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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Rechtsbeistand - Rechtshilfe.

Nachtquartier, Tagegelder) zu beanspruchen und zwar nach Maßgabe der Gebührenordnung vom 7. Juli 1879. Hiernach bestehen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten feste Pauschquanta und bestimmte progressive Wertklassen. Als Verteidiger erhält der R. für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht 12, vor der Strafkammer 20 und vor dem Schwurgericht oder Reichsgericht 40 Mk.; im Vorverfahren sind die entsprechenden Sätze 6, 10 und 20 Mk. Dazu kommen dann noch Einzelsätze für die nötigen Anträge, Gesuche und Schriftsätze. Vertragsmäßige Übereinkunft über die Höhe der Gebühren ist zulässig. Mit der Rechtsanwaltschaft ist vielfach auch das Notariat (s. d.) verbunden.

In Österreich hat der R. (Advokat) nach der Advokatenordnung vom 6. Juli 1868 die freie Wahl in der Bestimmung seines Wohnsitzes. Zur Ausübung der Advokatur bedarf es keiner behördlichen Ernennung, doch muß der R. folgenden Erfordernissen genügen. Er muß das Heimatsrecht in einer Gemeinde der zugehörigen Königreiche und Länder und die Eigenberechtigung besitzen, auch die juridisch-politischen Studien zurückgelegt und die juristische Doktorwürde nach vorgängiger Prüfung erlangt haben. Endlich ist eine siebenjährige Praxis bei Gericht, einem Advokaten oder bei der Finanzprokuratur erforderlich. Zur Wahrung der Interessen des Advokatenstandes bestehen Advokatenkammern. Vgl. Jaques, Die freie Advokatur (Wien 1868); Ausgaben der deutschen Rechtsanwaltsordnung von Meyer (das. 1879) u. a., der Gebührenordnung von Böger und Lange (2. Aufl., Kiel 1880), Meyer (2. Aufl., Berl. 1884) u. a.; Siegel, Die gesamten Materialien zur Rechtsanwaltsordnung (Leipz. 1883); Osius und Bendix, Praktisches Handbuch für Rechtsanwalte (Düsseld. 1882); Prischl, Advokatur und Anwaltschaft (Berl. 1888); Favre, Discours du bâtonnat (4. Aufl., Par. 1880); Gundermann, Richteramt und Advokatur in England (Münch. 1870); "Juristische Wochenschrift", Organ des Deutschen Anwaltsvereins (hrsg. von Hänle und Kempner, Berl. 1872 ff.).

Rechtsbeistand, s. Rechtsanwalt.

Rechtsbücher, im allgemeinen s. v. w. Gesetzbücher, namentlich aber Bezeichnung für mittelalterliche Zusammenstellungen der in Deutschland geltenden Rechtssätze, Privatarbeiten, welche wegen ihrer Brauchbarkeit zu hohem Ansehen gelangten und teilweise Gesetzeskraft erhielten, wie der Sachsenspiegel (s. d.) und der Schwabenspiegel (s. d.). Vgl. Homeyer, Die deutschen R. des Mittelalters (Berl. 1856).

Rechtschreibung, s. Orthographie.

Rechtsfall, eine Handlung, auf welche eine Rechtsvorschrift Anwendung findet. Die konstante Entscheidung gleichartiger Rechtsfälle bildet den Gerichtsgebrauch (s. d.), welcher für die künftige Entscheidung analoger Rechtsfälle von großer Wichtigkeit ist. Besonders in England wird ein großes Gewicht auf frühere rechtliche Entscheidungen gelegt, weshalb sich die englische Rechtswissenschaft vorzugsweise auf die seit dem 14. Jahrh. vorhandenen Sammlungen gerichtlicher Entscheidungen (report of adjudged cases) gründet. Das vielseitigste Interesse für den Juristen nicht allein, sondern auch für den Psychologen und Menschenbeobachter gewähren die kriminalistischen Rechtsfälle, und zwar steht auch hier, was die Aufzeichnung und Sammlung von solchen anbelangt, England obenan. Sammlungen von "State trials", d. h. solchen Kriminalprozessen, in welchen die Staatsregierung die Anklägerin war, gaben Hargrave (9 Bde.), von Heinrich IV. bis 1779, Howell (seit 1809), von 1163 bis 1784 u. später, heraus. Pitavals "Causes célèbres" machten in Frankreich Epoche. Von Sammlungen deutscher Rechtsfälle sind zu erwähnen: Feuerbachs "Merkwürdige Kriminalrechtsfälle" (3. Aufl., Gießen 1839, 2 Bde.); Hitzigs "Zeitschrift für die preußische Kriminalrechtspflege" (Berl. 1825 ff.) und dessen "Annalen für deutsche und ausländische Kriminalrechtspflege" (das. 1828 ff.; seit 1836 von Demme, seit 1845 von Schletter fortgesetzt); Hitzigs und Härings "Neuer Pitaval" (2. Aufl., Leipz. 1857-72, 36 Bde.; neue Serie 1866 ff., fortgesetzt von A. Vollert). Für den akademischen Gebrauch wurden Zivilrechtsfälle herausgegeben von Girtanner (4. Aufl., Jena 1869) und Jhering (4. Aufl., das. 1881) und Strafrechtsfälle von Dochow (3. Aufl., das. 1884).

Rechtsfrage (lat. Quaestio juris), die Erörterung und Feststellung des auf ein thatsächliches Verhältnis anzuwendenden Rechtssatzes zum Zweck der rechtlichen Beurteilung des erstern; im Gegensatz zur Thatfrage (s. d.).

Rechtsgeschäft, ein erlaubter Willensakt, welcher eine Veränderung in den Rechtsverhältnissen herbeiführen soll, sei es, daß dadurch ein Recht begründet, verändert oder aufgehoben wird. Gehört dazu die Willenshandlung einer einzigen Person, so liegt ein einseitiges, ist dagegen die Willenseinigung mehrerer erforderlich, ein zweiseitiges R. vor. Außerdem pflegt man die Rechtsgeschäfte in Rechtsgeschäfte unter Lebenden (negotia inter vivos) und auf den Todesfall (mortis causa) einzuteilen, in welch letztere Kategorie die Testamente, die Schenkungen auf den Todesfall und die Erbverträge gehören. Manche Rechtsgeschäfte erfordern zu ihrer Gültigkeit die Beobachtung gewisser Formvorschriften. Vgl. Karlowa, Das R. und seine Wirkung (Berl. 1877).

Rechtsgeschichte, s. Rechtswissenschaft.

Rechtsgewohnheiten, s. Gewohnheitsrecht.

Rechtshängigkeit (Litispendenz), der Zustand einer streitigen Rechtssache, welcher durch die Klagerhebung eintritt. Diese Sache ist damit litigiös (rechtshängig). Nach früherm gemeinen Recht hatte die "Litigiosität" eines Anspruchs oder einer Sache die Folge, daß während der R. der Anspruch oder die Sache nicht mehr veräußert werden konnte. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 236 ff.) ist dies nicht mehr der Fall. Die Veräußerung einer streitigen Sache oder die Zession einer streitigen Forderung hat auf den Rechtsstreit keinen Einfluß. Die R. hat namentlich die prozessualische Wirkung, daß der Gegner die Einrede der R. erheben kann, wenn während der Dauer der R. eine Partei ebendieselbe Streitsache anderweit anhängig macht (§ 235). Unter den privatrechtlichen Folgen der R. ist die Unterbrechung der Verjährung die wichtigste.

Rechtshilfe, im allgemeinen jede gerichtliche Hilfe und rechtliche Förderung, namentlich die zwangsweise Ausführung richterliche Erkenntnisse und Verfügungen (s. Zwangsvollstreckung); im engern Sinn diejenige geschäftliche Unterstützung, welche im Verkehr koordinierter Gerichte untereinander auf Requisition des einen von dem andern Gericht geleistet wird, z. B. die Vernehmung von Zeugen, welche im Bezirk des requirierten Gerichts wohnen, etc. Während aber die Gerichte eines und desselben Staats zur kompetenzmäßigen R. einander unter allen Umständen verpflichtet sind, ist dies im Verkehr der Gerichte verschiedener Staaten untereinander nur auf Grund besonderer Staatsverträge über die R. oder doch nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit