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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Streitgenossenschaft - Strelitzen

bogen über die Frage, ob der Name Frau oder Weib den Vorzug verdiene. Sehr viel häufiger waren in der deutschen Dichtung seit dem 13. Jahrh. S. nach lat. Mustern, in denen ein Dichter zwei Personen oder Personifikationen (Gawan und Keie, Herz und Leib, Barmherzigkeit und Wahrheit u. a.) über die eigenen Vorzüge oder über andere Fragen disputieren ließ. Zuweilen kam es in diesen S. bis zur dramat. Form; das größtangelegte Beispiel solchen dramat. Streitgedichts ist der "Wartburgkrieg" (s. d.). Ein bekanntes Streitgedicht der neuern Litteratur ist das zwischen Uhland und Rückert. - Vgl. Jantzen, Geschichte des deutschen Streitgedichts im Mittelalter (Bresl. 1896).

Streitgenossenschaft (Litiskonsortium), im Civilprozeß die Gemeinschaft mehrerer Personen (Streitgenossen, Litiskonsorten), welche zusammen klagen oder verklagt werden. Nach §§. 56, 57 der Deutschen Civilprozeßordnung können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen (z. B. Miteigentümer), oder wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind, ja schon, wenn nur gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. In den Bereich dieser S. fallen auch die Interventionen (s. d.). Unabhängig von dem Willen des Klägers wird eine S. im Laufe des Prozesses herbeigeführt namentlich dadurch, daß an Stelle einer Partei (durch Tod, Rechtsgeschäft u. s. w.) mehrere Rechtsnachfolger treten, oder dadurch, daß das Gericht die Verbindung mehrerer bei ihm anhängigen Prozesse anordnet. - Eine notwendige S. liegt dann vor, wenn die Klage nach dem bestehenden Rechtsverhältnis, ohne abgewiesen zu werden, nicht anders angestellt werden kann als von mehrern Personen zusammen oder gegen mehrere Personen zusammen. Die Streitgenossen stehen trotz ihrer formellen Verbindung dem Gegner dergestalt als einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem andern weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen. Kann jedoch das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden, oder ist die S. aus einem sonstigen Grunde eine notwendige, so werden, wenn Termine oder Fristen nur von einzelnen Streitgenossen versäumt werden, die säumigen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen und sind auch im spätern Verfahren zuzuziehen. Im übrigen steht jedem Streitgenossen das Recht Zur Betreibung des Prozesses zu, nur daß er, wenn er den Gegner zu einem Termine ladet, auch die Streitgenossen laden muß. Nach Österr. Civilprozeßordn. §. 12 können, soweit nicht die Beschaffenheit der eingegangenen Bürgschaft im Wege steht, Hauptschuldner und Bürge gemeinschaftlich verklagt werden.

Streithammer, Schlagwaffe des Mittelalters, aus einem auf einem Schaft befestigten Hammer bestehend. Der Luzerner Hammer des Fußvolks, an einem längern Schaft mit Schienen befestigt, hatte oben eine kurze Stoßklinge. Der Reiterhammer hatte einen kurzen Schaft; sein unterer Teil hatte zuweilen einen Griff oder eine kurze Kette, um an die Hand befestigt zu werden.

Streitige Gerichtsbarkeit, s. Gerichtsbarkeit.

Streitkolben, s. Kolben.

Streitverkündung, Litisdenunziation (Litis denunciatio), im Civilprozeß die Benachrichtigung, welche eine Prozeßpartei einem Dritten von dem Prozeß macht, um ihm Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen. Sie erfolgt gewöhnlich, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits ihren Rückgriff gegen den Dritten nehmen will (z. B. der Käufer, dem die Sache abgestritten wird, gegen den Verkäufer) oder einen Anspruch des Dritten besorgt (z. B. der Kommissionär von seiten des Kommittenten). Die S. ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zulässig. Sie erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, welcher den Grund der S. und die Lage des Rechtsstreits angeben muß. Abschrift davon ist dem Gegner mitzuteilen. Leistet der Dritte der S. keine Folge, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Tritt er dem Streitverkünder bei, so gilt er als Nebenintervenient. Die S. hat, der Dritte mag beitreten oder nicht, die Folge, daß dieser ebensowenig wie der Nebenintervenient (nur unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem hier der Beitritt infolge der S. möglich war) künftig der Hauptpartei gegenüber mit dem Einwande, der Hauptprozeß sei unrichtig entschieden oder von der Hauptpartei mangelhaft geführt, gehört wird. (Deutsche Civilprozeßordn. §§. 69 fg.; Österreichische §. 21.)

Streitwagen (grch. harma) waren bei den altorient. Völkern (Ägyptern, Assyrern, Persern u. s. w.) sowie bei den Griechen in der Mykenischen und Homerischen Zeit in Gebrauch. Im semit. und pers. Orient waren diese Wagen oft noch mit Eicheln an den Rädern bewehrt (Sichelwagen). Die Homerischen Helden, Griechen wie Trojaner, kämpften, der Masse des Fußvolks voran, gewöhnlich von dem bald mit vier, bald mit zwei Rossen bespannten Wagen (s. Quadriga) herab, auf dessen Stuhle zwei Männer, der Kämpfer und der selbst dem Stande der Edeln angehörige Wagenlenker, ihren Stand hatten; sie verließen ihn nur, um zu Fuß Einzelkämpfe zu bestehen. Reiterei kennt Homer nicht. Mit dem Beginn der histor. Zeit verschwindet der S. bei den Griechen von dem Schlachtfelde, nur an einzelnen Stellen, wie in Kyrene, hat er sich behauptet, spielt aber noch bei den öffentlichen Wettkämpfen an den großen Götterfesten eine Rolle. Erst in den Kriegen der hellenistischen Zeit werden vom Orient wieder die Sichelwagen übernommen. Auch die kelt. Völker hatten S. essedum und esseda) neben der Reiterei und dem Fußvolk; Livius erwähnt diese bei den italischen Kelten in der Schlacht bei Sentinum 295 v. Chr. Cäsar fand sie vorzugsweise bei den Völkern des südl. Britanniens in Gebrauch.

Strelapaß, s. Schanfigg.

Strelasund, s. Bodden.

Strelitz, früher Altstrelitz, Stadt im Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz, ehemalige Hauptstadt des Landes, 3 km südlich von Neustrelitz (s. d.), an der Linie Berlin-Stralsund der Preuß. Staatsbahnen, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Neustrelitz), hat (1895) 3794 evang. E., Postamt zweiter Klasse, Telegraph, Baugewerks- und Maschinenbauschule; Fabrikation von Tabak, Leder, Watte, Roh- und Goldleisten und Pferdemärkte. Nahebei Amtsfreiheit S. mit 1034 E. und einem alten Schloß, jetzt Straf- und Irrenanstalt. S. ist seit 1349 Stadt.

Strelitzen (russ. Strjelcy, d. h. Schützen), Name der russ. Leibwache, welche von dem Zaren Iwan IV. dem Schrecklichen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrh.