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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Sächsisches Recht; Sächsischgrün; Sächsisch-Regen; Sachversicherung; Sachverständige

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Sächsisches Recht - Sachverständige.

Felsenpfeiler von abenteuerlichen und phantastischen Formen, in gewissen Abständen terrassenförmig übereinander gebaut oder horizontal abgeschnitten, wechseln ab mit weiten Thälern, wo Wein, Obst und Gartenfrüchte gedeihen, und engen, schluchtenartigen Gründen, die nur hier und da eine einsame Mühle belebt. Als Hauptpunkte sind zu nennen: der Liebethaler Grund, von der Wesenitz durchströmt, der Uttewalder Grund, die Bastei (220 m über der Elbe), die Orte Wehlen und Rathen, der Amselgrund mit dem Amselloch, der Hockstein, das Städtchen Hohnstein, der Brand, der Tiefe Grund, Schandau, das Kirnitzschthal, der Lilienstein, der Kuhstall, der Große Winterberg (556 m ü. M.), das Prebischthor, Herrnskretschen, der Schrammstein, Belvedere, der Falkenstein, der Große Zschand etc., alle auf dem rechten Elbufer, weiter nach Böhmen hinein besonders Tetschen; dann der Schneeberg (723 m ü. M., der höchste Punkt der Gegend), der Zirkelstein, Königstein mit der Feste (287 m über der Elbe, 362 m ü. M.), der Papststein und Pfaffenstein, der Bärenstein, der Bielagrund etc., alle auf dem linken Elbufer. Westlich scheidet die Gottleuba das Sandsteingebirge vom Gneis (Erzgebirge), und eine von Stolpen und Hohnstein südöstlich bis Hinterhermsdorf laufende Linie bildet die Grenze, auf deren nördlicher Seite der Granit vorherrschend wird. Die bis zum letzten Drittel des 18. Jahrh. unbeachteten und fast unbekannten Partien der Sächsischen Schweiz gehören gegenwärtig zu den am meisten bereisten, zugleich mit allen Bequemlichkeiten und Annehmlichkeiten bis zum Übermaß ausgestatteten Gebirgsgegenden Mitteldeutschlands, vornehmlich infolge der Bemühungen zweier Pfarrer, Götzinger zu Neustadt und Nicolai zu Lohmen, die zuerst (1795) auf die Schönheiten derselben aufmerksam machten. Von letztern rührt auch die gegenwärtige hochtönende Bezeichnung der Gegend her, die früher passender das Meißener Oberland genannt wurde. Neuerdings werden durch die Bemühungen des Gebirgsvereins auch früher unwegsame Gegenden mehr aufgeschlossen. Vgl. Schiffner, Beschreibung der gesamten Sächsisch-Böhmischen Schweiz (Meiß. 1835, 2 Bde.); neuester Reiseführer in "Meyers Reisebüchern" (Leipz. 1888); in geologischer Beziehung: Geinitz, Das Elbthalgebirge (Kassel 1871-75, 2 Bde.); Hettner, Gebirgsbau und Oberflächengestaltung der Sächsischen Schweiz (Stuttg. 1887); Gautsch, Älteste Geschichte der Sächsischen Schweiz (Dresd. 1880).

Sächsisches Recht (Sachsenrecht), das namentlich im Sachsenspiegel, sodann auch in dem Magdeburger Weichbildrecht und andern in den Ländern des sächsischen Rechts (Sachsen, Westfalen, Friesland, Hessen, Brandenburg, Pommern, Lausitz, Schlesien, Böhmen und Mähren) gangbaren Rechtsbüchern enthaltene Privatrecht, im Gegensatz zu dem fränkischen Recht. Vgl. Weiske, Die Quellen des gemeinen sächsischen Rechts (Leipz. 1846). Auch heißt s. R. das den königlich, großherzoglich und herzoglich sächsischen Ländern gemeinsame Recht, wohin außer dem Sachsenspiegel namentlich auch die kursächsischen Konstitutionen von 1572 und die alte Prozeßordnung von 1622 gehörten. Vgl. Emminghaus, Pandekten des gemeinen sächsischen Rechts (Jena 1851); Schletter, Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen (Leipz. 1857). Diese Rechtsgemeinschaft ist jedoch durch die neuere Gesetzgebung, insbesondere durch das königlich sächsische bürgerliche Gesetzbuch von 1863, nahezu beseitigt worden. Das spezielle Recht der einzelnen sächsischen Länder fand Bearbeiter in Haubold für das Königreich Sachsen (Leipz. 1820; 3. Aufl. von Hänsel, 1847-48, 2 Tle.) und Siebenhaar ("Das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen", 5. Aufl., das. 1884) u. a., Sachse (Weim. 1824) und Völker (Jena 1855) für das Großherzogtum Weimar, Brückner für das Herzogtum Gotha (Gotha 1830), Kümpel für das Herzogtum Meiningen (Meining. 1828), Hesse für das Herzogtum Altenburg (Altenb. 1841) und K. W. E. Heimbach (Jena 1848, Nachträge 1853) für alle zum frühern Oberappellationsgericht in Jena vereinigten Länder, wozu außer den großherzoglich und herzoglich sächsischen Staaten noch Anhalt, beide Reuß und Schwarzburg gehörten, deren Recht gleichfalls auf sächsischer Grundlage beruht.

Sächsischgrün, s. v. w. Kobaltgrün; auch mit Indigo und Gelbholz auf Geweben erzeugtes Grün.

Sächsisch-Regen (ungar. Szász-Régen), Stadt im ungar. Komitat Maros-Torda (Siebenbürgen), an der Maros, gegenüber der Mündung des Görgény, Station der Maros-Vásárhelyer Bahnlinie, mit 4 Kirchen, großem Marktplatz, hübschem Stadthaus und (1881) 5655 meist deutschen Einwohnern, die Tuch- und Hutmacherei, Gerberei, Faßbinderei, Wein- und Ackerbau und Holzhandel betreiben. S. hat ein Bezirksgericht und ein evang. Realgymnasium. In der Nähe (11 km) Görgény-Szent-Imre mit einem Jagdschloß des Kronprinzen Rudolf und das Solbad Zsabenicza (Görgény-Sóakna).

Sachversicherung, s. Versicherung.

Sachverständige (Experten), Personen, welche auf einem bestimmten Gebiet der Wissenschaft oder der Technik besonders bewandert und ebendarum zur Begutachtung und Beantwortung von Fragen, welche dies Gebiet betreffen, berufen sind. Sind derartige Fragen für die Entscheidung einer Rechtssache von Wichtigkeit, so macht sich für den Richter die Zuziehung von Sachverständigen notwendig, und das Gutachten (Expertise) derselben bildet nicht nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sondern auch für das strafrechtliche Verfahren ein wichtiges Beweismittel, z. B. wenn es sich bei Verbrechen gegen das Leben um Feststellung der Todesursache durch ärztliches Gutachten u. dgl. handelt. Für den Beweis durch S. gelten im allgemeinen ebendieselben Grundsätze wie für den Zeugenbeweis (s. Zeuge). Die Auswahl der Sachverständigen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll nach der deutschen Zivilprozeßordnung durch das Gericht erfolgen; doch kann letzteres die Parteien zur Bezeichnung geeigneter Personen auffordern und falls sich die Parteien über bestimmte Personen als S. einigen, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben, wenn es auch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken kann. Die Parteien und ebenso nach der deutschen Strafprozeßordnung im Strafprozeß der Staatsanwalt, der Privatkläger und der Angeschuldigte können S. aus ebendenselben Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, ablehnen. Der zum Sachverständigen Ernannte hat im Strafprozeß sowohl als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Ernennung Folge zu leisten, wofern er zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Ebenso ist auch derjenige zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet, welcher sich dazu vor Gericht bereit erklärt hat. S., welche