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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Monophonie; Monophthalmus; Monophyletisch; Monophyodonten; Monophysiten; Monopodial; Monopodie; Monopol

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Monophonie - Monopol

Monophonie (grch.), Eintönigkeit.

Monophthalmus (grch.), Zustand, bei dem nur in der einen Augenhöhle ein Augapfel sich befindet, während die andere keinen oder nur einen rudimentären Augapfel enthält.

Monophyletisch (grch.), einstämmig, einheitlich; daher monophyletische Abstammungshypothese, die Annahme, daß alle Organismen von einem einzigen niedern belebten Wesen abstammen, im Gegensatz zur polyphyletischen Hypothese, nach welcher mehrere einfachste Organismen den verschiedenen Stämmen oder Phylen der Organismen den Ursprung gegeben haben.

Monophyodonten (grch.), Tiere ohne Zahnwechsel, s. Zahn.

Monophysiten (grch.), Anhänger einer vielfach verzweigten christl. Partei, die im Gegensatz zu Nestorius (s. d.) in der Person Christi nur eine, die gottmenschliche Natur annahm. Das auf dem vierten allgemeinen Konzil zu Chalcedon 451 festgesetzte halb nestorianische, halb monophysitische Glaubensbekenntnis fand nur im Abendlande Anerkennung, während es im Morgenlande eine heftige Opposition hervorrief. In Mesopotamien, Syrien und namentlich in Ägypten weigerten sich zahlreiche monophysitische Geistliche, die Beschlüsse von Chalcedon anzunehmen. Umsonst erließ Kaiser Zeno im Einverständnis mit dem monophysitischen Patriarchen Petrus Mongus von Alexandria ein Vereinigungsedikt, das sog. Henotikon (s. d.). Die strengen ägyptischen M. sagten sich von ihrem Patriarchen los und hießen darum Akephaloi (d. h. Hauptlose). Einen neuen Einigungsversuch machte Justinianus I., der unter dem Einfluß seiner Gattin Theodora, einer geheimen Monophysitin, drei den M. verhaßte nestorianische Kirchenlehrer verdammen und die Verdammung ihrer Schriften durch das Konzil zu Konstantinopel (553) gutheißen ließ (s. Dreikapitelstreit). Die M. verharrten bei ihrer Opposition; doch zerfielen sie selbst über untergeordnete Fragen untereinander. Die Severianer, Anhänger des abgesetzten Patriarchen Severus von Antiochia, behaupteten die Verweslichkeit des Leibes Christi; die Julianisten, Aphthartodoketen oder Gajaniten, verneinten sie. Letztere zerfielen wieder über die Frage, "ob der Leib Christi erschaffen gewesen", in Aktisteten, die ihn für unerschaffen, und Ktistolatrer, die ihn für erschaffen hielten, während von den Severianern sich die Agnoeten absonderten, die Christus nach seiner menschlichen Natur ein Nichtwissen vieler Dinge zuschrieben. Diesen ersten Spaltungen folgten noch zahllose andere. Aber trotz dieser innern Zerwürfnisse gelang es den M. nach langjährigen Kämpfen, ihre Unabhängigkeit von der kaiserl. Orthodoxie zu behaupten und von der Staatskirche losgetrennt, namentlich unter mohammed. Herrschaft, vier selbständige monophysitische Kirchenwesen zu begründen. In Ägypten bildete sich die koptische und mit ihr verwandt die Abessinische Kirche (s. d.), in Armenien die Armenische Kirche (s. d.). In Syrien und Mesopotamien sammelte Jakob Baradäus die zerstreuten M., die sich nach ihm Jakobiten (s. d.) nannten. - Vgl. Gust. Krüger, Monophysitische Streitigkeiten im Zusammenhange mit der Reichspolitik (Jena 1884).

Monopodial, Monopodien, s. Blütenstand (Bd. 3, S. 105 b).

Monopodie (grch.), s. Rythmus. In der Zoologie bezeichnet M. eine Mißbildung mit Verwachsung der beiden untern Extremitäten.

Monopol (grch., d. i. Alleinverkauf) heißt das einer Person oder Körperschaft zustehende Recht, die Fabrikation und den Verkauf eines bestimmten Gegenstandes oder überhaupt ein bestimmtes gewinnbringendes Unternehmen ausschließlich zu betreiben. Als natürliche M. bezeichnet man solche begünstigte wirtschaftliche Sonderstellungen, die auf dem Besitz eines Grundstückes oder überhaupt eines natürlichen Produktionsfaktors mit ungewöhnlichen Eigenschaften (wie eines vorzüglichen Weinbergs, eines reichen Bergwerks u.s.w.) beruhen. Auch die bestgelegene Eisenbahnlinie zwischen zwei Punkten hat ein natürliches M. Unter M. im eigentlichen Sinne versteht man jedoch nur ein solches, das durch das positive öffentliche Recht geschaffen ist. So besaßen die Mitglieder der Zünfte gemeinschaftlich das M. des Betriebes der betreffenden Gewerbe, und die früher so zahlreichen Zwangs- und Bannrechte, durch die gewissen Mühlen, Bäckereien, Brauereien u. s. w. eine feste Kundschaft gesichert war, trugen einen noch ausgesprochenern monopolistischen Charakter. In England bewilligte Elisabeth Handelsmonopole für eine große Anzahl der wichtigsten Waren. Unter Jakob I. jedoch wurden dieselben sämtlich beseitigt und nur eine besondere Art ausschließlicher Fabrikationsberechtigung beibehalten, die seitdem in fast allen Kulturländern Anerkennung gefunden hat, nämlich das Recht des Urhebers einer neuen Erfindung, dieselbe auf Grund eines Patents (s. d.) während einer bestimmten Reihe von Jahren ausschließlich auszunutzen. Auch das Urheberrecht (s. d.), der Markenschutz (s. d.), in gewisser Hinsicht sogar das sogenannte litterar. Eigentum lassen sich als M. ansehen. Unter den M. für gewisse Zweige des auswärtigen Handels waren diejenigen von großer Bedeutung, die im 16. und 17. Jahrh. großen Gesellschaften für Unternehmungen in den neuentdeckten überseeischen Ländern gewährt wurden. (S. Handelscompagnien.)

Von besonderer Wichtigkeit sind diejenigen M., die der Staat sich selbst vorbehalten hat. Dieselben wurden früher als niedere oder nutzbare Regalien bezeichnet und umfassen zunächst solche Betriebe, die, obwohl wirtschaftlicher Natur, sich doch mehr für die staatliche Unternehmung als für die private eignen. Zweckmäßigerweise sind diese eigentlich staatswirtschaftlichen M. auch nicht in erster Linie nach fiskalischen Gesichtspunkten zu verwalten. Namentlich gilt dies von dem Münzregal (s. d.). Der staatliche Monopolbetrieb der Post ist ebenfalls in allen Kulturländern als zweckmäßig anerkannt, da er es möglich macht, die Briefbeförderung im ganzen Lande gleichmäßig zu organisieren und die Überschüsse aus den verkehrsreichen Landesteilen zur Unterhaltung verlustbringender Postlinien in zurückgebliebenen Gegenden zu verwenden. Dem staatlichen Postmonopol hat sich in neuerer Zeit in den meisten Ländern der Telegraphen- und der Telephonbetrieb angeschlossen. Das Staatseisenbahnsystem führt naturgemäß zu einem wenigstens faktischen Staatsmonopol. Die Ausgabe von Banknoten ist in mehrern Staaten ausschließlich großen Notenbanken (s. d.) übertragen, die zwar nicht Staatsanstalten sind, aber doch zu dem Staate in näherer Beziehung stehen als gewöhnliche Privatunternehmungen. Die zweite Kategorie von staatlichen M. hat lediglich finanzielle oder fiskalische Zwecke, indem sie nur eine besondere Form der Erhebung von Verbrauchs-