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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Römisches Reich; Römisch-Irisches Bad; Römisch-katholische Kirche; Romit; Romney; Romny; Romö; Romont

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Römisches Reich - Romont

handeln, heute noch ein Muster für den Richter wie ein Bildungsmittel für den angehenden Juristen.

Aber neben diesen hellen Lichtseiten liegen tiefe Schatten. Mit der Waffe des R. R. wächst in den deutschen Territorien der absolute Staat empör, welcher die polit. Teilnahme der Stände ausschloß. Die romanistische Praxis der ital. Städte hatte im Strafrecht ein grausames System unmenschlicher Strafen, die romanistische Praxis der Kirche den Inquisitionsprozeß ausgebildet, die Folter bot das R. R. selbst dar. Im Civilprozeß wurde alles auf Schriftlichkeit gebaut. Das gerichtliche Verfahren fand hinter geschlossenen Thüren statt. Alle diese Einrichtungen wanderten zusammen mit dem R. R. ein oder wurden allmählich von den Beamten der fürstl. Regierungen und Amtsgerichte eingeführt. Erst nach einem Marasmus von mehrern Jahrhunderten hat sich das deutsche Volk wieder emporgerungen, und auf polit., staatsrechtlichem, strafrechtlichem und prozessualem Gebiet sind solche neue Einrichtungen geschaffen, wie sie sich in England, wo das Corpus juris nach anfänglicher Aufnahme im 13. Jahrh., wegen seiner polit. Gefährlichkeit zurückgewiesen wurde, aus den frühern nationalen Einrichtungen des Mittelalters herausgebildet haben.

Für die Fortbildung des R. R. bei den Römern ist wenig gethan durch in Form von Volksschlüssen oder Senatsbeschlüssen erlassene allgemeine Gesetze. Aber die Römer besaßen ein einer gesetzgebenden Gewalt ähnliches Organ in ihren Prätoren (s. d.), welche, von tüchtigen Juristen beraten, Edikte (s. Edictum) erließen, die wie Gesetze beobachtet, zur Fortbildung des Rechts das meiste beitrugen. Und diese Thätigkeit setzte sich in den Edikten und Reskripten der von einem Kollegium hoch angesehener Juristen beratenen röm. Kaiser fort. Außer diesem indirekten hatten die röm. Juristen einen direkten Einfluß auf die Rechtsprechung in ihren Responsen (s. Responsum) auf an sie ergangene Rechtsfragen, auf die Rechtswissenschaft durch ihre zahlreichen wissenschaftlichen Schriften. Die Aufnahme des R. R. in den neuern Staaten erfolgte nicht mit einem Schlage; ihre Anfänge führen auf das Mittelalter zurück, ihr Fortgang ist nicht ohne Widerspruch erfolgt; ihren Abschluß fand sie am frühesten in Italien und dem südl. Frankreich, im 15. und 16. Jahrh. in Deutschland. Ganz unberührt von dem R. R. ist kein moderner Staat geblieben, wenn auch das R. R. im Norden Europas und in England nicht formell geltendes Recht geworden ist. Einzelne Institute german. Rechts sind neben dem R. R. auch in Deutschland bestehen geblieben und neue Rechtsinstitute sind entstanden. (S. Deutsches Recht.) Sie bilden zusammen mit dem R. R. das Bürgerliche Recht (s. d.) in den Ländern des Gemeinen Rechts (s. d.). Die neuern Kodifikationen (s. d.) haben, unabhängig von den verschiedenen geschichtlichen Grundlagen, röm. und deutsches Recht miteinander verbunden und als einheitliches Recht innerhalb ihres Geltungsgebietes als Gesetz verkündet. Der Gedanke, daß das Corpus juris noch heute als formelle Rechtsquelle für das geltende Recht bewahrt werden müßte, ist gänzlich aufgegeben. Ein jurist. Bildungsmittel wird dasselbe auch dann noch bleiben, wenn seine formale Gültigkeit durch das zu erwartende Bürgerliche Gesetzbuch beseitigt sein wird.

Litteratur s. unter Institutionen und Pandekten. Ferner: Savigny, Geschichte des R. R. im Mittelalter (2. Ausg., 7 Bde., Heidelb. 1831-51); Die röm. Rechtsgeschichte von Rudorff (2 Bde., Lpz. 1857 u. 1859), Padeletti (deutsch von Holtzendorff, Berl. 1879), Karlowa (2 Bde., Lpz. 1885 u. 1892); Ibering, Geist des R. R. (3 Tle. in 5 Abteil., 4. u. 5. Aufl., ebd. 1875-91); Unger, Röm. und nationales Recht (Gött. 1848); Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen (2 Bde., Braunschw. 1860-64; Bd. 1, S. 609-655; Bd. 2, S. 1-142); Franklin, Beiträge zur Reception des R. R. in Deutschland (Hannov. 1863); Moddermann, Die Reception des R. R. (deutsch von Schulz, Jena 1875); Schmidt, Die Reception des R. R. in Deutschland (Rostock 1868); Sohm, Die deutsche Rechtsentwicklung (in Grünhuts "Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart", Bd. 1, Wien 1874); Laband, Bedeutung der Reception des R. R. für das deutsche Staatsrecht (Straßb. 1880).

Römisches Reich, s. Rom und Römisches Reich (S. 948 fg.) und Heiliges römisches Reich deutscher Nation.

Römisch-Irisches Bad, s. Irisch-Römisches Bad.

Römisch-katholische Kirche, s. Katholische Kirche.

Romit, ein Sprengstoff, der zu den Sprengelschen Explosivstoffen (s. Explosivstoffe) gehört. Er ist von Sjoeberg in Schweden erfunden und besteht aus salpetersaurem Ammoniak, Paraffin, Naphthalin und chlorsaurem Kalk. Letzterer wird bis zum Gebrauch von der Mischung der drei andern Bestandteile getrennt aufbewahrt. Das fertige R. ist ein feines gelbes Pulver, welches gegen Stöße unempfindlich ist und an freier Luft nicht zur Explosion gebracht werden kann; um es explodieren zu lassen, muß es eng im Bohrloch oder in Sprenggeschossen eingeschlossen sein und bedarf dann noch einer Zündpille von Knallquecksilber.

Romney (New-Romney, spr. nju römmne), Municipalborough in der engl. Grafschaft Kent, früher einer der Cinque Ports (s. d.), jetzt 2 km vom Pas de Calais, zählt (1891) 1366 E. und hat eine ansehnliche Kirche aus dem 12. Jahrh. Die Romney-Marsh ist durch Drainage in ergiebiges Wiesenland verwandelt und zählt auf 250 qkm 6326 E.

Romny oder Romen. 1) Kreis im nördl. Teil des russ. Gouvernements Poltawa, im Gebiet der Sula, hat 2600,7 qkm, 196387 E.; Getreide-, Gemüse-, Tabakbau und Viehzucht. - 2) Kreisstadt im Kreis R., an der Mündung des Romen in die Sula und an der Linie Wilejki-R. der Libau-R.-Eisenbahn sowie an der Linie Krementschug-Lochwiza-R. der Charkow-Nikolajew-Eisenbahn, hat (1894) 15249 E., 8 Kirchen, israel. Betschule, Realschule, Filiale der Russischen Reichsbank, 3 andere Banken; Herstellung von Lederwaren und landwirtschaftlichen Maschinen, bedeutenden Handel.

Romö, eine, der Nordfriesischen Inseln, s. Röm.

Romont (spr. -móng), deutsch Remund, Hauptstadt des Bezirks Glane im schweiz. Kanton Freiburg, 25 km südwestlich von Freiburg, in 780 m Höhe, auf einem Felshügel über dem linken Ufer der Glane, an den Linien Bern-Lausanne und R.-Bulle (19 km) der Jura-Simplonbahn, hat (1888) 1885 E., darunter 116 Evangelische, Post, Telegraph, Fernsprecheinrichtung, alte Mauern und Warttürme, got. Kirche mit Schnitzereien, altes vieltürmiges Schloß, im 10. Jahrh. von den burgund. Königen erbaut, später Residenz der savoyischen Grafen von R., seit 1536 Sitz der freiburgischen Amtmänner; Ackerbau