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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Terre-neuve - Territorium

des Wabash-River, der von hier schiffbar wird, ist wichtiger Bahnknotenpunkt, hat (1890) 30 217 E., ein Gerichtshaus, Opernhaus, Lehrerseminar; Getreide- und Wollmühlen, Fabrikation von Strohpapier, Wagenbau, Eisenwerk, Brennerei, Brauerei und beträchtlichen Großhandel. Die Umgebung ist reich an Kohlen, namentlich in Clay County, sowie an natürlichem Gas.

Terre-neuve (spr. tär nöw), franz. Name für Neufundland.

Terre Noire (spr. tär nŏahr), östl. Vorort von St. Etienne im franz. Depart. Loire in Lyonnais, an der Linie St. Etienne-Lyon der Mittelmeerbahn, hat (1896) 1694, als Gemeinde 3929 E.; Kohlengruben und bedeutende Hüttenwerke und Hochöfen.

Terresin, Bezeichnung für einen künstlichen Asphalt, besteht aus einer Mischung von Steinkohlenteer, Schwefel und Kalk.

Terrestrisch (lat.), irdisch, Land....

Terreur (frz., spr. -röhr), Schrecken, Schreckenszeit, Schreckensherrschaft (s. d.). T. blanche (spr. blangsch, "weiße Schreckensherrschaft") heißt nach der weißen Fahne der Bourbonen die royalistische Reaktion, die nach der ersten Revolution namentlich im Süden Frankreichs große Greuelthaten veranlaßte.

Terribel (lat.), schrecklich.

Terricolae, s. Borstenwürmer.

Terrier (engl.), Hunderasse, s. Hunde.

Terrine (frz.), irdene Suppenschüssel, jede Art von tiefen, zum Ausschöpfen bestimmten, meist mit einem Deckel versehenen Schüsseln. Sie wurden außer in Fayence in Porzellan, Zinn und Edelmetall, seit dem 18. Jahrh. in reichen Formen hergestellt.

Territelariae, s. Erdweber.

Territet-Glionbahn, s. Schweizerische Eisenbahnen (Tabelle).

Territion (lat.), Bedrohung mit der Tortur (s. d.).

Territorialarmee, eine Armee, deren Truppenkörper aus bestimmten Teilen des Staatsgebietes ergänzt werden und deshalb einen besondern, den provinziellen Eigentümlichkeiten ihres Ersatzbezirks entsprechenden Charakter besitzen, wie z. B. bei der deutschen und österr. Landwehr, der russ. Reichswehr, der ital. Mobilmiliz und Territorialmiliz, den Territorialtruppen von Rumänien, Serbien und Bulgarien, der griech. Nationalgarde. In Frankreich entspricht die T. der deutschen Landwehr (s. Französisches Heerwesen).

Territorialgewässer, diejenigen Teile des Meers, welche als zu einem Staatsgebiet gehörig und demgemäß in vollem Umfang der betreffenden Staatsgewalt unterworfen betrachtet werden müssen. Hierher gehört zunächst das Küstenmeer, d. i. diejenige Fläche der See (s. auch Seegebiet), welche vom Strand aus beim tiefsten Wasserstande drei engl. Seemeilen weit sich in die See erstreckt (Kanonenschußweite, nach dem Grundsatz: "potestas terrae tinitur, ubi finitur armorum vis"; die Anregung der nordamerik. Union, das Küstenmeer mit fünf Seemeilen zu berechnen, war resultatlos). Ferner gehören hierher Meerbusen bis zu zehn Seemeilen Öffnung, dagegen nicht die sog. geschlossenen Meere, d. i. diejenigen Meeresteile, deren Zugang durch Meerengen vermittelt wird, welche ganz unter der Waffengewalt eines oder mehrerer Küstenstaaten stehen, also nicht das Schwarze Meer. Im einzelnen bestehen zahlreiche völkerrechtliche Streitfragen bezüglich der T., welche nur zum kleinern Teile durch Staatsverträge zur Erledigung gebracht wurden.

Territorialhoheit, Territorialität, s. Territorium.

Territorialprincip, s. Territorium und Ausland.

Territorialretrakt, s. Landlosung.

Territorialsystem (Territorialismus), Bezeichnung für diejenige wissenschaftliche und polit. Richtung, welche, insbesondere im Gegensatz zum Episkopalsystem (s. d.), die Verfassung und das Regiment in der evang. Kirche ganz in die Staatsverfassung und Staatsregierung auflösen wollte. Das Episkopalsystem hatte zwar die Kirchengewalt des evang. Landesherrn anerkannt, indessen verlangt, daß er dieselbe nach dem Willen der Geistlichkeit ausüben sollte. Das T. versuchte ihn dagegen zum absoluten Kirchenregenten zu machen. Vorbereitet namentlich durch Thomas Erastus (gest. 1583), Hugo Grotius, Hobbes, Hermann Conring, fand es seine Ausbildung in den zahlreichen Schriften von Christian Thomasius. Nachdem das T. zu einer vollkommenen Vermischung von Staat und Kirche geführt hatte, zu einer Leugnung der Kirche als einer besondern Lebensordnung und mit einem Worte zur Cäsareopapie, erwuchs ihm eine Opposition durch das Kollegialsystem (s. d.). Aber das T. fand noch fort und fort theoretische Unterstützung, zuletzt durch die Hegelsche Philosophie, und die Rechtszustände, wie sie sich unter der Herrschaft des T. erzeugt hatten, blieben vielfach bis heute bestehen; erst die neueste Zeit hat versucht, der Kirche Selbständigkeit im Staate zu gewähren. Indessen ist dies einmal nicht in allen deutschen Staaten geschehen, und andererseits ist doch überall die Verknüpfung des Kirchenregiments mit der Person des Landesherrn bestehen geblieben, ein Faktor, der häufig territorialistische Konsequenzen nach sich zieht. Auch der kath. Kirche gegenüber hat der Staat des 18. Jahrh. dieselben Grundsätze zur Anwendung gebracht, welche das T. für die evangelische lehrte, und so ist denn auch hier für die kirchenpolit. Richtung, wie sie im Preuß. Landrecht zur Darstellung gekommen ist und ihren Typus in der Gesetzgebung Josephs II. gefunden hat, der Name T. üblich geworden.

Territorium (vom lat. terra), Gebiet, Staatsgebiet. Im ehemaligen Deutschen Reiche bezeichnete man damit insbesondere die Gebiete der Landesherren und Reichsstädte im Gegensatz zum "Reich", welches einen unmittelbaren Territorialbesitz nicht mehr hatte. Das T. bildet den räumlichen Machtbereich, innerhalb dessen der Staat die ihm zustehenden Herrschaftsrechte entfaltet. Innerhalb seines Gebietes bringt er auch über Fremde und über deren Vermögen seine Gewalt wirksam zur Geltung und unterwirft sie seiner Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltungsthätigkeit ("quidquid est in territorio, est etiam de territorio"). Man nennt diesen Grundsatz bisweilen die Territorialität oder das Territorialprincip. Es ist nicht richtig, eine Territorialhoheit als einen besondern Bestandteil der Staatsgewalt anzunehmen; die Territorialität ist vielmehr eine Eigenschaft der letztern. - Vgl. Fricker, Vom Staatsgebiet (Tüb. 1867), sowie die Lehrbücher des Staatsrechts von Laband, G. Meyer, Zorn, Schulze.

In den Vereinigten Staaten von Amerika ist T. (engl. terrirory, Plural territories) staatsrechtliche Bezeichnung für ein Gebiet, dem noch nicht die Rechte eines Staates verliehen sind, sondern das durch eine vom Präsidenten ernannte Territorialregierung verwaltet wird, die über die lokalen An-