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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Archival; Archivolte; Archivrecht; Archonten

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Archival - Archonten.

und des Saturn, später Kirchen. Justinian erteilte den in öffentlichen Archiven aufbewahrten Urkunden Beweiskraft. Karl d. Gr. verordnete die Anlegung von Archiven. Die kirchlichen Archive enthalten die ältesten Urkunden; die der Städte und Fürsten reichen selten über das 12. Jahrh. zurück. Das ehemalige deutsche Reichsarchiv war an mehrere Orte verteilt. Zu Wien befand sich das kaiserliche Reichshofarchiv, aus der geheimen Reichshofregistratur deutscher und lateinischer Expedition für Staats-, Lehns-, Gnaden- und andre außergerichtliche Sachen in Deutschland und Italien, der Reichshofratsregistratur für streitige Zivil- und Lehnrechtssachen und der Registratur des Reichshoftaxamts bestehend; zu Wetzlar und für ältere Sachen zu Aschaffenburg das A. des kaiserlichen und Reichskammergerichts; zu Regensburg das Reichstagsdirektorialarchiv; endlich zu Mainz das erzkanzlerische Reichshauptarchiv, das jetzt in dem vormaligen Deutschordenshaus zu Frankfurt aufbewahrt ist. Das deutsche Bundesarchiv befand sich bis zur Auflösung des Deutschen Bundes in dem fürstl. Thurn und Taxisschen Palast zu Frankfurt a. M. Das ehemals gemeinschaftliche sächsische A. zu Wittenberg wurde 1802 unter die sächsischen Häuser mit Vorbehalt der Gemeinschaft und gegenseitiger Mitteilung sämtlicher Urkunden verteilt.

Hinsichtlich der äußern Einrichtung eines Archivs ist darauf zu sehen, daß die Akten und Urkunden äußerlich gut erhalten werden. Die innere Einrichtung bezweckt leichte Auffindbarkeit jedes einzelnen Aktenstücks. Allgemeine und besondere Repertorien ermöglichen die Übersicht über das im A. Vorhandene. Die Zeugnisse der Archivbeamten oder Archivarien über Gegenstände des Archivs sind beweisend. Das Beamtenpersonal pflegt bei größern Archiven aus einem Archivdirektor, mehreren Archivaren, Archivsekretären, Kanzlisten und Dienern zu bestehen. In vielen Staaten hat man eine eigne Vorbereitung für diesen Dienst eingeführt (z. B. in Frankreich und Italien), und es hat sich eine besondere Disziplin daraus gebildet, die Archivwissenschaft, d. h. die systematische Darstellung der Grundsätze, welche für die Einrichtung und Erhaltung der Archive gelten; ein Teil derselben ist die Diplomatik oder Urkundenlehre. Bei der Archivordnung macht man gewöhnlich folgende drei Abteilungen: Realien, mit scientifischer Ordnung (aus allen Zweigen des Staatslebens), Gesetze und Verordnungen für das ganze Land; Lokalien, geographisch geordnet und nach den Gegenständen in weitere Unterabteilungen zerfallend; Personalien, nach Geschlechtern oder Personen alphabetisch geordnet. Sollen die Archive ihrem Zweck entsprechen, so müssen liberale Grundsätze hinsichtlich ihrer Benutzung gelten, was selbst in Deutschland noch nicht durchweg der Fall ist. Vgl. Brand, Archivwissenschaft (Paderb. 1854); Österreicher in der "Zeitschrift für Archiv- und Registraturwissenschaft" (Bamb. 1806); Burkhardt, Hand- und Adreßbuch der deutschen Archive (Leipz. 1875); "Zeitschrift für Archivkunde, Diplomatik und Geschichte", hrsg. von Höfer, Erhard und Medem (Hamb. 1834-36, 2 Bde.); "Zeitschrift für die Archive Deutschlands", hrsg. von Friedemann (Hamb. u. Gotha 1846-53, 2 Bde.); "Archivalische Zeitschrift", hrsg. von Löher (Stuttg. 1876 ff.); "Korrespondenzblatt der deutschen Archive", hrsg. von Burkhardt (Leipz. 1877^80); Robert, Le cabinet historique. Moniteur des bibliothèques et des archives. Nouvelle série (Par. 1882 ff.); Holtzinger, Katechismus der Registratur- und Archivkunde (Leipz. 1883).

Archival (griech.), urkundlich; einem Archiv angehörig. Archivalien, einem Archiv entnommene Aktenstücke. Archivar, Archivbeamter, Urkundenbewahrer (s. Archiv).

Archivolte (ital.), durch Glieder verzierter Bogen oder die meist architravierte Einfassung und Verkleidung eines Bogens an Fenstern, Thüren etc., welche sich entweder stumpf auf einem Kämpfergesims absetzt, oder am Bogenanfang umgekröpft und als Kämpfergesims weitergeführt ist. Im Scheitel wird die A. häufig durch einen besonders ausgebildeten Schlußstein unterbrochen.

Archivrecht, der den archivalischen Urkunden beigelegte Vorzug hinsichtlich der Beweiskraft. Soweit nämlich die in einem öffentlichen Archiv aufbewahrten Urkunden Aufzeichnungen von Beamten über Amtshandlungen und über offizielle Erhebungen und Wahrnehmungen enthalten, haben dieselben die volle Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dabei wird vorausgesetzt, daß dem Archiv, aus welchem die Urkunde entnommen wird, der Charakter der Öffentlichkeit zukommt, und daß dieses Archiv von einem beeidigten und verpflichteten Archivar verwaltet wird.

Archonten (griech., eigentlich "Herrscher, Anführer"), Bezeichnung der höchsten Beamten in mehreren Staaten des alten Griechenland, namentlich in Athen. Hier wurde nach Abschaffung des Königtums 1068 v. Chr. die oberste Leitung des Staats einem Archonten aus dem Königsgeschlecht übertragen, der nach dem Rechte der Erbfolge lebenslänglich herrschte. Im J. 753 ward die Dauer des Archontats auf zehn Jahre beschränkt und 714 der Zutritt zu dieser höchsten Staatswürde allen Eupatriden geöffnet. Endlich 683 ward die Amtsdauer auf ein Jahr vermindert und die Macht unter neun A. verteilt. Nach dem Namen des ersten Archonten (Archon Eponymos), der etwa die Stellung eines Präsidenten der Republik einnahm und die Oberaufsicht über das ganze Gemeinwesen sowie die Gerichtsbarkeit über Familien- und Erbrecht hatte, wurde das Jahr benannt; der zweite (Basileus, d. h. König, weil man den Rang des den Staat den Göttern gegenüber Vertretenden nicht vermindern wollte) hatte die religiösen Obliegenheiten, die einst den Erbkönigen zukamen, Leitung der Opferdienste und Religionsfeste sowie die Aufsicht über Tempel und Heiligtümer; der dritte (Polemarchos) hatte die Leitung der Kriegsangelegenheiten. Die andern sechs hießen Thesmotheten ("Gesetzgeber") und überwachten kollegialisch die vorschriftsmäßige Handhabung der Gesetze und sprachen Recht. Auch lag ihnen die Leitung der Abstimmungen in der Volksversammlung sowie die Ratifizierung der mit andern Staaten abgeschlossenen Verträge ob. Jeder der drei obern A. hatte das Recht, sich zwei Beisitzer (Paredroi) zu wählen; den sechs andern standen Mitberater (Symbuloi) zur Seite. Durch die Solonische Verfassung (594) verloren die A. einen Teil ihrer frühern Bedeutung, indem sie die Gesetzgebung und Verwaltung mit dem Rate der Vierhundert und mit der Volksversammlung, aus der sie gewählt wurden, teilen mußten. Nur Bürger der ersten Klasse durften das Amt eines Archonten bekleiden; während der Perserkriege wurde es aber auf Antrag des Aristeides allen Bürgern ohne Unterschied des Standes und Vermögens zugänglich gemacht. Schon vorher durch Kleisthenes war die Wahl zu diesem Amt aufgehoben und statt dessen die Losung unter den Bewerbern eingeführt worden. Mit dem Verlust der nationalen Freiheit hörte auch der Einfluß der A. auf, doch dauert ihr Name noch Jahrhunderte fort,