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Absolution - Absonderung (im Konkurs).
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Absolūt'
dingung abhinge), vollkommen (da es sonst der Vollendung erst entgegenginge). Absolute Bewegung heißt daher eine
solche, die nicht auf ein als ruhend angenommenes System im Weltraum bezogen, absolutes Gewicht (im Gegensatz zu
spezifischem), bei dem keine Rücksicht auf das Volumen des Körpers genommen wird. Absoluter Grund, s. v. w.
letzter Grund; absoluter Wert, s. v. w. ursprünglicher Wert; absolute Wahrheit, s. v. w. voraussetzungslose,
Grundwahrheit (Axiom; evidenter Satz; insofern er zugleich andre begründet, Prinzip); absolutes Wesen, s. v. w.
Ur- oder Grundwesen (absolute Substanz, vollkommenstes Wesen, Gott); absolutes Gesetztsein, s. v. w. unabhängig
von seinem Gesetzt- oder Nichtgesetztwerden (durch das Denken) sein, d. h. Sein im Gegensatz zum bloßen Gedanken
des Seins; absolutes Gebot (Gesetz), s. v. w. unbedingt, d. h. überall, jederzeit, für jedermann und unter allen
Umständen, verbindliches Gebot (Gesetz, kategorischer Imperativ); absolute Herrschaft, s. v. w. schrankenlose
Herrschaft (Willkür, Despotismus, Absolutismus); absolutes Wissen, s. v. w. vollendetes
(unfehlbares, notwendiges) Wissen; absolute Wissenschaft, s. v. w. nach Inhalt und Form zum Abschluß gekommene
Wissenschaft (in Systemform gebrachte Allwissenheit, ein Ziel, das die Philosophie zwar wiederholt angestrebt,
aber niemals erreicht hat, auch niemals erreichen wird).
Absolution, Frei-, Lossprechung, insbesondere das richterliche Erkenntnis, wodurch
der Beklagte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von dem wider ihn erhobenen Anspruch entbunden oder im
Strafverfahren von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen wird. - In der Kirchensprache bezeichnet
A. die Lossprechung von kirchlicher und göttlicher Strafe nach abgelegter Beichte (s. d.).
Absolutismus (lat.), diejenige monarchische Regierungsform, bei welcher der
Staatsbeherrscher unumschränkter Gebieter ist. Den Gegensatz zur absoluten bildet die konstitutionelle
Monarchie, in welcher der Souverän in Ansehung der wichtigsten Regierungshandlungen und namentlich in der
Ausübung der gesetzgebenden Gewalt an die Zustimmung der Volksvertretung gebunden ist. Die absolute Monarchie
ist in Europa mit Ausnahme von Rußland überall, wenigstens dem Buchstaben der einzelnen Verfassungsurkunden
nach, beseitigt. Gewöhnlich unterscheidet man zwischen Autokratie und
absoluter Monarchie, indem man unter ersterer die thatsächlich wie rechtlich völlig unbeschränkte Herrschergewalt,
unter A. aber mehr die Ausartung der Monarchie mit der Nebenbedeutung einer mißbräuchlichen Anwendung der
Machtvollkommenheit des Monarchen versteht. Übrigens bezeichnet A. auch die politische Parteirichtung, welche
für eine möglichst große Ausdehnung der monarchischen Gewalt eintritt, sei es auch auf Kosten der Volksrechte,
und in diesem Sinn wird der A. als eine Ausartung der konservativen Parteirichtung aufgefaßt.
Absolutisten, in der Politik die Anhänger und Verfechter der unumschränkten Herrschaft
im Gegensatz zu den Konstitutionellen (vgl. Absolutismus); in
religiöser Hinsicht die Anhänger der Lehre von dem Decretum absolutum oder dem
unbedingten Ratschluß Gottes über die Menschen, nach welchem er von Ewigkeit die einen zur Seligkeit, die andern
zur Verdammnis bestimmt haben soll (Calvins Lehre; vgl. Prädestination).
Absolutōrium (lat.), die in gehöriger Form und von der zuständigen Behörde nach
vorausgegangener Prüfung ausgesprochene Befreiung von einer Verbindlichkeit, Verantwortung oder von einem
Anspruch.
↔
Absolvieren (lat.), frei-, lossprechen; vollenden, abfertigen, beendigen.
Absonderung im Konkurs, die zum Zweck besonderer Befriedigung
gewisser Gläubiger im Weg der gewöhnlichen Zwangsvollstreckung erfolgende Trennung bestimmter Vermögensstücke von einer
Konkursmasse, wobei jedoch ein nach Befriedigung jener bevorzugten Gläubiger etwa verbleibender Überschuß an die
Konkursmasse zurückfällt und zur teilweisen Befriedigung der Konkursgläubiger mit verwendet wird. Vornehmlich steht
nach der deutschen Konkursordnung ein solches Absonderungsrecht den Realgläubigern
zu, welche ein dingliches Recht, also namentlich eine Hypothek, an einem zur Konkursmasse gehörigen Grundstück haben.
Auch der Faustpfandgläubiger gehört zu den Absonderungsgläubigern, und außerdem
ist eine Reihe von Gläubigern den Faustpfandgläubigern ausdrücklich gleichgestellt, nämlich: öffentliche Kassen wegen
öffentlicher Abgaben in Ansehung der zurückgehaltenen oder in Beschlag genommenen zoll- und steuerpflichtigen Sachen;
Verpachter wegen des laufenden und des rückständigen Zinses sowie wegen andrer Forderungen aus dem Pachtverhältnis in
Ansehung der Früchte des Grundstücks und der eingebrachten Sachen, sofern die Früchte oder diese Sachen sich noch auf
dem Grundstück befinden; Pachter rücksichtlich des in ihrem Gewahrsam befindlichen Inventars wegen der Forderungen
für dieses; Vermieter wegen des laufenden und des für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rückständigen
Zinses sowie wegen andrer Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ansehung der eingebrachten Sachen, sofern die Sachen
sich noch auf dem Grundstück befinden; Gastwirte wegen ihrer Forderungen für Wohnung und Bewirtung des Gastes bezüglich
der von demselben eingebrachten und von ihnen zurückbehaltenem Sachen; Künstler, Werkmeister, Handwerker und Arbeiter
wegen ihrer Forderungen für Arbeit und Auslagen in Ansehung der von ihnen gefertigten oder ausgebesserten und noch in
ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen; diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer Sache verwendet haben, wegen des den
noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigenden Betrags ihrer Forderung aus der Verwendung in Ansehung der
zurückbehaltenen Sache; diejenigen, welchen nach dem Handelsgesetzbuch an gewissen Gegenständen ein Pfandrecht oder
Zurückbehaltungsrecht zusteht, in Ansehung dieser Gegenstände; endlich auch diejenigen, welche durch Pfändung ein
Pfandrecht erlangt haben, bezüglich der gepfändeten Gegenstände. Im übrigen erkennt die deutsche Konkursordnung das
Recht der Lehns-, Stammguts- und Fideikommißgläubiger auf abgesonderte Befriedigung aus dem Lehns-, Stamm- oder
Fideikommißgut an, desgleichen das ebenfalls schon im gemeinen Recht begründete Absonderungsrecht der Nachlaßgläubiger
und Vermächtnisnehmer, vermöge dessen diese gesonderte Befriedigung aus den bei der Konkurseröffnung über das Vermögen
des Erben vorhandenen Gegenständen aus dem Nachlaß des Erblassers verlangen können. Ferner ist Miteigentümern,
Gemeinschaftsteilhabern und Gesellschaftern des Gemeinschuldners, mit Ausnahme stiller Gesellschafter, das Recht
abgesonderter Befriedigung aus dem bei der Teilung oder sonstigen Auseinandersetzung ermittelten Anteil des Gemeinschuldners
wegen der auf ein solches Verhältnis sich gründenden Forderungen eingeräumt. Endlich ist für Handelsgesellschaften und
Genossenschaften ein selbständiges Konkursverfahren statuiert. Dabei hat man zu beachten, daß nach dem deutschen Handels-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 59.