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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Sub rosa - Substanz

hat, z. B. ein Gläubiger bezahlt dem ihm vorhergehenden Gläubiger, oder der Zahlende haftete mit andern für die bezahlte Schuld. Ähnliches kennen auch andere Rechte, ohne es mit diesem Namen zu bezeichnen, so das Preuß. Allg. Landrecht und das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch. Der den Gläubiger befriedigende Bürge tritt, wenn er nicht schenken will, von Rechts wegen in die Stelle des Gläubigers gegen den Hauptschuldner (Bürgerl. Gesetzb. §. 774). Das Bürgerl. Gesetzbuch spricht in diesen Fällen von Übergang der Forderung kraft Gesetzes (§. 426), die Wissenschaft von gesetzlicher Cession. - Bei Sachen spricht man von S., wenn bezüglich eines bestehenden Rechtsverhältnisses eine Sache ohne weiteres an die Stelle einer andern tritt; z. B. an die Stelle der von der Ehefrau eingebrachten Ausstattung treten nach deren Abnutzung die vom Ehemann neu angeschafften Sachen (Bürgerl. Gesetzb. §. 1382); an Stelle eines landwirtschaftlichen Grundstücks tritt in der Separation bezüglich der Hypotheken u. s. w. der neu ausgewiesene Plan. Man spricht hier auch von einem Subrogationsprincip, welches den Gläubiger berechtigt, statt des untergegangenen oder abhanden gekommenen Gegenstandes von dem Schuldner den Ersatz zu fordern, welchen der Schuldner selbst durch das den Verlust herbeiführende Ereignis erlangt hat, z. B. Abtretung der Forderung aus der Versicherung, wenn die geschuldeten Sachen verbrannt sind; Abtretung der Forderung auf Schadenersatz gegen den Dritten, durch dessen Verschulden der geschuldete Gegenstand vernichtet, beschädigt oder abhanden gekommen ist. Dies Subrogationsprincip ist gesetzlich sanktioniert durch §. 281 des Deutschen Bürgerl. Gesetzbuches.

Sub rosa. (lat., "unter der Rose"), bildlich und sprichwörtlich soviel als: im Vertrauen oder insgeheim, z. B. jemand etwas mitteilen. Schon bei den alten Römern war die Rose ein Bild der Verschwiegenheit; sie soll dem Harpokrates, dem Gotte des Schweigens, als Blume der Venus von Amor geweiht worden sein, damit die Thaten seiner Mutter verborgen blieben. Deshalb pflegte man bei Gastmählern eine Rose von der Decke auf die Tafel herabhängen zu lassen, um daran zu erinnern, daß das über Tische und unter Freunden Gesprochene verschwiegen werden solle.

Subsellien (lat.), Schulbänke, s. Schulhygieine.

Subsemitonium modi (mittellat.), die Bezeichnung der alten Musiktheoretiker für den Leitton (s. d.)

Subsequens (lat.), das Nachfolgende.

Subsidia charitativa (lat.), s. Charitativsubsidien.

Subsidiarisch (subsidiär, lat.), zur Aushilfe dienend, aushilflich.

Subsidien (lat.), ursprünglich das dritte Treffen der altröm. Schlachtordnung, das den beiden vordern Treffen im Fall der Not zu Hilfe kam, daher soviel wie Unterstützung, Hilfe in der Not überhaupt. Insbesondere die Geldleistungen, welche nach einem vornehmlich von Frankreich und England vom 17. bis in den Anfang des 19. Jahrh. geübten Brauche von einem Staate einem andern vertragsmäßig zugesichert wurden zu dem Zwecke, entweder nur den letztern in einer bestimmten polit. Richtung festzuhalten oder ihn zur Stellung eines Hilfskorps für einen bestimmten Kriegsfall, oder zum Eintreten in den Krieg mit ganzer Macht oder zur Fortsetzung des Krieges zu verpflichten. Im übelsten Andenken sind die S., gegen welche deutsche Fürsten ihre Landeskinder an England zur Bekämpfung der abgefallenen Kolonien in Nordamerika verkauften. In größtem Maßstabe hat England noch S. an die Kontinentalmächte in den sog. Koalitionskriegen gegen Frankreich, besonders an Rußland und Preußen für den Feldzug von 1813 geleistet. Mit der heutigen Auffassung der völkerrechtlichen Selbständigkeit würde die Annahme von S. für einen Staat, vollends für eine Großmacht, nicht vereinbar sein.

Sub siligo (lat.), unter dem Siegel.

Subsignation (lat.), Unterzeichnung.

Subsilikate, s. Schlacke.

Subsistieren (lat.), bestehen, Bestand haben; leben (seinen Unterhalt haben); Subsisténz, Lebensunterhalt.

Subskribent (lat.), s. Subskription.

Subskription (lat.), die Namensunterzeichnung, mit welcher die Verpflichtung übernommen wird, sich bei einem Unternehmen, besonders einem künstlerischen oder litterarischen, durch Abnahme und Zahlung zu beteiligen. Der Subskriptionspreis wird meistens niedriger gestellt als der spätere Kaufpreis. Die S. soll das Unternehmen im voraus finanziell sicher stellen. Der Unternehmer hat einen Anspruch auf Zahlung gegen den Subskribenten, wenn dieser schlechthin (nicht unter Klauseln oder Bedingungen) unterzeichnet hat und die Aufforderung so detailliert war, wie es einer Vertragsofferte entspricht, der Unternehmer auch seine Zusage erfüllt. Der Subskribentensammler ist in der Regel vom Unternehmer nicht bevollmächtigt, von dem schriftlichen oder gedruckten Prospekt abweichende Bedingungen zu verabreden. Es ist deshalb rätlich, solche Bedingungen bei der Unterschrift hinzuzufügen. Über S. von Anleihen s. Emission.

Sub sole (lat.), unter der Sonne.

Sub specie (lat.), unter dem Scheine.

Substantiell, die Substanz (s. d.) bildend oder ausmachend; Substanz in sich habend; wesentlich, wesenhaft; dem Wesen nach; kräftig, nahrhaft, derb. Substantialität, Wesenheit, Stofflichkeit u. s. w.

Substantiieren, mit dem für ein Rechtsverfahren Erforderlichen ausstatten. Substantivs, kräftig, nahrhaft.

Substantive Farben, s. Färberei.

Substantivum (lat.), Hauptwort, in der Grammatik jedes Wort, das ein Ding oder einen Begriff bezeichnet, der nicht bloß als Eigenschaft eines andern gefaßt wird, sondern selbst Träger einer Eigenschaft sein kann, im Gegensatz zum Adjektivum, das Eigenschaftsbegriffe ausdrückt, die nicht selbst Träger einer Beschaffenheit sein können. Daher ist z. B. "Schönheit" ein S., "schön" ein Adjektivum.

Substanz (lat.), wörtlich was darunter steht (s. Subjekt), zunächst das, was dem grammatischen Subjekt sachlich und logisch entspricht, d. h. dasjenige, worauf zuletzt alle Aussagen sich beziehen und wovon sie gelten will. Dies bezeichnet man gemeinhin mit Ding (s. d.), daher Ding und S. sich annähernd decken. Was von einer S. ausgesagt wird oder gelten soll, heißt in der philos. Sprache Accidens; ein Accidens, das der S. bleibend zukommen soll oder von ihr unabtrennbar ist, heißt Attribut. Wie das Ding, bezeichnet aber die S. eigentlich nur die gedankliche Einheit, in der eine Mannigfaltigkeit von Bestimmungen, die wir als zu einander gehörig betrachten, zusammengefaßt wird; insbesondere sofern wir alle dem Wechsel unterliegenden Bestimmungen notwendig an unwandelbare knüpfen, um ihnen durch diese Anknüpfung in