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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Antoniuskreuz; Antoniusorden; Antonomasie; Antrag; Antragsverbrechen

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Antoniuskreuz - Antragsverbrechen.

sonders Rotlaufseuche der Schweine, Pocken der Schafe, Kopfrose der Wiederkäuer und die Milzbrandaffektionen in der äußern Haut.

Antoniuskreuz (ägyptisches Kreuz), Kreuz mit Querbalken ohne den obern Arm, in Form eines lateinischen T, Attribut des heil. Antonius des Einsiedlers.

Antoniusorden (Antonier, Antonierherren, Hospitalbrüder des heil. Antonius), ein Mönchsorden, gestiftet ursprünglich als freie Laienverbindung zur Pflege der Kranken durch Gaston, einen reichen Ritter der Dauphiné, 1095 zum Dank für die Genesung seines Sohns vom Antoniusfeuer (sacer morbus), übernahm 1228 die Mönchsgelübde und wurde vom Papst Bonifacius VIII. 1297 zu einer Brüderschaft geregelter Chorherren nach Augustins Regel erhoben. Der Orden gewann Güter, sank aber bald in tiefen Verfall. Im J. 1774 ward der Orden mit dem der Malteser vereinigt. Ordenstracht war ein schwarzes Gewand mit aufgeheftetem blau emaillierten T (Antoniuskreuz).

Antonomasie (griech., "andre Benennung"), Redefigur, Art der Metonymie (s. d.), wobei man statt eines Eigennamens eine bezeichnende Eigenschaft oder eine Apposition setzt, z. B. "der Allmächtige" statt Gott, "der Sohn der Aphrodite" statt Amor, "der Beherrscher des Meers" statt Neptun.

Antrag, im Rechtsleben und im öffentlichen Leben überhaupt die an eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle gerichtete formelle Aufforderung, nach bestimmter Richtung hin eine speziell bezeichnete Thätigkeit eintreten zu lassen. Dergleichen Anträge werden entweder mündlich gestellt, so z. B. in einer Gerichtsverhandlung von seiten des Staatsanwalts oder des Verteidigers des Angeschuldigten, oder in einer Repräsentativversammlung von den Mitgliedern der betreffenden Körperschaft; oder sie werden schriftlich in besondern Eingaben und Gesuchen eingereicht. Die Begründung des Antrags kann entweder so geschehen, daß in erster Linie der A. gestellt und dann dessen Begründung angefügt wird, oder so, daß zunächst das thatsächliche Material vorgetragen, die nötigen Rechtsausführungen beigefügt werden und endlich als logische Schlußfolgerung des Ganzen der bestimmt formulierte A. (z. B. auf Freisprechung oder auf Verurteilung eines Angeschuldigten) gestellt wird, wie dies namentlich in den Gerichtsverhandlungen zu geschehen pflegt. Über die formelle Behandlung der Anträge enthalten die Geschäftsordnungen der parlamentarischen Körperschaften regelmäßig nähere Vorschriften. So muß nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags (§ 17 ff.) jeder A., welcher von Mitgliedern des Hauses ausgeht, mit der Eingangsformel versehen sein: "Der Reichstag wolle beschließen...". Es gehören dazu die Unterschriften von 15 Mitgliedern. Anträge, welche einen Gesetzentwurf enthalten, bedürfen ebenso wie die Regierungsvorlagen einer dreimaligen Beratung. In der ersten Lesung sind Abänderungsanträge nicht zulässig, für die zweite Beratung sind sie ohne Unterstützung gestattet, während ein Abänderungsantrag für die dritte Lesung von 30 Mitgliedern unterstützt sein muß. Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen einer nur einmaligen Beratung und Abstimmung. Abänderungsanträge hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Ein A. auf Vertagung oder auf Schluß der Debatte bedarf ebenfalls der Unterstützung durch 30 Mitglieder.

Antragsverbrechen (Antragsdelikt), eine strafbare Handlung, deren strafrechtliche Verfolgung nur auf ausdrücklichen Antrag des Verletzten oder seines gesetzlichen Vertreters eintritt. Nach moderner Rechtsanschauung hat nämlich der Staat bei Rechtsverletzungen regelmäßig von Amts wegen gegen den Verbrecher einzuschreiten, zur Bekämpfung des widerrechtlichen Einzelwillens, welcher sich gegen den Gesamtwillen der Staatsangehörigen, der in dem Gesetz seinen Ausdruck findet, in Opposition gesetzt hat. Von dieser Regel wird jedoch in Ansehung einer Kategorie von Verbrechen (im engern Sinn) und Vergehen eine Ausnahme gemacht und deren strafrechtliche Verfolgung nur auf ausdrücklichen Antrag des Verletzten verfügt. Es gibt nämlich gewisse Verbrechen und Vergehen, welche einen überwiegend subjektiven Charakter haben. Dies ist namentlich bei den Ehrverletzungen und den damit verwandten Delikten der Fall, indem es hier vor allem darauf ankommt, ob der Verletzte und Beleidigte selbst sich durch die fragliche Handlung an seiner Ehre gekränkt fühlt, was eben durch den ausdrücklichen Strafantrag desselben konstatiert werden muß. Außerdem gehören auch diejenigen Fälle hierher, in welchen eine strafrechtliche Verfolgung und die dem Verbrechen dadurch gegebene Publizität für den durch das Verbrechen Verletzten selbst in der nachteiligsten Weise kränkend wirken könnte. Letzteres gilt z. B. bei dem Verbrechen der Entführung, der strafbaren Verführung eines unbescholtenen Mädchens, dann aber auch bei dem Verwandtendiebstahl, bei dem Betrug gegen Verwandte u. dgl. Das deutsche Strafgesetzbuch insbesondere führt folgende Antragsverbrechen und -Vergehen auf: feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten (§ 102-104), einfacher Hausfriedensbruch (§ 123), betrügliche Eheschließung (§ 170), Ehebruch (§ 172), Verleitung zum Beischlaf durch Vorspiegelung einer Trauung (§ 179), Verführung eines unbescholtenen noch nicht 16jährigen Mädchens zum Beischlaf (§ 182), Beleidigung (§ 189, 194-196), leichte vorsätzliche und jede fahrlässige Körperverletzung (§ 232), insofern dieselbe nicht mit Übertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ist, Entführung (§ 236, 237), Diebstahl, Unterschlagung und Betrug zum Nachteil von Angehörigen, Vormündern, Erziehern, Lehr- und Dienstherren (§ 247, 263), Hinterziehung einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung (§ 288), Entziehung der eignen Sache, namentlich dem Pfandgläubiger oder Nutznießer gegenüber (§ 289), Wilddiebstahl, wofern derselbe von Angehörigen des Jagdberechtigten verübt ward (§ 292), Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 299), Verletzung der Verschwiegenheit von seiten der Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Verteidiger, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker und deren Gehilfen (§ 300), verbotenes Kreditgeben an Unmündige (§ 301, 302) und Sachbeschädigung (§ 303). Auch einige Übertretungen werden nach dem deutschen Strafgesetzbuch bloß auf Antrag verfolgt, so die Entwendung von Nahrungsmitteln zum alsbaldigen Verbrauch und die Wegnahme von Viehfutter, um das eigne Vieh des Bestohlenen damit zu füttern (§ 370, 5 und 6). Ähnlich wie bei den hier angeführten Verbrechen verhält es sich mit einer andern Kategorie von Fällen, in denen das deutsche Strafgesetzbuch die Ermächtigung von seiten des Verletzten zur Bedingung der Bestrafung des Verbrechers macht. Dies ist der Fall bei Beleidigungen von Bundesfürsten und von Mitgliedern der landesherrlichen Häuser, abgesehen von dem Reichsoberhaupt und dem jeweiligen Landesherrn (§ 99, 101), und bei Beleidigungen, welche gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats oder gegen eine andre politische Körper-^[folgende Seite]