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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bayern

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Bayern (Gemeindeverwaltung, Rechtspflege, Armenwesen, Finanzen).

Die Gemeinden sind öffentliche Korporationen mit dem Rechte der Selbstverwaltung. Sie stehen hinsichtlich der Verwaltung ihrer Angelegenheiten unter der Aufsicht der Staatsregierung, welche in erster Instanz von den Distriktsverwaltungsbehörden, in zweiter Instanz von den Kreisregierungen unter der obersten Leitung des Staatsministeriums des Innern ausgeübt wird. Maßgebend ist für sie die Gemeindeordnung vom 29. April 1869. Für die Pfalz besteht eine besondere Gemeindeordnung vom gleichen Datum. Die Gemeinden diesseit des Rheins haben entweder die städtische oder Landgemeindeverfassung; in der Pfalz besteht nur eine Form der Gemeindeverfassung. In den Städten und Märkten mit städtischer Verfassung werden die Gemeindeangelegenheiten durch den Magistrat als Verwaltungsbehörde und durch die Gemeindebevollmächtigten als Gemeindevertretung besorgt. Der Magistrat besteht aus einem Bürgermeister, aus einem oder mehreren rechtskundigen Räten, den bürgerlichen Magistratsräten und endlich aus den nötigen Sachverständigen. Der rechtskundige Bürgermeister wird nach 3 Jahren definitiv, sofern durch Dienstvertrag nicht eine andre Bestimmung getroffen wird; die nicht rechtskundigen Bürgermeister und Magistratsräte werden auf 6 Jahre gewählt. Die Gemeindebevollmächtigten werden auf 9 Jahre gewählt. In den Landgemeinden wird die Gemeindeverwaltung durch den Gemeindeausschuß besorgt; Vorstand desselben ist der Bürgermeister, Mitglieder des Ausschusses sind außer dem Bürgermeister ein Beigeordneter, 4-24 Gemeindebevollmächtigte je nach der Größe der Gemeinde; die Mitglieder werden auf 6 Jahre gewählt. In der Pfalz ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinde der Gemeinderat, dessen Vollzugsorgan der Bürgermeister. Mitglieder des Gemeinderats sind der Bürgermeister, 1 oder 2 Adjunkten in Gemeinden bis, resp. über 2500 Seelen, 6-24 Gemeinderäte, je nach der Größe der Gemeinden. Sämtliche Mitglieder werden auf 5 Jahre gewählt. In allen Regierungsbezirken gibt es nach dem Gesetz vom 28. Mai 1852 auch Distriktsgemeinden in der Eigenschaft von Korporationen, welche alle Gemeinden eines Bezirksamts- oder Amtsgerichtssprengels umfassen und hauptsächlich die Bestimmung haben, gewissen von einzelnen Gemeinden garnicht oder schwer zu befriedigenden Bedürfnissen mit gemeinsamen Kräften abzuhelfen und zu dem Zweck Distriktsanstalten zu errichten. Ihr Organ ist der auf 3 Jahre gewählte, jährlich wenigstens einmal zusammentretende Distriktsrat, der aus seinen Mitgliedern einen besondern Ausschuß zur Leitung der gewöhnlichen Geschäfte wählt. Wie sich aus den einzelnen Gemeinden eines Bezirks die Distriktsgemeinde bildet, so besteht die Kreisgemeinde aus den sämtlichen Distrikts- und den größern Stadtgemeinden eines Regierungsbezirks, so daß es acht Kreisgemeinden in B. gibt, deren jede durch einen Landrat (bestehend aus Abgeordneten der Distriktsgemeinden, der Städte, der höchstbesteuerten Grundbesitzer, aus Vertretern der selbständigen Pfarrer und eventuell einer Universität) repräsentiert wird, der als Vertreter der Kreisgemeinde die Rechte derselben in ihrer Eigenschaft als juristische Person übt, und dessen Hauptaufgabe in der Mitwirkung bei Feststellung des Kreisbudgets besteht. Der Landrat, welcher auf die Dauer von 6 Jahren gewählt wird, ist alle Jahre einmal zu berufen und wählt von 3 zu 3 Jahren aus seiner Mitte einen Ausschuß, der so oft zusammentritt, als es die Kreisregierung für notwendig erachtet oder mindestens drei Ausschußmitglieder darauf antragen.

Die Rechtspflege basiert auf dem Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 und dem Ausführungsgesetz hierzu vom 23. Febr. 1879. Es bestehen hiernach 1 oberstes Landesgericht in München, 5 Oberlandesgerichte in München, Zweibrücken, Bamberg, Nürnberg und Augsburg, dann 28 Landgerichte und 270 Amtsgerichte. Das in B. geltende Zivilrecht ist zur Zeit noch ein sehr mannigfaltiges; die hauptsächlichsten Rechtsgebiete sind die des bayrischen Landrechts, des preußischen Landrechts und des Code civil. Das Hypothekenwesen ist durch Gesetz vom 1. Juli 1822, das Notariat durch Gesetz vom 1. Nov. 1861 geregelt. Die Verwaltungsrechtspflege wird in letzter Instanz von dem Verwaltungsgerichtshof in München nach Maßgabe des hierüber erlassenen Gesetzes vom 8. Aug. 1878 geübt. Über die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshof ist unterm 18. Aug. 1879 ein Gesetz ergangen.

Armenwesen. Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz ist auf B. nicht ausgedehnt; vielmehr ist dort die frühere Heimatsgesetzgebung in Kraft geblieben (vgl. Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 mit den dazu gehörigen Novellen vom 23. Febr. 1872 und 21. April 1884). Im J. 1881 betrug die Gesamtzahl der unterstützten Personen 160,650 mit einer Gesamtunterstützung von 6,107,929 Mk. In den unmittelbaren Städten trafen auf 1000 Einw. 52, in den Bezirksämtern 25, im Land überhaupt 30 Personen, welche unterstützt wurden. Davon sind 64,4 Proz. dauernd unterstützt worden. Der Gesamtbetrag des Aufwandes für öffentliche Armenpflege bezifferte sich auf 8⅔ Mill. Mk.; auf den Kopf der Bevölkerung trifft hiernach 1,62 Mk. Der Bestand der Lokalarmenfonds stellt sich in B. auf 17 Mill. Mk., wobei auf Oberbayern und Schwaben zusammen nahezu die Hälfte trifft, nächstdem folgen Unterfranken und Niederbayern. Der Distriktsarmenfonds beträgt über 3 Mill. Mk. An öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten bestanden 1881 in B. 335 Krankenanstalten, 268 Pfründehäuser und Armenversorgungsanstalten, 99 Waisen-, Findel- und Rettungshäuser, 167 Kleinkinderbewahranstalten, 64 Armenbeschäftigungs- und Suppenanstalten. Das gesamte rentierende Vermögen der öffentlichen Armenpflege in B. beträgt 151,5 Mill. Mk.; hiervon treffen auf den Kopf der Bevölkerung in den Städten 97, auf dem Land 12 Mk. Hinsichtlich der Privatwohlthätigkeit bestehen in B. 111 Wohlthätigkeitsanstalten mit einer Jahresausgabe von 1,2 Mill. Mk. und 299 Wohlthätigkeitsvereine mit einer Ausgabe von jährlich 750,000 Mk. Das rentierende Vermögen der Privatwohlthätigkeit betrug 1881: 5,9 Mill. Mk.

Die Staatseinnahmen fließen aus den Domänen (Forsten und Jagden, Ökonomien und Gewerben, Grundrenten), den Regalien (Bergwerken, Salinen, Staatseisenbahnen, Post, Telegraphen, Dampfschifffahrt, Verlag des Gesetz- und Regierungsblattes), Steuern (Grund-, Haus-, Kapitalrenten-, Einkommen- und Gewerbesteuer), indirekten Staatsauflagen etc. Das Budget wurde früher auf den Zeitraum von 6 Jahren festgesetzt, seit 1868 ist die Finanzperiode eine zweijährige. Nach dem Voranschlag für die Finanzperiode 1884/85 belaufen sich die Einnahmen im Jahr auf 234,462,573 Mk., wovon jedoch 92,563,550 Mk. Ausgaben auf die Erhebung, Verwaltung und den Betrieb abgehen, mithin netto auf 141,899,023 Mk.