch erfolgt durch den Standesbeamten die bürgerliche Eheschließung (s. Zivilehe). Geistliche können als Standesbeamte nicht fungieren. Vgl. die Kommentare zu dem deutschen Personenstandsgesetz von Hinschius (2. Aufl., Berl. 1876), Sicherer (Erlang. 1879), Wohlers (2. Aufl., Berl. 1882) u. a. Als Verbrechen in Beziehung auf den P. bezeichnet das deutsche Strafgesetzbuch (§ 169, 170) die vorsätzliche Veränderung oder Unterdrückung des Personenstandes eines andern und die betrügerische Eingehung einer Ehe. In letzterer Beziehung wird nämlich derjenige, welcher bei Eingehung einer Ehe dem andern Teil ein gesetzliches Ehehindernis arglistig verschweigt oder den andern Teil zur Eheschließung arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten zur Anfechtung der Ehe berechtigt, auf Antrag des letztern mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, vorausgesetzt, daß wegen jener Täuschung die Ehe aufgelöst worden ist. Die eigentliche Veränderung oder Unterdrückung des Personenstandes aber, also namentlich die Kindesunterschiebung (s. d.), wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren geahndet.

Personifikation (lat.), die Darstellung von etwas Unpersönlichem als Persönlichkeit, z. B. der Rhein als Flußgott, die Begriffe Hoffnung, Glück etc. als Göttinnen dargestellt; auch s. v. w. Prosopopöie (s. d.).