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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Versatil - Verschwörung.

Versatil (lat.), beweglich, veränderlich; Versatilität, Gewandtheit; Wandelbarkeit; Versation, das Drehen und Wenden.

Versatzamt, s. v. w. Leihhaus (s. d.).

Versatzen, s. Holzverband.

Versatzgeschäft, s. v. w. Pfandleihgeschäft (s. d.).

Versauern (Aussauern), Krankheit der Pflanzen, welche infolge übermäßiger Bodenfeuchtigkeit eintritt und in einem Verfaulen der ausgesäeten Samen oder in einem Absterben, Braun- und Fauligwerden der Wurzeln besteht, so daß die Pflanzen welk werden und sich leicht aus dem Boden ausziehen lassen. Durch die Überfüllung der Poren des Bodens mit Wasser wird der Zutritt von Luft zu den unterirdischen Organen verhindert; auch die Absorption etwa noch vorhandenen Sauerstoffs durch die faulenden Teile und die durch letztere produzierte Kohlensäure wirken schädlich, so daß die im Boden befindlichen Organe ersticken.

Versäumnis (Kontumaz), im Prozeßverfahren die Unterlassung einer Prozeßhandlung seitens der dazu verpflichteten Partei innerhalb der gesetzten Frist oder in dem hierzu anberaumten Termin. Das Verfahren, welches gegenüber der säumigen Partei stattfindet, heißt Versäumnisverfahren (Kontumazialverfahren), das Erkenntnis, welches gegen eine säumige Partei, dem gesetzlichen Rechtsnachteil entsprechend, deren Sachfälligkeit ausspricht, Versäumnisurteil (Kontumazialbescheid). So ist nach der deutschen Zivilprozeßordnung, wenn der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen sei. Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das thatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzusehen und, soweit es den Klageantrag rechtfertigt, nach dem Antrag zu erkennen. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 295-312.

Verschanzte Lager, s. Feste Stellungen.

Verschanzung, der oberhalb des Oberdecks befindliche Teil der seitlichen Begrenzung des Schiffs, gebildet durch einzelne Spanthölzer oder Rippen, die um ein gewisses Maß über dem Oberdeck hervorragen, äußerlich stets, gewöhnlich aber auch inwendig beplankt und von oben durch eine flach aufgelegte Planke, die Reling, verdeckt werden. Bei Kriegsschiffen befinden sich auf letztern trogartige Aufbauten, die Finknetzkasten, in denen die Hängematten untergebracht werden, und welche dadurch den Bedienungsmannschaften der Geschütze des Oberdecks einen gewissen Schutz gegen Gewehrfeuer gewähren. Bei eisernen Schiffen findet sich eine analoge Konstruktion, unter Umständen mit Schießscharten für Scharfschützen. Die in den Finknetzkasten verstauten Hängematten werden durch wasserdichtes Segeltuch, das Schanzkleid, vor Nässe bewahrt.

Verschiebung, am Klavier, s. Pedal.

Verschlagen, s. v. w. sich erkälten; Verschlag, durch Erkältung entstandene schmerzhafte (rheumatische) Lähmung eines Körperteils, besonders Pferdekrankheit (s. Rhehe).

Verschleimung, populäre Bezeichnung für chronische Katarrhe des Magens und des Respirationsapparats, die mit Absonderung eines massenhaften zähen Schleims verbunden sind.

Verschleiß, s. v. w. Verkauf, Absatz (im kleinen), daher verschleißen, verkaufen, absetzen.

Verschlußlaute, s. Lautlehre, S. 571.

Verschneiden, das Kastrieren der Haustiere (s. Kastrat); das Mischen verschiedener Weinsorten, um dieselben mundgerecht zu machen, auch das Versetzen der Weine mit Spiritus.

Verschnittener, s. Eunuch.

Verschollenheit, Abwesenheit einer Person von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort, über deren Leben oder Tod es an sichern Nachrichten fehlt. Im Anschluß an Psalm 90, 10 hat sich in der deutschen Praxis der Grundsatz ausgebildet, daß Verschollene, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben würden, auf Antrag eines Interessenten gerichtlich für tot erklärt werden können, so daß ihr Vermögen als vererbt behandelt werden darf. Die Todeserklärung kann jedoch nur nach vorgängigem Aufgebotsverfahren (Ediktalladung) erfolgen. Neuere Gesetzgebungen haben das Requisit eines bestimmten Alters fallenlassen, erfordern aber außer der vorgängigen öffentlichen Ladung eine bestimmte Dauer der Abwesenheit, so das preußische Recht regelmäßig einen Zeitraum von 10 Jahren, in welchen aber das Alter der Minderjährigkeit nicht mit eingerechnet werden darf, das sächsische Recht 5-20, das österreichische 30, das französische Recht 4-10 Jahre der Abwesenheit. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 5 ff.) erklärt einen Deutschen für verschollen, wenn seit 10 Jahren keine Nachricht von seinem Leben vorhanden ist. Sind seit der Geburt des Verschollenen 70 Jahre verstrichen, so genügen 5 Jahre. Für die im Krieg Vermißten ist die Frist eine dreijährige, vom Friedensschluß, für die auf der See Verschollenen eine einjährige, vom Untergang des Schiffs an gerechnet. Die V. eines Schiffs (Seeverschollenheit) begründet für den Versicherer die Verpflichtung zur Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherten. Ein Schiff gilt als verschollen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Beteiligten keine Nachrichten über das Schiff zugegangen sind. Die Verschollenheitsfristen sind im deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 866) je nach der Entfernung des Hafens, und je nachdem es sich um ein Segelschiff oder um ein Dampfschiff handelt, verschieden festgesetzt.

Verschulung, s. Pflanzung.

Verschwärung, die Bildung von Geschwüren (s. d.).

Verschwendung, unwirtschaftlicher Verbrauch von Gütern (s. Konsumtion), namentlich mutwillige Vernachlässigung und Vergeudung des Vermögens durch unbesonnene und unnötige Ausgaben. Gewohnheitsmäßige, sinnlose V. kann dazu führen, daß der Verschwender (prodigus) auf Antrag seines Ehegatten, eines Verwandten oder sonstigen Interessenten, z. B. des Gemeindevorstandes, unter Zustandsvormundschaft gestellt wird. Gleich dem Unmündigen, ist der Verschwender dann zur selbständigen Verwaltung seines Vermögens u. zum Eingehen von Verbindlichkeiten unfähig. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 621) kann eine Person nach vorgängigem Entmündigungsverfahren durch den zuständigen Amtsrichter für einen Verschwender erklärt werden (Prodigalitätserklärung); jedoch wird ein solcher Beschluß nur auf Antrag erlassen. S. Entmündigung.

Verschwörung (Conjuratio), geheime Verbindung zur Herbeiführung einer Revolution (s. d.), von dem Eidschwur so genannt, durch welchen sich meist die Verschwornen zur Durchführung und Geheimhaltung des Plans verpflichten (»verschwören«). Vom Standpunkt des bestehenden Staatswesens und seiner Rechtsordnung aus erscheint die V. als ein strafbares Beginnen (s. Majestätsverbrechen).