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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Steuerrolle - Stev.

aus entrichtet hat, wenn er z. B. in einem deutschen Bundesstaat seine Einkommensteuer für ein ganzes Jahr vorausbezahlt hat, nach einigen Monaten aber in einem andern Bundesstaat seinen Wohnsitz nimmt, wo ihm dann das Gesetz gegen die Doppelbesteuerung zu gute kommt. Eine wichtigere Art der S. bildet die Vergütung (Bonifikation), die bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse gewährt wird, die mittelbar oder unmittelbar mit einer innern Verbrauchssteuer belastet sind (Zucker, Branntwein u. s. w.), oder aus verzolltem Material hergestellt sind. (S. Exportbonifikation und Rücksteuer.)

Steuerrolle, soviel wie Steuerliste (s. d.).

Steuerrückvergütung, s. Steuerrestitution.

Steuerruder, s. Ruder.

Steuersatz, der auf die Steuereinheit (s.d.) entfallende gesetzliche Steuerbetrag. Wird der letztere auf eine bestimmte Geldsumme bezogen (wobei er meistens in Prozentsätzen ausgedrückt wird), so spricht man von Steuerfuß, eine Bezeichnung, die aber auch häufig als gleichbedeutend mit S. gebraucht wird. Der S. ist ein fester, wenn er gesetzlich in bestimmter Form festgelegt ist, ein beweglicher, wenn er je nach Bedarf wechselt (z. B. bei der engl. Einkommensteuer). Ein konstanter Steuerfuß liegt vor, wenn ein gleichbleibender Prozentsatz von allen Einkommen genommen wird, ein progressiver, wenn der Prozentsatz mit der Höhe des Einkommens steigt.

Steuersimplum, soviel wie Steuereinheit (s. d.).

Steuersubjekt, die Person, die rechtlich zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist.

Steuersystem, s. Steuern.

Steuerüberwälzung, s. Steuerabwälzung.

Steuer- und Wirtschaftsreformer, deutsche, freie Vereinigung deutscher Landwirte zur Vertretung der agrarischen Interessenpolitik (s. Agrarier).

Steuerung, bei Motoren der Mechanismus, der das motorische Mittel (Dampf, Gas, Wasser) so auf den Kolben wirken läßt, wie es dem System der Maschine entsprechend beabsichtigt ist. Bei doppelt wirkenden Dampfmaschinen bezweckt also die S., daß der Dampf abwechselnd auf der einen und andern Kolbenseite seinen Druck ausübt, daß die Dampfeinströmung im richtigen Moment beginnt und wieder aufgehoben wird und daß die Ausströmung (das Auspuffen) des Dampfes wie auch die Kompression in richtiger Weise erfolgt. Hierfür sind die Dampfkanäle, die bei den doppeltwirkenden Maschinen zu beiden Cylinderenden führen, abwechselnd mit dem Dampfeinströmungs- oder Dampfausströmungsrohr in Verbindung zu setzen. Der Teil einer S., dem diese Aufgabe obliegt, heißt die innere S. und besteht vorzüglich aus Schiebern, Ventilen oder Hähnen, wonach man Schieber-, Ventil- und Hahnsteuerungen unterscheidet. Die Bewegung dieses Steuerungsteils ist eine periodische, mit der Zeitdauer übereinstimmend, die der Bewegung der ganzen Maschine entspricht, weshalb sie von der Maschine selbst ausgehen muß. Um diese Bewegungsübertragung zu bewirken, steht die innere S. mit der Maschine durch besondere Mechanismen in Verbindung, die die äußere S. bilden und im Gegensatz zu der innern sichtbar sind. S., die die Maschine in beiden Richtungen zu bewegen gestatten, werden Umsteuerungen (s. d.) genannt. Da es oft erforderlich ist, daß dieselbe S., je nach der Belastung der Maschine, eine verschiedene Dampfverteilung bewirkt, muß sie von außen beeinflußt werden können, was entweder durch den Maschinenwärter oder durch den mit der S. entsprechend verbundenen Regulator (s. d.) geschieht. Näheres s. Dampfmaschine und Gasmotor. - Vgl. Reinhardt, Steuerungstabellen für Dampfmaschinen (Berl. 1897).

Steuerveranlagung, s. Kataster.

Steuerverein, s. Zollverein.

Steuervergehen, s. Bd. 17.

Steuerverpachtung, s. Steuerpacht.

Steuerverwaltung, der Inbegriff aller Verwaltungsthätigkeiten, welche bezwecken, die durch den Gesetzgeber begründete Steuerpflicht zu verwirklichen und die zur Bestreitung des öffentlichen Aufwandes von der Bevölkerung zu leistenden Geldbeträge zu erheben. Die S. wird gewöhnlich in die Verwaltung der direkten und in die der indirekten Steuern geschieden. Die Verwaltung der Zölle heißt Zollverwaltung. Die Verwaltung der direkten Steuern hat einerseits die Veranlagung, d. h. die Feststellung der von den Steuerpflichtigen geschuldeten Steuerbeträge, und andererseits die Erhebung dieser Beträge zu bewirken und außerdem die Sicherheitsvorschriften zu handhaben, die zur Verhütung von Steuerhinterziehungen nötig sind. Die im einzelnen hierzu erforderlichen Maßnahmen sind außerordentlich verschieden; auch die Behördenorganisation zeigt große Abweichungen. In Preußen besteht im Finanzministerium eine besondere Abteilung für direkte Steuern; in Sachsen ist die Verwaltung der direkten Steuern ganz selbständig organisiert; in Elsaß-Lothringen besteht seit 1884 ein Direktor der direkten Steuern. In andern Staaten ist eine gleiche Trennung nicht durchgeführt. Was die Verwaltung der indirekten Steuern anlangt, so sind hier die Verschiedenheiten nicht minder groß, sowohl in Bezug auf die zu behandelnden Steuerarten als auch in Bezug auf die Organisation. In Deutschland ist die Verwaltung der Zölle und Reichssteuern in manchen Einzelstaaten mit der Verwaltung der indirekten Landessteuern verbunden, in manchen nicht. In Württemberg z. B. besteht eine selbständige "Zoll- und Reichssteuerverwaltung", in Baden eine besondere "Zollverwaltung". In Preußen umfaßt die "Verwaltung der indirekten Steuern" an Reichssteuern die Zölle (einschließlich der statist. Gebühr), die Tabak-, Zucker-, Salz-, Branntwein- und Brausteuer, den Spielkartenstempel und die Stempelsteuer für Wertpapiere, Lotterielose und Kaufgeschäfte; an Landessteuern die Stempel-, Erbschaftssteuer, die Wirtschaftsabgaben, die Brücken-, Fähr-, Hafen-, Niederlagen-, Kran-, Wagegelder u. s. w. In Elsaß-Lothringen umfaßt die "Verwaltung der Zölle, indirekten Steuern und des Enregistrement" sämtliche Reichssteuern (mit Ausnahme der Biersteuer, an deren Stelle eine Landessteuer tritt), die indirekten Landesverbrauchs- und Landesverkehrssteuern. In Bayern sind die Landesverkehrssteuern (Erbschaftssteuer und Gebühren) gar nicht, die Reichsstempelabgaben nur teilweise der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern unterstellt; dagegen gehört die Hundesteuer zu diesem Ressort. In Sachsen umfaßt die Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern die sämtlichen Reichs-, Verbrauchs- und Verkehrssteuern sowie die Landesschlachtsteuer, aber nicht die Erbschaftssteuer und den Urkundenstempel.

Steuerverweigerung, s. Steuerbewilligung.

Stev., hinter lat. Pflanzennamen Abkürzung für Christian Steven, geb. 1781 zu Fredrikshamn, gest. 1863 als russ. Staatsrat und Botaniker zu Simferopol.