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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Steuerobjekt; Steuerpacht; Steuerpflicht; Steuerrat; Steuerrestitution

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Steuerobjekt - Steuerrestitution

sungsgrundlage verwendet wird. (S. Vermögenssteuer.) Ferner ist vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus zu fordern, daß die Steuer nicht die Wirtschaftliche Erwerbsthätigkeit beeinträchtige, wodurch ja auch die Steuerkraft des Volks herabgedrückt würde. Ein Verstoß hiergegen liegt z. B. vor, wenn zollpflichtige havarierte Waren vernichtet werden, weil der Zoll außer Verhältnis zu dem verbliebenen Wert steht.

Auch socialpolitische Forderungen hat man an die S. gestellt, weil man in ihnen ein Mittel sah, die Besitzverhältnisse auszugleichen. Derartige Forderungen lassen sich indes nur bei gewissen Arten der einzelnen S. verwirklichen.

Eine Steuer, die den vorgenannten Grundsätzen völlig gerecht wird, würde eine ideale Steuer sein. Thatsachlich ist die Erreichung dieses Ideals unmöglich, weil die Vielgestaltigkeit des praktischen Lebens eine folgerichtige Durchführung aller Grundsätze nicht gestattet. Die Schwierigkeiten steigern sich ins Ungemessene, wenn eine einzige Steuer den gesamten Staatsbedarf decken soll, wie man es wohl verlangt hat. (S. Einsteuer.) Ohne eine vollständige Umwandlung der menschlichen Natur sind derartige Forderungen nur Utopien. Bei jeder einzelnen der bekannten Steuerarten sind Verletzungen der aufgestellten Grundsätze vorhanden und auch nicht zu vermeiden. Der einzige Weg, um dem Ideal wenigstens näher zu kommen, ist der, daß die Unvollkommenheiten der einzelnen Steuer durch andere, daneben bestehende S. ausgeglichen werden; es muß also eine Vielheit von S., ein ganzes Steuersystem vorhanden sein. Die Kulturstaaten sind diesen Weg gegangen, zeigen aber im Aufbau und in der Ausgestaltung des Steuersystems große Abweichungen.

Die wichtigste Einteilung der S., deren Hauptarten in besondern Artikeln behandelt sind, ist die in direkte und indirekte Steuer (nach Ranin Schatzungs- und Aufschlagsteuern). Die Begriffsbestimmung dieser Bezeichnungen steht nicht fest. (S. Indirekte Steuern.) Die direkten S., für welche früher auch der Ausdruck Schatzung üblich war, sind zwar theoretisch rationeller, werden aber von den Steuerzahlern, die sie zu bestimmten Zeiten zwangsweise zu entrichten haben, thatsächlich als beschwerlicher und drückender empfunden als die indirekten. Je größer daher die Gesamtsumme der aufzubringenden S. wurde, um so mehr haben sich die Staaten zur Anwendung der indirekten Form genötigt gesehen. So kommen in Frankreich 1896 auf 474 Mill. direkte 2124 Mill. Frs. indirekte E.und in England 1896/97 auf 19 Mill. Pfd. St. der erstern Art (mit Ausschluß der Luxussteuern) 60 Mill. der letztern. Das Deutsche Reich hat nur indirekte S., in den größern Einzelstaaten überwiegen daher bis jetzt noch die direkten. In Preußen bringen die letztern nach dem Etat für 1897/98 brutto 161,6 Mill. M. ein, die erstern (mit Ausschluß der Gerichtsgebühren und des Lotteriegewinnes) nur 72,81 Mill. M. In Österreich beträgt für 1897 der Voranschlag an direkten E. 114,32 Mill. Fl., der Voranschlag an indirekten S. (einschließlich Zölle, ausschließlich Lotto, Punzierung, Stempel, Taxen und Gebühren von Rechtsgeschäften) 288,92 Mill. Fl., davon die sog. Verzehrungssteuer (darunter Branntwein, Preßhefe, Wein, Bier, Fleisch- und Schlachtvieh, Zucker, Mineralöl) mehr als die direkten, nämlich 126,72 Mill. Fl. Auch in Rußland und Italien überwiegen die indirekten S. erheblich. Die Gemeindeabgaben werden in Preußen fast ausschließlich auf direktem Wege (vielfach durch Zuschläge zu den Staatssteuern) aufgebracht. Auch bei den engl. Lokalabgaben überwiegen die direkten bedeutend, während in Frankreich die Gemeinden einen sehr beträchtlichen Teil ihrer Einnahmen aus dem Octroi (s. d.) beziehen. Eine zweite allgemeine Einteilung der S. ist die Unterscheidung in Personal- und Realsteuern, sofern sie entweder die Personen nach ihren besondern Verhältnissen oder gewisse Objekte unabhängig von der Person des Besitzers treffen. Von den direkten S. sind Personalsteuern: die Kopfsteuer, die Klassensteuer (im preuß. Sinne), die Einkommensteuer und die Vermögenssteuer. Zu den Realsteuern im weitern Sinne gehören die sog. Ertragssteuern (Grundsteuer, Gebäudesteuer, Gewerbesteuer, Kapitalrentensteuer) und auch die Aufwand- und Luxussteuern (Wohnungssteuer, Dienstbotensteuer, Wagensteuer, Hundesteuer u. s. w.). Die Verbrauchssteuern sind sämtlich als Realsteuern zu betrachten. Am meisten gerechtfertigt sind unter ihnen diejenigen, welche Gegenstände des Volksluxus treffen, also solche Verbrauchsgegenstände, die nicht zu den notwendigen Lebensbedürfnissen gehören, aber doch im ganzen in bedeutender Menge konsumiert werden. Hierher gehören Branntwein, Wein, Bier, Tabak, Zucker, Kaffee u. s. w. Eine Verbrauchssteuer auf Fleisch ist schon weniger empfehlenswert, und die notwendigen Lebensmittel, wie Salz und Brot, werden am besten ganz freigelassen, wenn auch die Salzsteuer, sofern sie in mäßiger Höhe schon von alters her besteht, ohne Bedenken beibehalten werden kann. Der Form nach sind die Verbrauchssteuern teils Zölle, die von eingehenden fremden Waren erhoben werden, teils Accisen oder innere S. Eine besondere technische Form der letztern ist das Monopol (s. d.). Die Verkehrssteuern knüpfen sich hauptsächlich an Rechtsgeschäfte aller Art, s. z. B Börsensteuer; jedoch werden auch wohl die Transportsteuern hierher gerechnet. Sie werden teils als unmittelbare Abgaben, teils mittels Stempel (s. d.) oder Stempelmarken, teils im Anschluß an die Registrierung der betreffenden Akte erhoben.

Litteratur. Außer den Lehrbüchern der Finanzwissenschaft von Rau, Ad. Wagner, Roscher, Umpfenbach, von Stein, Eheberg, Cohn vgl. von Hock, Die öffentlichen Abgaben und Schulden (Stuttg. 1863); Schäffle, Die Grundsätze der Steuerpolitik (Tüb. 1880); R. Meyer, Die Principien der gerechten Besteuerung (Berl. 1884); Fr. J. Neumann, Die Steuer (Bd. 1, Lpz. 1887); Vocke, Die Abgaben, Auflagen und die Steuer vom Standpunkt der Geschichte und der Sittlichkeit (Stuttg. 1887); ders., Grundzüge der Finanzwissenschaft (Lpz. 1894); Schäffle, Die S. (2 Tle., Lpz. 1895-96).

Steuerobjekt, die Sache, für die (oder der Umstand, wegen dessen) die Steuer zu zahlen ist (z. B. das Einkommen bei der Einkommensteuer).

Steuerpacht, die Pachtung der gesamten zu erhebenden Steuern durch Generalpächter (s. d.).

Steuerpflicht, s. Gemeindesteuer (Bd. 17).

Steuerrat, früher Beamter im brandenb.-preuß. Staate, s. Commissarius loci. Der Titel S. wird noch jetzt häufig den Hauptzoll- oder Hauptsteuerinspektoren, den Vorständen der zur örtlichen Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern eingerichteten Hauptzoll- und Hauptsteuerämter beigelegt.

Steuerrestitution oder Steuerrückvergütung, zunächst Rückzahlung von Steuerbeträgen, die jemand über seine gesetzliche Verpflichtung hin-^[folgende Seite]