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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Altenstein; Altenteil

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Altenstein - Altenteil.

Altenstein, Lustschloß des Herzogs von Sachsen-Meiningen, mit großem Park, liegt auf dem südwestlichen Abhang des Thüringer Waldes, in der Nähe des Bades Liebenstein, 19 km südöstlich von Eisenach. Das Schloß, ein anspruchsloses Gebäude, auf einem nach zwei Seiten hin fast senkrecht abstürzenden Felsen stehend, wurde im vorigen Jahrhundert neu gebaut; aber die Unterbaue sind uralt, und noch sieht man Überreste des "Markgrafensteins", einer Ritterburg, deren Frühgeschichte in das Dunkel der Sage sich verliert. Sie stand bis 1733, wo sie in Feuer aufging. Die berühmte Altensteiner oder Glücksbrunner Dolomithöhle (etwa 200 m lang) wurde 1799 entdeckt. Etwa 3 km von A. ist die Stelle, wo Luther, von Worms zurückkehrend, 4. Mai 1521 ergriffen und auf die Wartburg gebracht wurde. Hier stand früher eine alte Buche, unter der Luther ausgeruht und sich durch einen Trunk aus der nahen Quelle ("Lutherbrunnen") gestärkt haben soll. Diese sogen. Lutherbuche ward jedoch 18. Juni 1841 vom Sturmwind gebrochen, so daß jetzt nur noch ein Stumpf vorhanden ist. Im J. 1857 ward der Platz mit einem Denkmal geziert.

Altenstein, Karl, Freiherr von Stein zum, preuß. Kultusminister, geb. 7. Okt. 1770 zu Ansbach aus einer alten, bereits im 9. Jahrh. urkundlich erwähnten Dynastenfamilie Frankens, studierte in Erlangen und Göttingen die Rechte, trat dann als Referendar bei der preußischen Kriegs- und Domänenkammer zu Ansbach ein, ward schnell zum Kriegs- und Domänenrat befördert und 1799 von Hardenberg in das Ministerium nach Berlin berufen, wo er vortragender Ministerialrat und einige Jahre darauf Geheimer Oberfinanzrat im Generaldirektorium ward. Nach der Katastrophe von 1806 folgte er dem König nach Königsberg und Tilsit und trat 1808 nach Steins Abdankung als Finanzminister an die Spitze der Verwaltung. A. war aber nicht im stande, die so kräftig begonnene Reorganisation des Staats in demselben Sinn weiterzuführen; er geriet vielmehr unter den Einfluß der Partei, welcher die Steinschen Reformen schon viel zu weit gingen. Die Neuordnung der Verwaltung, der Finanzen, selbst des Heerwesens geriet ins Stocken, und da A. die von Frankreich geforderte Kriegskontribution nicht aufbringen konnte, schlug er dem König vor, dem französischen Kaiser statt derselben die Abtretung Schlesiens anzubieten. Infolgedessen wurde er 1810 entlassen und durch Hardenberg ersetzt. Darauf lebte A. zurückgezogen in Schlesien, zu dessen Zivilgouverneur er 1813 ernannt wurde. Im J. 1815 war er mit Wilhelm v. Humboldt bei Reklamation der von den Franzosen aus Preußen entführten Kunstschätze in Paris thätig. Im J. 1817 trat er wieder in das Staatsministerium ein und zwar als Chef des als selbständiges Ministerium neueingerichteten Departements für den Unterricht und die geistlichen Angelegenheiten. Diese wichtige Stellung hat A. 20 Jahre lang innegehabt und sich in derselben unstreitig bedeutende Verdienste erworben. Zunächst wurde die Verwaltung der kirchlichen und der Unterrichtsangelegenheiten bei der damals durchgeführten neuen Organisation der gesamten Staatsverwaltung organisch in dieselbe eingefügt. Wichtiger noch war die dem Unterrichtswesen selbst gegebene feste Gliederung und Ordnung. In erster Linie ist hier das Unterrichtsgesetz von 1819 zu nennen, die Grundlage des so vielgerühmten preußischen Unterrichtswesens. Dies Gesetz umfaßte den gesamten Elementarunterricht auf dem Land und in den ein- und mehrklassigen Stadtschulen sowie den sogen. höhern Unterricht der Gymnasien und der Seminare zur Ausbildung der Elementarlehrer. Für alle diese Schulen wurde ihr Verhältnis zum Staat und zu den Gemeinden geordnet, die Besoldungen wurden geregelt, und A. setzte den ganzen Einfluß des Staats dafür ein, die Gemeinden zur Erhöhung derselben sowie zur Gründung von Pensions-, Witwen- und Unterstützungskassen zu bewegen. Besondere Sorgfalt verwendete A. auch auf die Bildung der Lehrer. Er bemühte sich, tüchtige Männer für die Lehrstühle der Universitäten zu gewinnen, wobei er jedoch, entsprechend der damals herrschenden Bevorzugung der Hegelschen Philosophie, deren Anhänger mannigfach begünstigte, und suchte die philologischen und pädagogischen Seminare derselben zu reformieren. Ungeachtet seiner Bemühungen blieben aber die Universitäten hinter dem Aufschwung der Gymnasien und Elementarschulen zurück, da sie unter dem Druck der Demagogenverfolgungen litten. Als Minister der geistlichen Angelegenheiten führte A. auch die obere Leitung der Staatskirchenhoheit über alle Religionsparteien, unstreitig die schwierigste Partie seines weit ausgedehnten Wirkungskreises, in welcher er aber seine bestberechneten Maßregeln noch kurz vor seinem Tod gänzlich fehlschlagen sah. Leicht wurden die Unionsstreitigkeiten beigelegt; heftiger jedoch und für die Regierung nachteiliger war der Agendenstreit, in welchem die Sprecher der Kirche den Staat geradezu der Ungerechtigkeit und Gewaltthätigkeit anklagten. Aus ihm entspann sich der Krieg gegen die Altlutheraner, wo es sogar zu Gewaltmaßregeln und Absetzungen kam. Den Ausgang des Zwiespalts mit der römischen Kirche, der in der offenbaren Auflehnung der Erzbischöfe Droste zu Vischering von Köln und Dunin von Posen gegen die kirchenhoheitlichen Rechte des Landesherrn seinen Gipfelpunkt erreichte, erlebte A. nicht; schon an den letzten Verhandlungen mit den Erzbischöfen konnte er wegen Krankheit und Altersschwäche nicht mehr teilnehmen, und der König überhob im Dezember 1838 den treuen Diener der Fortwirkung in einer Angelegenheit, die ihn aufzureiben drohte. A. starb 14. Mai 1840.

Altenteil (Alimentationsrecht, Altvaterrecht, Ausgedinge, Auszug, Leibgedinge, Leibrente, Leibzucht, Verpfründung), eine lebenslängliche Versorgung, welche von dem Übergeber eines Guts (Auszügler, Leibzüchter) für sich und für seine Ehefrau vorbehalten wird. Das deutschrechtliche Institut der Gutsabtretung mit Vorbehalt des Altenteils kommt vorzugsweise bei den Bauerngütern zur Anwendung, indem hier gewöhnlich das Alter oder die Gebrechlichkeit des bisherigen Besitzers und das dadurch verursachte Unvermögen, das Gut fernerhin selbst zu bewirtschaften, die Veranlassung zum Abschluß solcher Verträge geben. Der Abtretungs- und Alimentationsvertrag muß nach den meisten Landesgesetzen gerichtlich konfirmiert werden; auch ist bei Bauerngütern, die nicht im vollen Eigentum des Besitzers stehen, die Genehmigung der Gutsherrschaft erforderlich. Der A. selbst besteht regelmäßig in dem Recht auf lebenslänglichen Wohnsitz auf dem abgetretenen Gut und in gewissen Naturalbezügen, welche in dem Gutsübergabe- und Alimentationsvertrag näher bestimmt werden. Das hierdurch für den Leibzüchter begründete Recht hat in Ansehung des Wohnsitzrechts den Charakter einer Personalservitut, während die Naturalisationen unter den Begriff der Reallasten fallen, so daß diese Berechtigungen also durch einen etwanigen Verkauf des Guts