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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Ansted; Anstehend; Anstellung; Anstett; Anstifter

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Ansted - Anstifter.

übertragen lassen, so sind hier wiederum der Forschung Schranken gesetzt, welche vorläufig noch nicht überwunden werden können. Das ideale Ziel des Strebens ist dann das Auffinden wirksamer Mittel, um die Entwickelung der Krankheitserreger zu vernichten, wie es bei der Wundbehandlung durch Karbol, Salicyl, Sublimat etc. geschieht, und wie es beim Wechselfieber durch innern Gebrauch von Chinin und beim Gelenkrheumatismus durch innere Gaben von Salicylsäure bereits erreicht ist (s. Impfung).

Die Frage, ob die krankmachenden Pilze ganz besondere und unveränderliche Arten sind, läßt sich bis jetzt nur sehr unvollkommen beantworten; doch steht fest, daß in gewissem Grad Umwandlungen schädlicher Organismen in unschädliche künstlich durch Kulturen möglich sind. Vgl. Griesinger, Infektionskrankheiten (2. Aufl., Erlang. 1864); Nägeli, Die niedern Pilze in ihren Beziehungen zu den Infektionskrankheiten (Münch. 1877); R. Koch, Wundinfektionskrankheiten (Berl. 1879); "Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamt" (das. 1881).

Ansted, David Thomas, Geolog, geb. 5. Febr. 1814 zu London, studierte in Cambridge, wurde 1840 Professor der Geologie am King's College zu London, 1845 an der Militärschule in Addiscombe und am College der Civil-Engineers zu Putney (London). Seit 1848 war er hauptsächlich als konsultierender Bergwerksingenieur thätig und seit 1868 Examinator für physikalische Geographie im Departement der Kunst und Wissenschaft. Er starb 20. Mai 1880 in London. Außer den "Reports" über die Weltausstellungen 1851 und 1868 schrieb er: "Geology, introductory, descriptive and practical" (1844, 2 Tle.); "The ancient world, or picturesque sketches of creation" (2. Aufl. 1848); "The goldseeker's manual" (1849); "Physical geography" (mit Atlas, 1852); "Notes on scenery, science and art" (1854); "Geological gossip, or stray chapters on earth and ocean" (2. Aufl. 1868); "The great stone-book of nature" (1863); "The applications of geology to the arts and manufactures" (1865); "Physical geography" (5. Aufl. 1871); "The world we live in, or first lessons in physical geography" (1868); "County-geographies: Kent, Surrey, Sussex" (1872); "Water and water supply in the British Islands" (1878). Außerdem gab er mehrere interessante Reisewerke und Reisehandbücher heraus.

Anstehend nennt man eine Gesteinsmasse, die mit einem mächtigern Vorkommen derselben Art in stetigem und ursprünglichem Zusammenhang sich befindet.

Anstellung (Bestallung), die Übertragung eines Dienstes oder eines Amtes. Je nachdem es sich dabei um einen öffentlichen oder um einen privaten Dienst handelt, wird zwischen Reichs-, Staats-, Kommunal-, Kirchenanstellung etc. und zwischen Privatanstellung unterschieden; je nachdem die A. auf die Dauer oder nur versuchsweise erfolgt, unterscheidet man zwischen definitiver und provisorischer A. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 6) ist die provisorische A. von Richtern nicht zulässig. Die A. erfolgt in der Regel durch die Ausfertigung und Behändigung eines Anstellungsdekrets, welches bei höhern Staatsstellen von dem Monarchen selbst, bei niedern von der dazu berufenen Behörde ausgeht. Kommunalbeamte werden je nach der Verfassung der betreffenden Gemeinde von der Gesamtheit der stimmberechtigten Bürger oder von der Gemeindevertretung gewählt und angestellt. Die Wirkungen der öffentlichen A. namentlich was die Ansprüche des Angestellten auf Gehalt und Pension anbetrifft, richten sich nach der bestehenden Gesetzgebung, mitunter auch nach vorgängiger vertragsmäßiger Feststellung. Die A. ist regelmäßig von dem Nachweis der Befähigung, welcher durch die vorgeschriebenen Prüfungen und durch einen gewissen Vorbereitungsdienst erbracht wird, abhängig. Vollbesitz der bürgerlichen Ehre und Unbescholtenheit sind regelmäßige Vorbedingungen der A. Zuweilen und bei gewissen Beamten wird auch die Bestellung einer Amtskaution gefordert. Die Büreaubeamten der Landtage werden von den letztern ernannt. Die A. der Beamten des deutschen Reichstags erfolgt durch den Präsidenten dieser Körperschaft. Was die Beamten des Deutschen Reichs anbetrifft, so erhalten nach einer kaiserlichen Verordnung vom 23. Nov. 1874 die Mitglieder der höhern Reichsbehörden sowie diejenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen, ihre Bestallung vom Kaiser, desgleichen die Reichskonsuln. Die Anstellungsurkunden der übrigen Reichsbeamten werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Behörden erteilt. Bei manchen Reichsbeamten hat der Bundesrat ein Vorschlagsrecht, so bei der A. der Mitglieder des Reichsgerichts, des Oberreichsanwalts und der Reichsanwalte, der Mitglieder des Bundesamts für das Heimatswesen, des Präsidenten und der Mitglieder des Reichsbankdirektoriums und der ständigen Mitglieder des Reichspatentamts. Die Mitglieder des Rechnungshofs, der Disziplinarkammern und des Disziplinarhofs, der Verwaltung des Reichsinvalidenfonds und des Reichsbankkuratoriums werden vom Bundesrat ernannt. Eine Begutachtung des Bundesratsausschusses für das Zoll- und Steuerwesen geht der A. der kontrollierenden Zoll- und Steuerbeamten voraus, während bei der A. der Konsuln eine solche Begutachtung dem Bundesratsausschuß für Handel und Verkehr zufällt.

Anstett, Johann Protasius von, russ. Diplomat, geb. 1766 als der Sohn eines Advokaten zu Straßburg, begab sich nach absolvierten akademischen Studien 1789 nach Rußland, stand zuerst im Militärdienst und erhielt dann eine Anstellung in dem Kollegium der auswärtigen Angelegenheiten. Nachdem er längere Zeit der Gesandtschaft in Wien angehört hatte, wurde er 1812 Direktor der diplomatischen Kanzlei bei dem Feldmarschall Fürsten Kutusow, in welcher Stellung er 7. April 1813 mit dem preußischen Generalleutnant v. Lottum die Konvention von Kalisch abschloß. Während des Freiheitskriegs befand er sich im Gefolge des Kaisers Alexander, brachte im Verein mit Nesselrode 15. Juni 1813 den Traktat von Reichenbach zu stande und war dann russischer Bevollmächtigter auf dem Kongreß von Prag. Nachdem er als Wirklicher Staatsrat den Kaiser nach Paris begleitet hatte, wohnte er auch dem Wiener Kongreß 1814 und 1815 bei. Nach Napoleons Rückkehr von Elba folgte er der verbündeten Armee nach Paris und befand sich hier bei dem Militärkomitee, das unter Wellingtons Vorsitz 20. Nov. 1815 die Konvention wegen der Okkupationsarmee in Frankreich zu stande brachte. Später war er russischer Bevollmächtiger bei der deutschen Bundesversammlung. In dieser Stellung starb er 14. Mai 1835 zu Frankfurt a. M.

Anstifter, im Strafrecht derjenige, welcher einen andern zu einer strafbaren Handlung vorsätzlich bestimmt, sei es durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums oder durch andre Mittel. An-^[folgende Seite]