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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Sachsen-Weißenfels - Sachsenspiegel.

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Sachsen-Weimar-Eisenach'

Anmerkung: Fortsetzung von [Geschichte.]

August I. folgte 1728 als alleiniger Herzog; derselbe erwarb nach dem Erlöschen der eisenachischen Linie 1741 deren Gebiet, wodurch S. das ganze 1662 geteilte Gebiet wiedererlangte und sich sein Besitz um das Doppelte vergrößerte. Nach der kurzen Regierung des Herzogs Ernst August II. Konstantin (1748-1758) folgte Karl August (1758-1828), erst unter der Vormundschaft seiner Mutter Amalie von Braunschweig, seit 1775 als selbständiger Regent, und erhob durch die Pflege der Künste und Wissenschaften und durch die Berufung der größten Dichter Deutschlands und bedeutender Gelehrten nach Weimar und Jena sein Land für einige Zeit zum geistigen Mittelpunkt Deutschlands. An der deutschen und europäischen Politik nahm Karl August ebenfalls hervorragenden Anteil und stand 1806 als General im preußischen Heer. Der unglückliche Krieg traf zumal S. sehr hart, und nur mit Mühe wurde besonders durch das Eintreten der Herzogin für ihren Gemahl das Herzogtum vor dem Zorn des französischen Kaisers gerettet. Auf dem Wiener Kongreß ward S. zum Großherzogtum erhoben und sein Gebiet um 1700 qkm (Weida und Neustadt) vergrößert; hierzu kam durch Abtretung von den sächsischen Herzögen noch Oldisleben.

Als erster deutscher Fürst verlieh Karl August 1816 dem Land eine freisinnige Verfassung, welche er nach den Karlsbader Beschlüssen mit Mühe gegen die Reaktionsbestrebungen Metternichs verteidigte; den Bundesbeschlüssen über die Universitäten, die Knebelung der Presse u. a. mußte sich S. unterwerfen. Obwohl die Regierung Karl Friedrichs (1828-53) wohlwollend und fürsorglich war, kam es 1848 auch in Weimar zu tobenden Kundgebungen des Volkswillens, und der Großherzog willigte in die Berufung des Führers der Opposition im Landtag, v. Wydenbrugk, ins Ministerium sowie in die Verschmelzung des Kammervermögens mit dem landschaftlichen; er erhielt nur eine Zivilliste von 280,000 Thlr., welche er später freiwillig auf 250,000 Thlr. herabsetzte. Ein neues Wahlgesetz wurde erlassen, und der nach diesem gewählte Landtag beschloß 1849-50 eine Reform des Gerichtswesens und der Staatsverwaltung. Zwar konnte sich auch S. nicht ganz der reaktionären Strömung der damaligen Zeit entziehen. Das Wahlgesetz von 1848 wurde wieder abgeändert und das Gesetz über die Domänenfrage infolge eines Protestes der Agnaten 1854 dahin modifiziert, daß das Eigentum des Haus- und Staatsguts wieder geschieden werde, die Verwaltung aber dem Staat allein verbleiben solle.

Nach dem Tod Karl Friedrichs (8. Juli 1853) folgte ihm sein Sohn Karl Alexander. Derselbe behielt den Minister v. Watzdorf, der schon vor 1848 in die Regierung eingetreten war, als leitenden Minister bei, während Wydenbrugk 1854 ausschied. Im Innern wurde unablässig und mit Umsicht an der Hebung des geistigen und materiellen Wohls des Landes gearbeitet. Der ruhmvollen Tradition seines Hauses getreu, pflegte der Großherzog Künste und Wissenschaften, hob das Theater auf eine hohe Stufe, errichtete in Weimar eine Kunstschule und förderte das Gedeihen der Universität Jena. In der deutschen Frage hatte sich S. 1849 entschieden der preußischen Unionspolitik angeschlossen. In der schleswig-holsteinischen Frage trat S. unter Zustimmung des Landtags für die Rechte des Augustenburgers mit besonderm Eifer ein und schickte 1866 auch sein Kontingent nach Mainz, während es 14. Juni am Bundestag gegen den österreichischen Antrag stimmte und nach der Schlacht von Königgrätz dem preußischen Bundesreformprojekt beitrat (5. Juli), ↔ aus dem Deutschen Bund aber 9. Juli ausschied. Nachdem es 18. Aug. 1866 dem Norddeutschen Bund sich angeschlossen, wurde sein Kontingent gemäß der Militärkonvention mit Preußen vom 22. Febr. 1867 in das preußische Infanterieregiment Nr. 94 umgewandelt. Die innere Entwickelung wurde durch ein neues Wahlgesetz (1874) und die selbständige Organisation der Kirche gefördert. Vgl. Schütz, Das Staatsleben des Großherzogtums S. (Weim. 1861); Martin, Die Verfassung des Großherzogtums S. (das. 1866); Kronfeld, Landeskunde des Großherzogtums S. (das. 1878); »Bau- und Kunstdenkmäler Thüringens«: Großherzogtum S. (Jena 1888 ff.); »Staatshandbuch für das Großherzogtum S.« (amtlich).

Sachsen-Weißenfels, s. Sachsen, Königreich, Geschichte, S. 135.

Sachsen-Zeitz, s. Sachsen, Geschichte, S. 136.

Sachsenberg,

1) Stadt im Fürstentum Waldeck Kreis des Eisenbergs, hat (1885) 807 evang. Einwohner. -

2) Dorf mit Irrenanstalt, s. Schwerin.

Sachsenburg,

1) Dorf im preuß. Regierungsbezirk Merseburg, Kreis Eckartsberga, am Einfluß der Wipper in die Unstrut, die dort durch eine Lücke zwischen der Hainleite und der Schmücke (Sachsenlücke) strömt, und an der Linie Erfurt-Sangerhausen der Preußischen Staatsbahn (Station Heldrungen), hat eine evang. Kirche, 2 Schloßruinen, Eisengießerei und Eisendreherei und (1885) 556 Einw. -

2) Schloß, s. Frankenberg 2).

Sachsenbuße (Emenda saxonica), die Entschädigung, die nach altem sächsischen Rechte derjenige zu fordern berechtigt war, welcher ungerechterweise gefangen gehalten worden war, und die nach dem Herkommen 40 Groschen Konventionsgeld für jeden Tag und jede Nacht betrug.

Sachsenchronik (Sächsische Weltchronik), die erste prosaische Chronik in deutscher Sprache, welche die Weltgeschichte bis 1248 im Anschluß an die Reihenfolge der Kaiser erzählt und Anfang des 13. Jahrh. in Niedersachsen abgefaßt ist. Die Autorschaft Eikes v. Repgow ist unwahrscheinlich. Die Chronik wurde im Mittelalter vielfach fortgesetzt, in Auszügen bearbeitet, auch ins Lateinische übersetzt und vollständig zuerst 1857 von Maßmann herausgegeben (Litterarischer Verein in Stuttgart, 1856), neuerdings von L. Weiland (in »Monumenta Germaniae historica. Scriptores«, neue Folge 1877). S. Eike von Repgow.

Sachsenfrist (sächsische Frist), nach früherm sächsischen Recht ein Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen, erwachsen aus der üblichen Verdreifachung der gewöhnlichen Gerichtsfrist von 14 Tagen. Durch Hinzufügung dieser S. zur Jahresfrist entstand das sogen. sächsische oder Sachsenjahr (Jahr und Tag), bestehend aus 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen.

Sachsenhagen, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Kassel, Kreis Rinteln, an der Aue, hat eine Schloßruine, Steinbrüche, Eisenquelle und (1885) 840 Einw.

Sachsenhausen,

1) Vorstadt von Frankfurt a. M. (s. d.). -

2) Stadt im Fürstentum Waldeck, Kreis der Eder, hat eine schöne Kirche und (1885) 954 Einw.

Sachsenheim, s. Großsachsenheim.

Sachsenheim, Hermann von, s. Hermann von Sachsenheim.

Sachsenjahr, s. Sachsenfrist.

Sachsenland (Land der Sachsen), s. Siebenbürgen.

Sachsenrecht, s. Sächsisches Recht.

Sachsenspiegel, das älteste der deutschen Rechtsbücher, in welchem das Recht des Mittelalters seine vollendetste Darstellung fand. Nach Auflösung des

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 158.