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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Alterssichtigkeit; Alter Stil; Altersversicherung; Altertum; Altertumsforschende Vereine

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Alterssichtigkeit - Altertumsforschende Vereine.

läßt und schließlich die kümmerliche Fackel verglimmen macht, ohne daß Krankheit oder äußerer Anstoß gewaltsam das Leben zum Verlöschen bringt.

Alterssichtigkeit, s. v. w. Fernsichtigkeit.

Alter Stil, s. Kalender. Im Wechselverkehr hat derselbe eine Bedeutung, wenn z. B. ein in Rußland oder Griechenland ausgestellter, in Deutschland zahlbarer Datowechsel nicht zugleich die Bemerkung enthält, daß er nach dem neuen Stil datiert sei, oder wenn er nach beiden Stilen datiert ist. In diesem Fall wird (nach § 34 der deutschen Wechselordnung) der Verfalltag von demjenigen Kalendertag neuen Stils ab berechnet, welcher dem nach altem Stil sich ergebenden Tag der Ausstellung entspricht. So ist für einen im gewöhnlichen Jahr am 18. Febr. per "drei Monate dato" ausgestellter Wechsel der Verfalltag nicht so zu berechnen, daß man erst vom 18. Febr. drei Monate weiter bis 18. Mai rechnet und dann durch Zählung der zwölf Differenztage den 30. Mai als Verfalltag erhält, sondern so, daß man zum 18. Febr. zuerst die zwölf Differenztage hinzurechnet und den 2. März neuen Stils als Ausstellungstag erhält, nach welchem dann, drei Monate weiter gerechnet, der 2. Juni als richtiger Verfalltag sich ergibt.

Altersversicherung (Altersversorgung), derjenige Zweig der Lebensversicherung (s. d.), bei welchem der Versicherte gegen in seinen jüngern Jahren gezahlte Prämien nach Eintritt in ein bestimmtes Lebensalter ein Kapital oder eine von da ab bis zu seinem Tod laufende Rente (Altersrente) erhält. Der eigentliche Zweck der A., die Versorgung für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit oder der vollständigen Erwerbsunfähigkeit, wird freilich durch die A. nicht genügend erreicht, da die Invalidität nicht bei jeder Person im gleichen von vornherein bestimmten Alter eintritt, daher wenigstens bei solchen Personen, die auf Erwerb durch Arbeit angewiesen sind, die Invalidenversicherung (s. d.) ergänzend eintreten muß. Die A. kann von Lebensversicherungsgesellschaften oder auch von besondern hierfür (meist für Arbeiter) eingerichteten Anstalten übernommen werden. Frankreich hat Staatsanstalten für A., für welche jedoch ein Beitrittszwang nicht besteht. Vgl. Kretschmann, Die Altersversorgung der Arbeiter in Deutschland (Leipz. 1882).

Altertum, im allgemeinen der ungeheure Zeitraum der Geschichte, der, seinem Anfang nach unbestimmbar, mit dem Untergang des weströmischen Reichs und der Entstehung der christlich-germanischen Staaten 476 endet; insbesondere der Zeitraum, welcher die Geschichte der Griechen und Römer umfaßt, das klassische A. genannt, in welchem jedoch nicht nur das Kulturleben jener beiden Völker zusammengefaßt wird, sondern das in höherm oder geringerm Maß auch solche Völker mit einbezieht, die, wie die Ägypter, Babylonier, Phöniker, Hebräer etc., nach Errichtung des römischen Weltreichs zu jenen in genauere Beziehungen traten. Im engern Sinn versteht man unter A. auch die Urgeschichte jedes einzelnen Volks, die ihren regelrechten Abschluß mit einer Periode findet, in welcher durch große Ereignisse eine völlige Umwandlung des geistigen und sittlichen Lebens des betreffenden Volks sich vollzieht. So schließt das A. ab bei Germanen, Kelten u. a. mit der Annahme des Christentums, bei Arabern, Persern, Türken mit der Bekehrung zum Islam, bei Azteken, Inka u. a. mit ihrer Entdeckung und Unterwerfung durch die Europäer und ihrer darauf folgenden Annahme christlicher Religion und Kultur. Was nun von Denkmälern aus den bezeichneten Perioden auf uns herübergekommen ist, nennen wir Altertümer oder Antiquitäten, und zwar versteht man darunter nicht nur Bau- und Kunstwerke (mit Einschluß von Gefäßen, Waffen, Werkzeugen u. dgl.), sondern auch die Nachrichten von den staatlichen, religiösen und sozialen Einrichtungen, von dem öffentlichen und privaten Leben der betreffenden Völker, wie sie in den uns überlieferten Schriften, Denkmälern u. a. enthalten sind. Wie von griechischen und römischen Altertümern, so spricht man auch von indischen, persischen, phönikischen, ägyptischen, von deutschen, skandinavischen, slawischen Altertümern. Von diesen Altertümern sind aber in neuerer Zeit die Werke der bildenden Kunst durch eine besondere Wissenschaft, die Archäologie (s. d.), zu einer eignen Provinz abgegrenzt worden, und so versteht man heute unter Altertümern nur noch die Staats-, Religions- und Privataltertümer. Die Staatsaltertümer umfassen Verfassung, Rechtspflege, Polizei-, Finanz- und Kriegswesen, Kultur und Handel, die Religions- oder Sakralaltertümer den Kultus, die Privataltertümer die physischen und geselligen Verhältnisse, wie Familie, Sklaverei, häusliche Einrichtung, Lebensweise etc. Was wir davon in den speziellen Fällen der einzelnen Völker wissen, sowie was uns an Werken der Kunst erhalten blieb, das ist an den betreffenden Stellen im besondern aufgeführt worden. Die bekanntesten Handbücher der klassischen Altertumskunde lieferten für die griechischen Altertümer: K. F. Hermann ("Lehrbuch der griechischen Antiquitäten", neubearbeitet von Blümner u. a., Freiburg 1882 ff., 4 Bde.), Schömann ("Handbuch der griechischen Altertümer", 3. Aufl., Berl. 1871-73, 2 Bde.); für die römischen: Lange ("Handbuch der römischen Altertümer", 3. Aufl., das. 1876, 3 Bde.), Marquardt und Mommsen ("Handbuch der römischen Altertümer", 2. Aufl., Leipz. 1876 ff., 7 Bde.) sowie Guhl und Koner ("Das Leben der Griechen und Römer", 5. Aufl., Berl. 1882). Populär gehalten ist Seyfferts "Lexikon der klassischen Altertumskunde" (Leipz. 1883, illustriert). Das oben angegebene zeitliche Maß ist übrigens bei den heutigen schnell vorwärts schreitenden Kulturvölkern keineswegs festgehalten worden, es erscheint näher an die Jetztzeit herangerückt und wird im Lauf der Zeiten noch weiter vorrücken. So betrachtet man namentlich auch die deutschen Altertümer, nämlich das, was man heute als "altdeutsch" bezeichnet, als bis zur Reformation reichend, eine Grenze, die sich auch Jakob Grimm bei der Darstellung der deutschen Rechtsaltertümer gezogen hat. Handbücher der deutschen Altertumskunde gaben Müllenhoff (Berl. 1870, Bd. 1) und Lindenschmit (Braunschw. 1880, Bd. 1), eine populäre Gesamtdarstellung enthält Götzingers "Reallexikon der deutschen Altertümer" (2. Aufl. Leipz. 1884). - Über die biblischen Altertümer vgl. Biblische Archäologie.

Altertumsforschende Vereine, Vereine, die sich die Erforschung des Altertums eines Landes oder eines Landesteils zur Aufgabe gestellt haben. Ihr gemeinsames Ziel ist ein dreifaches: Förderung allgemeiner und spezieller Geschichtsstudien; Erhaltung und Sammlung der Denkmäler und Altertümer, in denen sich die Anschauungsweise, die Empfindung und Geschmacksrichtung der frühern Zeiten aussprechen; endlich Niederlegung des Erforschten in besondern, meist periodisch erscheinenden Schriften. Die meisten dieser Vereine sind Privatgesellschaften, oft unter Protektion einer fürstlichen Person, zum Teil auch vom Staate durch Geldbeiträge unterstützt; ihre Mit-^[folgende Seite]