Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

344

Steuern

Steuerpflicht ist allgemeine Bürgerpflicht. Darüber hinaus hat auch jeder fremde Staatsangehörige, der aus irgend einem Grunde dauernd oder vorübergehend in die Lebensgemeinschaft des Volkes eingetreten ist, zu den Lasten beizutragen. Allerdings ist das Zwangsrecht des Staates nicht unbegrenzt. Es findet seine Grenze in dem Umfang dessen, was das Gemeinwohl wirklich erfordert. Das Volk in seiner Gesamtheit hat darüber zu wachen, daß diese Grenze nicht überschritten wird. Praktisch wird diese Befugnis durch das Steuerbewilligungs- und Budgetrecht (s. Steuerbewilligung und Budget) der vom Volk gewählten Volksvertretung ausgeübt. Auch den Gemeinden und sonstigen zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaften gegenüber sind gleiche Garantien nötig.

Für die Ausgestaltung der Besteuerung hat die Finanzwissenschaft eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt, die das Ziel zeigen, dem die Steuerpolitik möglichst nahe zu kommen hat. Oberster Grundsatz ist die Gerechtigkeit. Um gerecht zu sein, muß die Steuer zunächst dem Grundsatz der Allgemeinheit entsprechen, d. h. die Gesamtheit der Bevölkerung muß ohne Bevorzugung einzelner Personen oder Stände oder Gruppen zur Besteuerung herangezogen werden. Dadurch sind im einzelnen die Befreiungen gewisser Gruppen nicht ausgeschlossen, sofern nur die Befreiung auf Gründen beruht, die mit den Grundsätzen gerechter Besteuerung vereinbar sind. (S. Steuerfreiheit.) Ferner muß die Steuer den Grundsatz der Gleichmäßigkeit in der Wahl des Steuermaßstabes zur Geltung bringen. Die Vergeltungstheorie nahm als Steuermaßstab das Interesse des Steuerpflichtigen, die Assekuranztheorie den Umfang des Anteils am Nationalvermögen. Die heutige Auffassung sieht überwiegend den richtigen Steuermaßstab in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Nicht selten setzt man die Leistungsfähigkeit dem Einkommen (s. d.) proportional, aber es ist klar, daß ein auf Vermögensbesitz beruhendes (fundiertes) Einkommen verhältnismäßig leistungsfähiger ist als ein nur durch persönliche Erwerbsthätigkeit gewonnenes, daß ferner von einem großen Einkommen derselbe Prozentsatz leichter abgegeben werden kann als von einem kleinen, daß ein kinderreicher Familienvater durch die gleiche Steuer schwerer gedrückt wird als ein Junggeselle mit demselben Einkommen u. s. w.

Aus diesen Erwägungen ist die Forderung entstanden, daß das Existenzminimum steuerfrei bleibt, weil es eine Leistungsfähigkeit nicht mehr besitzt, sowie daß das fundierte Einkommen in bestimmten Grenzen stärker als das unsichere unfundierte, das höhere Einkommen stärker als das geringere belastet wird. Die neuere Steuergesetzgebung hat teilweise auch schon diese Forderungen berücksichtigt. Wie weit man in dieser Hinsicht gehen kann, hängt nicht nur von der polit. Reife der Bevölkerung, sondern auch von der thatsächlichen Gestaltung des Gesamtsteuersystems ab.

Eine dritte Forderung, die sich aus dem Grundsatz der Gerechtigkeit ergiebt, ist die, daß die Steuerlast auch wirklich auf demjenigen ruht, welcher sie tragen soll, damit keine ungerechte Steuerüberlastung aus der einen und Steuerentlastung auf der andern Seite entsteht. Die praktische Erfüllung dieser Forderung ist nicht immer leicht, da hier die Steuerabwälzung (s. d.) sich geltend macht. In manchen Fällen erwartet man gerade von dieser Überwälzung den Übergang der Last auf denjenigen, der sie in That und Wahrheit tragen soll; doch ist bei dem Wechsel und der verschiedenartigen Ausgestaltung der wirtschaftlichen Machtverhältnisse eine solche Hoffnung nicht selten trügerisch.

Eine zweite Gruppe von Grundsätzen ist finanzpolitischer Natur. Zunächst muß die Steuer ausreichend, d. h. so ergiebig sein, daß sie (soweit nicht andere Deckungsmittel zur Verfügung stehen) den vorhandenen Finanzbedarf deckt. Hiermit verknüpft sich sofort der Grundsatz der Stetigkeit, wonach die Steuer nicht nur augenblicklich, sondern auch künftighin die Einnahmen in der erforderlichen Höhe in Aussicht stellt. Bei starkem Wechsel der Steuererträge ist die Durchführung einer geordneten und gesunden Finanzverwaltung sehr erschwert. Ferner muß die Steuer eines natürlichen und regelmäßigen Wachstums nach Maßgabe der Bevölkerungszunahme und des Anwachsens der öffentlichen Bedürfnisse fähig sein, damit die naturgemäße Steigerung des Staatsbedarfs nicht zu häufigen Steuererhöhungen oder zur häufigen Einführung neuer S. zwingt. Bei alledem muß aber auch die Forderung der Beweglichkeit erfüllt sein, d. h. die Steuer muß so eingerichtet sein, daß ihr Ertrag ohne besondere Schwierigkeit nach Bedarf gesteigert oder gemindert werden kann.

Als dritte Gruppe reihen sich hier die verwaltungspolitischen Grundsätze an. Diese verlangen zunächst, daß die S. möglichst übersichtlich und einfach eingerichtet und in ihrem Betrage möglichst bestimmt sind, damit der Steuerpflichtige seine Verpflichtungen leicht übersehen kann. Ferner muß auf möglichste Bequemlichkeit in Bezug auf Zeit, Art und Ort der Steuerzahlung Rücksicht genommen werden (also: Zahlungsort möglichst nahe dem Wohnort des Steuerpflichtigen; Zahlungszeit: möglichst die Zeit der Zahlungsfähigkeit; Zahlungsart: Teilzahlungen, Erleichterungen durch Steuerkredite, möglichst geringe Belästigungen der Steuerpflichtigen u. s. w.). Sodann dürfen die S. nur geringe Erhebungskosten verursachen, da dem Steuerzahler möglichst wenig mehr entzogen werden darf, als der Staat wirklich erhält. Zu den verwaltungspolit. Forderungen läßt sich weiterhin noch das auch vom Standpunkte der Gerechtigkeit, der Finanzpolitik und der Sittlichkeit zu erhebende Verlangen rechnen, daß die Steuer zu Umgehungen und Hinterziehungen möglichst wenig Anreiz bietet.

Als vierte Gruppe kommen die volkswirtschaftlichen Grundsätze in Betracht. Sie erstrecken sich zunächst auf die Wahl der Steuerquelle. Da die öffentlichen Bedürfnisse regelmäßig wiederkehren, so kann die Quelle der S. nicht das Nationalvermögen sein, weil dieses sonst nach und nach aufgezehrt werden müßte. Nur in außergewöhnlichen Fällen dürfte auf das Nationalvermögen zurückgegriffen werden; als normale Steuerquelle kann aber nur der Ertrag, d. h. das Nationaleinkommen in Betracht kommen. Das Nationaleinkommen setzt sich in der Hauptsache aus der Summe der Einkommen der Einzelwirtschaften zusammen. Das steuerfähige Einzeleinkommen, über dessen Abgrenzung die Ansichten noch weit auseinander gehen, ist deshalb thatsächlich auch die hauptsächliche normale Steuerquelle. Das Einzelvermögen darf für gewöhnlich nicht durch S. direkt angegriffen werden, wenn es auch öfter als Steuerbemes-^[folgende Seite]