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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zeugeneid - Zeugungsvermögen.

vernehmen: Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; die wegen Meineids Verurteilten; Personen, welche hinsichtlich der den Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung bildenden That als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig oder bereits verurteilt sind; Personen, welche bei dem Ausgang eines Rechtsstreits unmittelbar beteiligt sind; endlich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die meisten Personen, welche das Zeugnis an und für sich verweigern könnten, von dieser Befugnis aber keinen Gebrauch gemacht haben. Es ist dem freien richterlichen Ermessen überlassen, welche Beweiskraft einer Zeugenaussage beigelegt werden soll. Die einstige Beweisregel, wonach die übereinstimmende Aussage zweier klassischer Zeugen vollen Beweis lieferte, gilt nicht mehr. Die Entschädigung, welche Zeugen für die zu ihrer Vernehmung erforderliche Zeitversäumnis zu beanspruchen haben, ist durch Reichsgesetz normiert (s. Zeugengebühren). Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 48 ff.; Zivilprozeßordnung, § 338 ff.; Dochow, Der Zeugniszwang (Jena 1878); Kayser, Der Zeugniszwang im Strafverfahren (Berl. 1879); v. Schwarze, Die Beeidigung der Zeugen im Strafverfahren (das. 1885); Schrutka-Rechtenstamm, Zeugnispflicht und -Zwang im österreichischen Zivilprozeß (Wien 1879).

Zeugeneid, s. Zeuge.

Zeugengebühren, die Entschädigung, welche nach dem Gesetz den als Zeugen vor eine Behörde geladenen Personen für den dadurch entstehenden Aufwand und für die Zeitversäumnis zu gewähren ist. Z. sind namentlich den in einer Strafsache oder in einem bürgerlichen Rechtsstreit vor Gericht geladenen Zeugen zu entrichten. In dieser Hinsicht ist für das Deutsche Reich die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 maßgebend. Hiernach erhält der Zeuge zunächst eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Betrag von 10 Pf. bis zu 1 Mk. für jede angefangene Stunde. Diese Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten Erwerbs zu bemessen, jedoch für den Tag auf nicht mehr als 10 Stunden. Als versäumt gilt für den Zeugen auch die Zeit, während der er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann. Mußte der Zeuge außerhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg in der Entfernung von mehr als 2 km zurücklegen, so ist ihm außerdem eine Entschädigung für die Reise und für den durch die Abwesenheit von dem Aufenthaltsort verursachten Aufwand zu gewähren. Die Reiseentschädigung beträgt regelmäßig 5 Pf. für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Herwegs; nach billigem Ermessen können aber auch die den Verhältnissen entsprechenden Mehrkosten erstattet werden. Die Vergütung für den durch die Abwesenheit vom Aufenthaltsort verursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen zu bemessen; sie soll den Betrag von 5 Mk. für jeden Tag und von 3 Mk. für jedes außerhalb genommene Nachtquartier nicht übersteigen. Z. werden nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht innerhalb dreier Monate nach Beendigung der Zuziehung bei dem zuständigen Gericht angebracht wird. Die Festsetzung der Z. erfolgt durch das Gericht oder den Richter, vor welchem die Verhandlung stattfand; Beschwerde dagegen ist an das nächst höhere Gericht gegeben.

Zeugfeldwebel, Verwaltungsunteroffiziere im Feldwebelrang bei den Artilleriedepots und technischen Instituten (Fabriken), ergänzen sich aus den Feuerwerkern und Einjährig-Freiwilligen oder Zahlmeisteraspiranten; s. Zeug.

Zeughaus, ein Aufbewahrungsgebäude für Waffen aller Art. Stehen mit dem Z. auch Werkstätten in Verbindung, so heißt das Ganze Arsenal. Das Verwaltungspersonal besteht aus Zeugoffizieren und Unterchargen des Zeugpersonals.

Zeuglodon Owen (Jochzahn), ausgestorbene Gattung aus der Ordnung der Wale, repräsentiert eine besondere Unterordnung (Zeuglodontia) und enthält Tiere mit kaum abgesetztem, gestrecktem Kopf, verlängerter, schmaler Schnauze und oben jederseits drei einwurzeligen und einem zweiwurzeligen, einfach konischen, unten vier einwurzeligen Vorderzähnen und oben und unten fünf zweiwurzeligen, mehrzackigen Backenzähnen. Z. macrospondylus Müll. (s. Tafel »Tertiärformation II«) wurde 1845 von Koch in den Tertiärschichten von Alabama in Nordamerika entdeckt. Anfangs hielt man das Skelett für eine riesenhafte Eidechse, welche Harlan Basilosaurus und Koch Hydrarchos nannte. Auch in europäischen Tertiärschichten ist die Gattung vertreten, sie findet sich aber nur im Miocän und verschwindet dann wieder vollständig ohne nachweisbare direkte Nachkommen. Vgl. Joh. Müller, Die fossilen Reste der Zeuglodonten (Berl. 1849).

Zeugma (griech., »Verbindung«, Synezeugmenon), eine Wortfigur, nach welcher in Satzverbindungen die den einzelnen Sätzen gemeinschaftlichen Glieder nur einmal gesetzt werden, um lästige Wiederholungen zu vermeiden. Man nennt einen solchen Satz einen zusammengezogenen (z. B. »Die Begierde besiegte die Scham, die Verwegenheit die Furcht, der Wahnwitz die Vernunft«). Zuweilen kommt es vor, daß ein Verbum seinem Sinne nach nur zu dem einen Subjekt paßt, bei dem andern aber ein verwandter oder modifizierter Begriff zu ergänzen ist. In diesem Fall heißt die Figur auch Syllepsis, z. B. im Psalm: »Die Augen des Herrn sehen auf die Gerechten und seine Ohren (hören) auf ihr Schreien«.

Zeugmeister, Zeugoffiziere, s. Zeug.

Zeugnis (Attest, Attestat, lat. Testimonium), die beweiskräftige Bescheinigung einer Thatsache unter Unterschrift des Ausstellers. Zeugnisse von öffentlichen Behörden werden zudem mit dem Amtssiegel versehen. Bei Privatzeugnissen ist die amtliche Beglaubigung der Unterschrift üblich. Je nach dem Gegenstand, auf welchen sich das Z. bezieht, wird zwischen Armuts-, Dienst-, Führungs-, Ledigkeits-, Leumunds-, Unbescholtenheitszeugnissen etc. unterschieden. In einem andern Sinn ist Z. gleichbedeutend mit Zeugenaussage (s. Zeuge).

Zeugniszwang, s. Zeuge.

Zeugung, s. v. w. Fortpflanzung.

Zeugungsorgane, s. v. w. Geschlechtsorgane.

Zeugungsteile, s. Geschlechtsorgane.

Zeugungsverlust, in der Botanik, s. Apogamie.

Zeugungsvermögen (Potenz), die Fähigkeit, Nachkommen zu erzeugen, fällt beim Menschen zusammen mit der Geschlechtsreife; ihr Eintritt ist je nach Klima, Menschenrasse, Geschlecht und Individualität verschieden, jedoch beginnt sie unter gleichen Himmelsstrichen früher bei weiblichen als bei männlichen Individuen, sie dauert dagegen beim Mann ungleich länger als beim Weib. Das Z. des Mannes beginnt etwa vom 12. bis 15. Jahr frühstens und währt bis zum 70.-75. Jahr längstens, da die