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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Verankerung – Verbällung

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Veränderung'

Gesetz des reinen Verstandes ist, das aber nur in Beziehung auf die Erscheinungen in Raum und Zeit von gültiger Anwendung ist; in den Erscheinungen aber ist die Thatsache der V. unleugbar, nur in Beziehung auf die V. in den Erscheinungen also ist ein Beharrliches für uns erkennbar. Daß aber dieser ganze Gegensatz von Beharrung und Wechsel im Reiche der Erscheinungen verbleibt, wird klar, wenn man die Relativität aller uns möglichen Bestimmungen eines Beharrlichen sich zum Bewußtsein bringt. Eine absolut feste Bestimmung irgend eines Ortes im Universum, mithin einer Bewegung, ist nie zu erweisen, nicht allein weil unsere Beobachtung begrenzt ist, sondern weil die Grenzenlosigkeit aller Relationen in Raum und Zeit eine absolute Bestimmung des Objekts der Erscheinung überhaupt ausschließt. Ebenso verhält es sich mit jeder andern Bestimmung von Wechsel und Beharrung.

Verankerung, im Hoch- und Maschinenbau die Befestigungsweise durch Anker (s. d.).

Veranschlagung, s. Abschätzung und Ertragsanschlag.

Veratrīn, C32H49NO9, eine organische Base, die sich neben einer andern Base, dem Sabadillin im Sabadillsamen (s. Sabadilla), findet. Es erscheint als weißes krystallinisches Pulver oder, aus Alkohol krystallisiert, in rhombischen Prismen von scharfem Geschmack und höchst giftigen Eigenschaften. In geringster Menge in die Nase gebracht, erregt es das heftigste Niesen. Bei 119° schmilzt es zu einer wachsähnlichen Masse. Konzentrierte Salpetersäure löst es mit gelblichroter, Schwefelsäure mit karminroter, Salzsäure mit violetter Farbe. Man unterscheidet drei in ihren Eigenschaften und Verbindungen wesentlich abweichende Modifikationen des V.: das krystallisierte reine V. oder Cevadin, leichtlöslich in Äther und Alkohol, unlöslich in kochendem Wasser, das lösliche oder amorphe V., löslich in kaltem Wasser, und das unlösliche amorphe V.

Verātrum L., Pflanzengattung aus der Familie der Liliaceen (s. d.) mit 9 Arten in der nördl. gemäßigten Zone, krautartige Gewächse mit dickem Rhizom und hohem reichblühendem Stengel, die Wurzelblätter sowie die am untern Teile des Stengels stehenden sind breit und stark gefaltet, die in der Blütenregion vorhandenen schuppenartig. Die mit sechsteiliger glocken- oder radförmiger Blütenhülle, sechs Staubgefäßen und einem dreifächerigen Fruchtknoten versehenen Blüten sind kurz gestielt und haben eine rötliche oder grünlichgelbe Farbe. In Deutschland kommt nur die weiße Nieswurz oder Germer (V. album L.) vor, und zwar auf hoch gelegenen Wiesen der Alpen und des Riesengebirges. Der Wurzelstock ist unter dem Namen Rhizoma Veratri oder Radix Hellebori albi offizinell und enthält ein starkes Gift, das dem Veratrin (s. d.) ähnliche Jervin (s. d.). Der in Südeuropa vorkommende schwarze Germer (V. nigrum L.) mit dunkelroten Blüten ist nicht selten Zierpflanze.

Veräußerung, das absichtliche Aufgeben eines Gutes, das zu unserer rechtlichen Verfügung steht oder das wir glauben erlangen zu können. Es ist eine V. des Besitzes (s. d.), wenn die Sache weggeworfen wird, zugleich des Eigentums, wenn sich der Veräußerer dasselbe zuschreibt; des Eigentums, wenn der Eigentümer absichtlich unthätig bleibt, damit ein anderer, welcher die dem Eigentümer gehörige Sache von einem Dritten in gutem Glauben gekauft hat, das Eigentum durch Ersitzung erwirbt. Gewöhnlich ↔ versteht man unter V. die Übertragung eines Rechts, welches der Veräußerer hat oder zu haben glaubt, auf einen andern, einschließlich der Belastung durch Bestellung eines Dinglichen Rechts (s. d.), z.B. Bestellung eines Pfandrechts oder einer Dienstbarkeit an einer Sache, die uns gehört oder von der wir glauben, daß sie uns gehört. Die V. umfaßt aber auch in diesem Falle nicht bloß den Akt der Übergabe (s. d.), der Auflassung (s. d.), der Cession (s. d.) des Forderungsrechts, mit welchen Akten das veräußerte Recht auf den andern übergeht, sondern zugleich das diesen Akten zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft, z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, also den Titel (s. d.) für den Erwerb des Rechts.

Eine V. liegt dann nicht vor, wenn ein Erwerb abgelehnt, z.B. ein Vermächtnis oder eine Erbschaft ausgeschlagen wird, in der selbstverständlichen Voraussetzung, daß der Erwerb nicht bereits, wenn auch ohne eine Handlung des Veräußerers, gemacht war.

Das Privatrecht gestattet grundsätzlich jedem, das zu veräußern, was er glaubt veräußern zu können. Das Privatrecht sichert dem Einzelnen den Genuß seiner Güter, ohne daß er auf das Wohl und Wehe der andern Rücksicht zu nehmen braucht. Die freie Veräußerlichkeit seiner Güter und der dadurch zu erhoffende Vorteil knüpft den Einzelnen wieder durch den güterrechtlichen Verkehr an die Allgemeinheit, und da derselbe Grundsatz nach dem Recht aller Völker gilt, wird damit für das Mobiliarvermögen die Möglichkeit eines internationalen Verkehrs eröffnet. Indessen haben politische, sociale und selbst rechtliche Gründe der freien Veräußerlichkeit Grenzen gezogen. Von der Person des Veräußerers ist eine gewisse wirtschaftliche Reife zu fordern; deshalb läßt das Recht die Geschäftsfähigkeit für V. und Verpflichtungen mit einem spätern Alter beginnen als die Erwerbsfähigkeit (s. Handlungsfähigkeit). Personen, welche sich durch ihre Verschwendung unfähig zur selbständigen Verwaltung ihres Vermögens gezeigt haben, kann diese Geschäftsfähigkeit durch Entmündigung wieder entzogen werden. Den Zahlungsunfähigen wird sie mit der Konkurseröffnung für die zur Konkursmasse gehörigen Güter entzogen. Bezüglich der für die Allgemeinheit gefährlichen Sachen, wie Sprengstoffe, Gifte u.s.w., ist der freie Verkehr eingeschränkt. Manche Rechte sind überhaupt an die Person ihres Inhabers gebunden. Endlich können gesetzliche Veräußerungsverbote (z.B. der Familienfideïkommisse), für den einzelnen Fall erlassene richterliche (z.B. Arrest oder einstweilige Verfügung) oder vertragliche oder testamentarische Bestimmungen V. ausschließen oder beschränken. Die Wirkungen und ebenso die Tragweite der Veräußerungsverbote sind nicht durchgängig dieselben (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 135–137).

Verba (lat.), Mehrzahl von Verbum (s. d.).

Verbāl (lat.), mündlich, in Worten bestehend; vom Verbum stammend, dazu gehörig.

Verbālinjurie, im Gegensatz zur Realinjurie die Beleidigung (s. d.) durch Worte (Zeichen, Schrift, Druck u.s.w.).

Verbalĭter (lat.), wörtlich.

Verbālkontrakt, s. Contractus.

Verballhornen, s. Ballhorn.

Verbällung, beim Pferde eine schmerzhafte, infolge Verletzungen entstehende Entzündung der hintern Teile (Ballen) des Hufes. Behandlung: Desinfizierende Verbände und nötigenfalls Entleerung des Eiters.