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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Amt Christi; Amt der Schlüssel; Amt-Gehren; Amtmann; Amtsanwalt; Amtsausschuß; Amtsbeleidigung; Amtsbezirk

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Amt Christi - Amtsbezirk.

halt oder eine Besoldung verbunden, deren Betrag der amtlichen Stellung, dem Dienstalter und den Leistungen der Beamten entsprechen soll. Im Gegensatz hierzu pflegt man die unbesoldeten Ämter als sogen. Ehrenämter zu bezeichnen. Der Beamte, welcher ein öffentliches und namentlich ein Staatsamt bekleidet, erscheint in dieser seiner amtlichen Stellung nicht mehr als Privatmann, sondern als eine öffentliche Person. Er ist ein Glied des Organismus, dessen Funktionen er in seinem Amtsbereich ausübt. Hiernach muß sich auch die Achtung, welche der einzelne Staatsbürger dem Staat als solchem schuldet, auf die Beamten des Staats mit erstrecken, ebenso wie das Ansehen, welches das Regentenhaus, die Gemeinde, die Kirche als solche genießen, auch die einzelnen Beamten derselben heben und auszeichnen muß. So kommt es denn, daß mit dem A. eine gewisse Amtsehre verbunden ist, welche wie die Autorität, von welcher das A. selbst ausgeht, respektiert werden muß, und daß Verletzungen jener amtlichen Ehre strenger bestraft werden als die gewöhnlichen Ehrenkränkungen (vgl. Amtsbeleidigung). Auch hängt damit die in manchen Staaten bestehende Einrichtung zusammen, wonach mit den höchsten Staatsämtern der persönliche Adel (Amts- oder Dienstadel) verbunden ist. Ebenso haben verschiedene Staatsverfassungen gewisse hohe Ämter dadurch ausgezeichnet, daß ihre Inhaber bei Zusammensetzung der Volksvertretung besonders berücksichtigt werden, indem sie Sitz und Stimme in der Ersten Kammer haben. Auf der andern Seite legt aber das verliehene A. dem Beamten auch höhere Pflichten auf, welche über die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht zum Gehorsam gegen das Gesetz hinausgehen, und ebendarum erscheint es auch als gerechtfertigt, wenn Verbrechen und Vergehen, welche der Beamte in seiner amtlichen Stellung begeht, besonders streng geahndet werden. Auch kann nur eine unbescholtene Person ein öffentliches A. bekleiden, und deshalb zieht der im strafrechtlichen Verfahren ausgesprochene Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie eine erkannte Zuchthausstrafe die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von selbst nach sich; so namentlich nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 31, 34), welches dabei ausdrücklich erklärt, daß unter öffentlichen Ämtern im Sinn dieses Strafgesetzes die Advokatur, die Anwaltschaft, das Notariat sowie der Geschwornen- und Schöffendienst mitbegriffen seien. Vgl. Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten (Berl. 1874).

Amt Christi, Christi Werk, d. h. die Stiftung des Neuen Bundes, betrachtet unter dem Gesichtspunkt eines ihm gewordenen Berufs. Das A. wird in der protestantischen Dogmatik als ein dreifaches beschrieben, das des Propheten, Hohenpriesters und Königs, weil auch im Alten Bunde die Organe der göttlichen Offenbarung, die im Messias sich konzentrierten, als Priester, Prophet und König erscheinen.

Amt der Schlüssel, s. Schlüsselgewalt.

Amt-Gehren, Marktflecken, s. Gehren.

Amtmann, im allgemeinen jeder, der ein Amt bekleidet, daher ehemals jeder Staatsdiener; insbesondere hieß so derjenige Beamte, welcher in einem bestimmten Amtsbezirk die Rechtspflege und die Verwaltung wahrzunehmen hatte. Nach der Trennung der Justiz von der Verwaltung wurde in manchen Staaten der Titel A. für den Einzelrichter, entsprechend dem jetzigen Amtsrichter, beibehalten (Justizamtmann). In andern Staaten war und ist es auch noch der Titel des Verwaltungsbeamten erster Instanz, z. B. der Bezirksamtmann in Bayern. Auch wird der mit der Erhebung staatlicher Gefälle betraute Beamte so genannt, z. B. der Rentamtmann in Bayern. Auch ging der Titel eines Amtmanns oder Oberamtmanns in mehreren Ländern, vorzüglich in Preußen, auf den Ökonomieverwalter oder Pachter eines Kammerguts über und von diesem mißbräuchlich auf jeden größern Landwirtschaftsvorsteher.

Amtsanwalt, der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Amts- und Schöffengerichten. In dem Verfahren, durch welches die öffentliche Klage vorbereitet wird, tritt der A., sofern dies Verfahren vor dem Amtsrichter stattfindet, nur dann in Thätigkeit, wenn es sich um Strafsachen handelt, welche in die schöffengerichtliche Kompetenz fallen. Der A. braucht nicht zum Richteramt befähigt zu sein, während in Ansehung der bei dem Reichsgericht, bei den Oberlandesgerichten, Landgerichten und Schwurgerichten fungierenden Beamten die richterliche Qualifikation erforderlich ist. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 143, 146; Chuchul, Die Amtsanwaltschaft (Kass. 1880).

Amtsausschuß, s. Amtsvorsteher.

Amtsbeleidigung (Amtsehrenbeleidigung, Amtsehrenkränkung, Berufsbeleidigung), die Beleidigung, welche einem öffentlichen Beamtem bei Ausübung seines Amtes oder in Beziehung auf dasselbe zugefügt wird. Da der Beamte in seiner amtlichen Stellung nicht als Privatperson, sondern als Repräsentant der öffentlichen Autorität erscheint, so gebührt ihm insoweit eine höhere Achtung, und insofern erscheint der von der Rechtswissenschaft aufgestellte Begriff einer sogen. vorzüglichen bürgerlichen Ehre im Gegensatz zur bürgerlichen Ehre überhaupt als gerechtfertigt. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch erscheint die A. allerdings nur als ein besonders schwerer Fall der Beleidigung; aber sie ist insofern ausgezeichnet, als im § 196 bestimmt wird, daß, wenn eine Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufs begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen wird, sowohl die unmittelbar beleidigte Person als auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht haben, den Strafantrag zu stellen. Auch die Bestimmung des § 197 gehört hierher, wonach es eines Antrags auf Bestrafung überall nicht bedarf, wenn die Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats oder gegen eine andre politische Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung von seiten der beleidigten Körperschaft verfolgt werden.

Amtsbezirk, im allgemeinen der örtliche Kompetenzkreis einer Behörde; nach der preußischen Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen eine Unterabteilung des Kreises. Behufs Verwaltung der Polizei und Wahrnehmung andrer öffentlicher Angelegenheiten ist nämlich jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte, in Amtsbezirke geteilt. Die Größe und Einwohnerzahl der Amtsbezirke, welche thunlichst ein räumlich zusammenhängendes und abgerundetes Flächengebiet umfassen sollen, ist dergestalt zu bemessen, daß sowohl die Erfüllung der durch das Gesetz der Amtsverwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, als auch die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Ausübung der örtlichen Verwaltung nicht erschwert wird. Daher sind insbesondere