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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Anfechtungsklage; Anfeuerung; Anflug; Anfossi; Anführungszeichen

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Anfechtungsklage - Anführungszeichen.

des Konkursverwalters unterliegen (Konkursordnung, Buch 1, Titel 3, § 22-34): 1) Die nach oder in den letzten zehn Tagen vor der Zahlungseinstellung (thatsächlichen Insolvenz) oder dem Konkurseröffnungsantrag erfolgte Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers, wenn dieser hierauf nicht, oder nicht in der Art, oder nicht in der Zeit Anspruch hatte und nicht beweist, daß Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnungsantrag und Begünstigungsabsicht des Schuldners ihm unbekannt waren; ferner alle sonstigen nach der Zahlungseinstellung oder dem Konkurseröffnungsantrag vorgenommenen Begünstigungen der Gläubiger und Rechtsgeschäfte, wenn dem andern Teil diese Einstellung oder der Antrag bekannt war. Doch können Rechtshandlungen, welche früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkurses erfolgt sind, aus dem Grund einer Kenntnis der Zahlungseinstellung nicht angefochten werden, Wechselzahlungen dann nicht, wenn ohne ihre Annahme der Empfänger den Regreß gegen andre Verpflichtete verloren hätte. 2) Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Daß diese Absicht vorlag, wird ohne weiteres angenommen, wenn in dem letzten Jahr vor der Konkurseröffnung ein entgeltlicher Vertrag des Schuldners mit seinem Ehegatten vor oder während der Ehe, mit seinen oder dessen Verwandten auf- und absteigender Linie, mit seinen oder dessen Geschwistern oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen geschlossen wurde. Desgleichen wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, daß diesen Angehörigen des Schuldners dessen Absicht, die Gläubiger benachteiligen, bekannt war. 3) Die in dem letzten Jahr vor der Konkurseröffnung von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke sowie Rückzahlungen von Einlagen oder Erlasse von Verlusten eines stillen Handelsgesellschafters (deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 29; Einführungsgesetz zur Konkursordnung, § 3, Abs. 1); ferner jede in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vom Schuldner vorgenommene unentgeltliche Verfügung zu gunsten seines Ehegatten wie auch Sicherstellung der Rückgewähr des Heiratsguts oder des gesetzlich in seine Verwaltung gekommenen eheweiblichen Vermögens, sofern er hierzu nicht durch das Gesetz oder einen vor diesem Zeitraum geschlossenen Vertrag verpflichtet war. Die A. wird überall dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erwirkt ist. Die A. hat zur Folge, daß der betreffende Erwerb zur Konkursmasse zurückzugewähren ist vom gutgläubigen Empfänger und, insoweit er bereichert ist. Die Gegenleistung ist aus der Konkursmasse zu erstatten, soweit sie sich in derselben befindet oder die Masse bereichert ist, im übrigen nur wie eine unbevorzugte Konkursforderung. Die Klage geht auch gegen Erben und bösgläubige sonstige Rechtsnachfolger. Auch außerhalb des Konkursverfahrens ist nach dem Reichsgesetz vom 21. Juli 1879 die A. von Rechtshandlungen eines Schuldners zulässig unter den obigen Voraussetzungen 2) und 3) nach denselben Grundsätzen, mit den Abweichungen: 1) daß Kläger der benachteiligte Gläubiger ist, der eine fällige Forderung mit vollstreckbarem Schuldtitel hat und voraussichtliche oder wirkliche Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nachweist; 2) daß die Fristen von der Rechtshändigkeit der Anfechtungsklage ab rückwärts berechnet werden; 3) daß der Beklagte Rückgewähr nur so weit, als zur Befriedigung des Gläubigers nötig, zu leisten, 4) wegen der Erstattung des Gegenwerts sich an den Schuldner zu halten hat, sowie 5) daß das Recht zur A. in zehn Jahren verjährt. Vgl. Anfechtungsklage.

Anfechtungsklage gegen das Ausschlußurteil (s. d.) kann wegen erheblicher Fehler des Aufgebotsverfahrens bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, gegen den Antragsteller binnen einem Monat von der Kenntnis des Anfechtungsgrundes ab, längstens aber binnen zehn Jahren von der Verkündung des Urteils ab erhoben werden mit dem Erfolg der Beseitigung des letztern, falls die Klage begründet ist (deutsche Zivilprozeßordnung, § 834 f.). A. gegen den Entmündigungsbeschluß kann vom Entmündigten binnen einem Monat von dem Tag, wo er Kenntnis von der Entmündigung (s. d.) erhielt, von dessen Vormund und den zum Entmündigungsantrag berechtigten Personen binnen einem Monat von der Bestellung des Vormundes ab ausschließlich bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das entmündigende Amtsgericht seinen Sitz hat, gegen den Staatsanwalt oder von diesem gegen den Vormund des Entmündigten erhoben werden. Mit der A. kann eine andre Klage nicht verbunden werden; Widerklage ist unzulässig, Parteieid ausgeschlossen. Wird demnächst der Entmündigungsbeschluß aufgehoben, so kann die Gültigkeit der seitherigen Handlungen des Entmündigten auf Grund des Entmündigungsbeschlusses nicht in Frage gestellt werden; dagegen bleiben auch die Handlungen des seitherigen Vormundes gültig. Die Kosten trägt die Staatskasse falls der Staatsanwalt unterliegt oder Kläger ist Verschieden von der A., welche den Entmündigungsbeschluß als mit Unrecht erlassen angreift, ist die Beantragung der Wiederaufhebung der Entmündigung beim entmündigenden Amtsgericht wegen Genesung des Entmündigten (Zivilprozeßordnung, § 605 ff.). S. Anfechtung.

Anfeuerung, eine breiartige Mischung von Mehlpulver mit Kornbranntwein; anfeuern, Gegenstände mit A. bestreichen (s. Feuerwerkerei).

Anflug, forsttechn. Ausdruck für Holznachwuchs aus abgeflogenem (geflügeltem) Samen, z. B. von Erlen, Birken, Ahornen, Eschen, Ulmen, Kiefern, Fichten, Tannen; s. Samenschlag.

Anfossi, Pasquale, ital. Opernkomponist, geb. 1729 zu Neapel, Schüler Sacchinis und Piccinis, lebte zuerst als Kapellmeister in Venedig, seit 1775 als Komponist in Rom und Paris und 1782-87 in London, wo er eine Zeitlang die dortige Oper dirigierte. Er starb 1797 zu Rom als Kapellmeister der Laterankirche. Seine zahlreichen Opern, welche überall viel Beifall fanden, zeichnen sich nicht durch Originalität der Erfindung, aber durch einen lebhaften und angenehmen Gesang und interessante Instrumentation aus; sie wurden auch in Deutschland vielfach gegeben. Die bekanntesten sind: "L'Avaro", "Il curioso in discreto" und "I viaggiatori felici". Auch geistliche Kompositionen (darunter ein schönes "Salve regina") hat A. verfaßt.

Anführungszeichen (Gänsefüßchen, Hasenöhrchen, franz. Guillemets, engl. Inverted commas), zwei Häkchen (») oder Strichelchen („), womit man in der Schrift die angeführten Worte oder Gedanken eines andern als solche bezeichnet; vor der angeführten Stelle stehen die Strichelchen unter, nach derselben über der Linie („-“).